Zeugnisberichtigungsanspruch - Bezugnahme auf Krankheit

Gericht

LAG Chemnitz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

30. 01. 1996


Aktenzeichen

5 Sa 996/95


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. begehrt die Berichtigung des seitens des Bekl. unter dem 18. 8. 1994 erteilten qualifizierten Zeugnisses. Vom 1. 12. 1991 bis 30. 6. 1994 war die Kl. beim Bekl. als Rechtsanwaltssekretärin beschäftigt. § 13 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: "Alle Ansprüche, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen". Mit Schreiben vom 31. 1. 1994 hat der Bekl. das Arbeitsverhältnis gekündigt. Dagegen erhob die Kl. Kündigungsschutzklage, die beim ArbG Dresden unter dem Aktenzeichen 22 Ca 1323/94 geführt wurde. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 25. 3. 1994, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung zum 30. 6. 1994 beendet wurde. Unter dem 18. 8. 1994 erteilte der Bekl. der Kl. ein qualifiziertes Zeugnis. Der letzte Absatz dieses Zeugnisses lautet wie folgt: "Wegen ihrer Erkrankung wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. 6. 1994 einvernehmlich aufgelöst". Mit Schreiben vom 26. 8. 1994 forderte die Kl. den Bekl. auf, das Zeugnis zu berichtigen und dieses ohne den letzten Absatz zu erteilen. Am 17. 1. 1995 fand eine telefonische Unterredung zwischen dem Bekl. und dem seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten der Kl. statt, jedoch ohne das von der Kl. gewünschte Ergebnis. Mit Schreiben vom 27. 1. 1995 unterbreitete der Bekl. einen schriftlichen Modifizierungsvorschlag hinsichtlich des Zeugnisses. Damit erklärte sich die Kl. mit Schreiben vom 7. 2. 1995 nicht einverstanden. Es folgten ein weiteres Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 9. 3. 1995 sowie ein Telefonat vom 10. 4. 1995, beides führte ebenfalls nicht zum gewünschten Ergebnis. Die Kl. erhob beim ArbG Dresden Zeugnisberichtigungsklage.

Am 26. 6. 1995 erließ das ArbG Dresden auf Antrag der Kl. ein Versäumnisurteil, nach dem der Bekl. verurteilt wurde, das am 18. 8. 1994 erteilte Arbeitszeugnis dahingehend zu berichtigen, daß der letzte Satz (Wegen ihrer Erkrankung wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. 6. 1994 einvernehmlich aufgelöst.) aus dem Zeugnis genommen wird. Das ArbG Dresden hat das Versäumnisurteil vom 26. 6. 1995 durch Urteil vom 3. 8. 1995 aufrechterhalten. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das ArbG hat das der Klage stattgebende Versäumnisurteil zu Recht gem. § 343 ZPO aufrechterhalten, da der Bekl. zur Berichtigung des Zeugnisses entsprechend dem Klageantrag der Kl. verpflichtet ist. Gem.§ 630 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Führung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt. Das Zeugnis soll Leistung und Führung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses charakterisieren und hat daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind. Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Lösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Der Lösungstatbestand ist auch im qualifizierten Zeugnis ohne Verlangen des Arbeitnehmers nur dann anzugeben, wenn er für den Arbeitnehmer charakteristisch ist (vgl. insoweit Schaub, ArbeitsR-Hdb., 7. Aufl., § 146 III 3). Eine Krankheit darf im Zeugnis grundsätzlich nicht vermerkt werden, auch dann nicht, wenn sie den Kündigungsgrund bildet, eine Krankheit fällt nicht unter das Begriffspaar "Leistung und Führung". Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden nur dann unter "Dauer des Arbeitsverhältnisses" (ohne Hinweis auf die Krankheit) erwähnt, wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen, wenn sie also etwa die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen (vgl. insoweit etwa Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 14. Aufl., S. 73).

Die Erwähnung der krankheitsbedingten Fehlzeiten als Beendigungsgrund ist bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze daher nicht zulässig. Die vom Bekl. vorgetragenen krankheitsbedingten Fehlzeiten sind nicht charakteristisch für die Kl., ihre Führung und Leistung, da sie nicht außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung der Kl. stehen und nicht annähernd die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen, sie liegen nicht einmal bei 25 % der Gesamtarbeitszeit. Davon abgesehen, entspricht der letzte Absatz des Arbeitszeugnisses vom 18. 8. 1994 auch deshalb nicht den Tatsachen, weil er dem Inhalt des am 25. 3. 1994 abgeschlossenen Vergleichs im Kündigungsschutzprozeß 22 Ca 1323/94 vor dem ArbG Dresden widerspricht: Darin wurde vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung zum 30. 6. 1994 endete; von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten der Kl. ist in diesem Vergleich nicht die Rede. Auch aus diesem Grund ist der letzte Absatz des Zeugnisses vom 18. 8. 1994 nicht wahrheitsgemäß und daher zu berichtigen. Der Bekl. ist somit verpflichtet, das Zeugnis vom 18. 8. 1994 ohne den letzten Absatz zu erteilen.

Der Berechtigungsanspruch der Kl. ist auch nicht gem. § 13 des Arbeitsvertrages verfallen. Tarifliche Ausschlußfristen erfassen auch Ansprüche auf Erteilung und Berichtigung eines Zeugnisses (vgl. etwa BAG, AP Nr. 10 zu § 70 BAT). Nichts anderes gilt für individualrechtlich vereinbarte Ausschlußfristen. Die an die Fälligkeit des Anspruchs anknüpfende Ausschlußfrist beginnt im Falle des Anspruchs auf Berichtigung eines Zeugnisses mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer das Zeugnis erhalten hat, da der Arbeitnehmer erst zu diesem Zeitpunkt überprüfen kann, ob der Arbeitgeber den Beurteilungsspielraum, der ihm bei der Formulierung eines Zeugnisses zusteht, richtig ausgeübt und damit ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestellt hat (BAG, AP Nr. 10 zu § 70 BAT).

Das Zeugnis wurde am 18. 8. 1994 vom Bekl. erteilt. Die Kl. hat mit Schreiben vom 26. 8. 1994 bereits die Berichtigung des Zeugnisses, wie sie mit dem vorliegenden Rechtsstreit erstrebt wird, gegenüber dem Bekl. geltend gemacht, mithin rechtzeitig innerhalb der 6-Monats-Frist ab Fälligkeit gem. § 13 des Arbeitsvertrages. Die Kl. hat auch die weiterhin vereinbarte Klageerhebungsfrist eingehalten. Die Klageerhebungsfrist beträgt 2 Monate, beginnend mit der Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei. Die Kl. hat vorgetragen, eine endgültige Ablehnung des Berichtigungsbegehrens durch den Bekl. sei am 10. 4. 1995 erfolgt. Das gegenteilige Vorbringen des Bekl. zur angeblichen Ablehnung des Anspruchs der Kl. ist widersprüchlich: Einerseits wendet der Bekl. ein, daß er bereits bei einem Gespräch zwischen den Parteien am 12. 9. 1994 deutlich gemacht habe, daß er nicht daran denke, das Zeugnis in der derzeitigen Fassung zu korrigieren; auch am 17. 1. 1994, anläßlich eines Telefongesprächs zwischen dem Bekl. und dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kl., Rechtsanwalt L, habe der Bekl. es abgelehnt, das Zeugnis in der damaligen Fassung zu verändern. Andererseits hat der Bekl. unstreitig mit Schreiben vom 27. 1. 1995 einen Modifizierungsvorschlag unterbreitet. Daraus ergibt sich, daß der Bekl. jedenfalls bis zum 27. 1. 1995 das Berichtigungsbegehren der Kl. jedenfalls nicht endgültig abgelehnt hat, weshalb die zweimonatige Klageerhebungsfrist weder am 12. 9. 1994 noch am 17. 1. 1995 in Gang gesetzt wurde. Mangels eines anderweitigen schlüssigen Sachvortrages des Bekl. ist daher mit dem Vorbringen der Kl. davon auszugehen, daß die endgültige Ablehnung des Berichtigungsbegehrens erst am 10. 4. 1995 in einem Telefongespräch mit dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kl. erfolgte. Die zweimonatige Klageerhebungsfrist des § 13 des Arbeitsvertrages ist durch die am 18. 4. 1995 beim ArbG Dresden eingegangene Zeugnisberichtigungsklage daher gewahrt. Der Bekl. ist somit verpflichtet, das unter dem 18. 8. 1994 erstellte Zeugnis ohne den letzten Absatz zu erteilen.

Vorinstanzen

ArbG Dresden, 3 Ca 3405/95, 03.08.1995

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BGB § 630