Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Kunde eines Fitness-Studios hatte keine Beiträge gezahlt und das Studio nicht genutzt, aber auch nicht nachweisbar gekündigt. Nach dem unterschriebenen Vertrag lief der Vertrag über die Grundlaufzeit hinaus, solange er nicht schriftlich gekündigt wird.
Das Amtsgericht Schopfheim entschied, dass es Treu und Glauben widerspricht, wenn sich das Studio auf die Schriftform-Klausel beruft, obwohl „der Vertrag tatsächlich zu keinem Zeitpunkt 'gelebt' wurde”.
Az.: 2 C 242/02. Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.
Anmerkung: Es sind durchaus auch Fälle denkbar, bei denen gegen Treu und Glauben verstoßen wird, wenn der Vertrag zunächst „gelebt” worden ist. Der Grundgedanke des Urteils passt genauso für andere Vertragsarten, also nicht nur auf Verträge mit Fitness-Studios. Als allgemeiner Leitsatz lässt sich nach diesem Urteil formulieren: „Ergibt sich für einen Vertragspartner aus den Umständen, dass der andere Vertragspartner das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen möchte und offenbar nur übersieht, dass er schriftlich kündigen muss, dann ist von einer rechtswirksamen Kündigung auszugehen.” Selbstverständlich kommt es jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Der Bundesgerichtshof hat zwar heute um 9 Uhr sein Urteil zur Rechtswirksamkeit notariell beurkundeter Eheverträge verkündet. Bis jetzt (14.05, aktualisiert zuletzt 20.35 Uhr) hat der BGH jedoch noch nicht einmal eine Pressemitteilung im Internet bekanntgegeben. Im Internet wird nur und immer noch darüber informiert, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 28. Januar auf heute 9.00 Uhr verlegt worden ist.
Der BGH stellt in seinem Urteil von heute darauf ab, ob die Vereinbarung offenkundig einseitig ist. Im Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich sieht der BGH jedoch grundsätzlich noch keine offenkundige Einseitigkeit.
Uschi Glas beklagt bekanntlich in ihrem in BUNTE und SUPERillu teilweise vorveröffentlichten Buch, dass ihr ein einseitiger Ehevertrag aufgezwungen worden ist. Nach allem, was man bis jetzt weiss, wird es für Uschi Glas auf Einzelheiten des Vertrages und des Urteils ankommen.

Im neuen Heft der „Neue Juristische Wochenschrift” wird in einer Abhandlung dargelegt, dass das private Medienrecht an die veränderte Medienwirklichkeit angepasst werden muss: „Die Rechtsprechung in Deutschland versucht nicht, sich an Veränderungen der Medienöffentlichkeit durch eine dogmatische Neustrukturierung, sondern eher durch eine weitere Ausdifferenzierung ihrer bisherigen Grenzziehungen anzupassen”, - so der Autor, Prof. Ladeur.
Diese Abhandlung geht von den Auseinandersetzungen um Bohlens Buch „Hinter den Kulissen” aus.
Auf die Rechtsprechung zu Prinzessin Caroline von Hannover geht Ladeur nur am Rande ein. Bohlen und die neuen Formate haben, meinen wir, nur das Fass zum Überlaufen gebracht. Zu Prinzessin Caroline musste und konnte schon genauso argumentiert werden, wie jetzt Ladeur die Sach- und Rechtslage darstellt.
Sie können diese Argumentation zu Caroline von Monaco hier nachlesen. Es handelt sich um den Schriftsatz, den die Hubert Burda Media zu dem beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch anhängigen Verfahren eingereicht hat. Unter Ziff. III wird in diesem Schriftsatz dargelegt, dass und warum Monaco auf die Medienöffentlichkeit angewiesen ist. Zu den vorangehenden deutschen Verfahren wurde bereits genauso vorgetragen. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben diese Caroline-Fälle noch mit einer Ausdifferenzierung ihrer bisherigen Rechtsprechung entschieden. Mit der von Ladeur vertretenen dogmatischen Neustrukturierung müssen diese Fälle im Prinzip erst recht zugunsten der Presse entschieden werden.
Demnächst werden wir an dieser Stelle den Fall „Olli Kahns Verena K. ist jetzt auf Sendung” schildern. Er bildet ein Musterbeispiel dafür, dass und warum die Rechtsprechung dogmatisch neu strukturiert werden muss. Ladeur hat diesen Fall noch nicht berücksichtigt.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 8/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In der Sendung vom 13. Januar hat der Schauspieler Heinz Hoenig heftig Paul Sahner als Autor eines BUNTE-Artikels angegriffen und herabgesetzt. Paul Sahner war jedoch gar nicht der Autor. Problematisch waren diese Angriffe unter anderem auch deshalb, weil Öl ins Feuer gegossen wurde, obwohl die Interviewerin vor der Sendung informiert worden war und die Namen der Autoren im Artikel ausgewiesen werden. Die Sendung beginnt heute um 23 Uhr.

Ein weiterer Versuch, die Marke FOCUS einzuengen, ist fehlgeschlagen. Die Novartis AG ist mit einem Löschungsantrag gescheitert. Sie wollte durchsetzen, dass die Marke FOCUS für die Waren pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege gelöscht wird.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag jedoch in einem uns nun zugestellten Beschluss zurückgewiesen:
Die Marke FOCUS ist auch für Waren dieser Art unterscheidungskräftig. Es besteht kein Freihaltebedürfnis. Die von uns formulierten Leitsätze und den vollständigen Beschluss finden Sie hier. Az.: S 46/03 Lösch 394 07 564.1/16.

Mit der Entscheidung, das Bayerische Oberste Landesgericht abzuschaffen, hat die seit September 2003 amtierende bayerische Justizministerin ihr Amt begonnen; - wenn auch auf Geheiß des Ministerpräsidenten. Viele, wenn nicht alle Experten halten diese Entscheidung für einen juristischen Schildbürgerstreich.
Nun meint die Justizministerin in einem heute im FOCUS veröffentlichten Interview, dass „wir überlegen müssen, ob es künftig noch sinnvoll ist, den Richtern in Strafverfahren grundsätzlich Laienrichter an die Seite zu stellen”.
Die Ministerin spricht an keiner Stelle des Interviews an, dass zwischen Sachverhalt einerseits sowie Auslegung des Gesetzes und rechtlicher Würdigung des Sachverhalts andererseits unterschieden werden muss. Ohne diese Unterscheidung lässt sich jedoch überhaupt nicht sachgerecht beurteilen, inwieweit Laienrichter der Rechtsprechung dienlich sein können.

Gegenwärtig wird in den Fachzeitschriften umfangreich das Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 4 0 205/02, veröffentlicht, nach dem Moderator Raab, TV-Total und zwei Produktionsfirmen als Gesamtschuldner 22.000 Euro immateriellen Schaden ersetzen müssen. So zum Beispiel im neuen Heft 1/2004 des Rechtsprechungsdienstes ZUM-RD (mit einem Hinweis darauf, dass dieses Urteil des LG Essen noch nicht rechtskräftig ist.
Mittlerweile, am 4.Februar, hat bereits das OLG Hamm in zweiter Instanz entschieden. Az.: 3 U 168/03. Das OLG Hamm hat den zu ersetzenden Schaden auf 70.000 € erhöht. Ein vollständige Urteilsbegründung ist noch nicht bekannt, wohl aber eine Presseerklärung des Gerichts, die Sie hier nachlesen können.

Der BGH wendet § 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Dieser Paragraph bestimmt, wie ihn das Urteil auslegt, dass ein Mieter seinen neuen Lebensgefährten nur aufnehmen darf, wenn der Vermieter es erlaubt. Nach diesem Gesetzeswortlaut darf der neue Lebensgefährte also grundsätzlich nicht in die gemietete Wohnung mit aufgenommen werden.
Also ganz klar keine Chance für das Paar, wenn sich der Vermieter nicht einverstanden erklärt? Aber: Die Juristen haben so ihre Konstruktionen. Weitab von § 540 tut sich in § 553 BGB der Ausweg auf. Dieser Paragraph bestimmt: „Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen”. Hilft dieser § 553 aber wirklich?
Nichtjuristen, die in Tests auf § 553 und die Konstruktion hingewiesen wurden, nahmen an, § 553 finde keine Anwendung, weil der neue Partner nicht einen „Teil des Wohnraums” erhalten solle. Der BGH wendet § 553 in seinem neuen Urteil jedoch zugusten des neuen Paares an. An so etwas wie der Formulierung: „Teil des Wohnraums” stört sich der BGH nicht. Also: Der Mieter bedarf zwar der Erlaubnis des Vermieters. Aber in den meisten Fällen muss der Vermieter erlauben.
Az.: VIII ZR 371/02. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.

Eine neue Studie hat zwar einerseits erwartungsgemäß bestätigt, dass die Zeitungsnutzung Jugendlicher abhängig ist von Variablen wie Verfügbarkeit der Zeitung im Elternhaus und davon, ob die meisten Freunde und Freundinnen ebenfalls Zeitung lesen.
Überraschenderweise haben sich jedoch andererseits keine Zusammenhänge mit der formalen Bildung, der rationalen Einstellung zur Zeitung und der Fähigkeit, sich auszudrücken, nachweisen lassen.
Den Studienbericht finden Sie in dem soeben erschienen neuen Heft 1/2004 der „Zeitschrift für Medienpsychologie”.