Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Wir wollen, dass der Bürger mit seinem Einkommen das macht, was er für richtig hält, und nicht, dass ihn das Steuerrrecht zu wirtschaftlichen Torheiten wie Abschreibungsmodellen zwingt”, Prof. Paul Kirchhof, früher beim Bundesverfassungsgericht unter anderem für Steuerecht zuständig und jetzt Schöpfer eines Steuerreform-Entwurfs, zitiert im neuen FOCUS bei „Sprüche der Woche”.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten darf, wenn sich der Reisende zunächst darauf verlassen konnte, dass er noch am Anreisetag im gebuchten Hotel ankommen werde, und wenn dann jedoch als Landezeit 1.00 Uhr am Tag nach der Abreise angegeben wird.
Tritt der Reisende, wie in diesem Falle, nach § 651 e und § 651 a Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt zurück, muss ihm der gesamte Reisepreis zurückgezahlt werden.
Ob es sich bei einem Strandurlaub anders verhält, lässt das Landgericht Koblenz in seinem Urteil mehr oder weniger offen. Es scheint aber doch bei einem Strandurlaub eher anders entscheiden zu wollen. In den Gründen erklärt das Gericht nämlich:
„Gebucht war nicht ein Strandurlaub, bei dem der Reisende es in der Hand hatte, wann er morgens aufstand, und er am nächsten Tag die etwa fehlende Nachtruhe 'nachholen' konnte, sondern eine Rundreise, die am Morgen um 9:00 Uhr beginnen sollte.”
Az.: 12 S 164/03.

Es ist schon eine Binsenweisheit, wenn wir Ihnen berichten, dass allgemein verwendete Vertragsbedingungen oft rechtswidrig sind.
Nun liegt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Köln vor, das gleich mehrere Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft als rechtswidrig erkannt hat. Rechtswidrig sind nach diesem Urteil diese drei Klauseln:
1. „...jedoch sind alle im Ticket, Flugplan und anderweitig angegebenen Zeiten nicht garantiert und bilden keinen Bestandteil dieses Vertrages”. Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil diese Klausel dahin verstanden werden kann, dass selbst die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verspätungsschäden ausgeschlossen sein soll.
2. „Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen.” Ebenfalls Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB.
3. „Der Luftfrachtführer kann ohne vorherige Ankündigung alternative Luftfrachtführer oder Fluggeräte verwenden und darf, wo erforderlich, auf dem Flugschein ausgewiesene Zwischenlandeorte ändern oder auslassen.” Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Az.: 6 U 29/03.

Nach einer Entscheidung der österreichischen Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte ist es rechtswidrig, dass eine Kanzlei den berufsbezogenen generischen Domainnamen „scheidungsanwalt.de” verwendet. Az. 13 Bkd 2/03. Der ÖOBDK ist das oberste österreichische Berufsgericht.
Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof - das oberste deutsche Berufsgericht - entscheidet grundsätzlich gegenteilig.
Rechtsanwalt Karl legt im Dezemberheft der Fachzeitschrift MultiMedia und Recht dar, dass sich der Unterschied schon deshalb nicht rechtfertigen lässt, weil Grundlage der Rechtsprechung für beide Länder die Regelung der Werbefreiheit in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bilden müsse.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun klar entschieden, dass die Normen des Datenschutzes auch dann gelten, wenn der Betriebsrat Aufgaben erfüllt, die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegen.
Deshalb darf der Betriebsrat - diesen Fall hat das BAG speziell beurteilt - personenbezogene Arbeitszeitdaten ohne Zustimmung der Arbeitnehmer nicht an die Aufsichtsbehörde weitergeben, wenn er nach § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes die Aufsichtsbehörden bei der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen unterstützt. Ausnahmsweise erlaubt § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes die Weitergabe, wenn die Verwendung der Daten erforderlich ist. Nützlichkeit reicht nicht aus.
Az.: 1 ABR 19/02.

Das Landgericht München I hat zugunsten der freundin festgestellt, dass „es sich bei der Verpflichtung, gegenüber der DENIC e.G. die Löschung einer eigenen Domain zu beantragen, um eine nicht vertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO handelt, die durch Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist”.
Festgesetzt hat das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, „für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag entspricht 1.000 Euro)”.
Az.: 17HK O 17818/02. Wir haben Ihnen die Entscheidung hier ins Netz gestellt.

Unsere Meldung von gestern zur „Wegelagerei” von Polisten wird ergänzt durch neue Hinweise der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Überprüfen Sie, wie gemessen worden ist, wenn gegen Sie vorgegangen wird. Sie wären nicht der Einzige, der mit einer - ungeeichten - handelsüblichen Videokamera gemessen worden ist. Die Polizei verhält sich ordnungswidrig, wenn sie ungeeichte Geräte verwendet. Ordnungswidrig handelt der Polizist auch, wenn er die Kamera in der Hand hält. Die Kamera muss im Polizeifahrzeug fixiert sein.
Besonders unangenehm aufgefallen ist die Autobahnstation Kaiseresch.
Dazu, wie oft schon zu Unrecht ein Fahrverbot verordnet worden ist, liegen - auch geschätzt - keine Zahlen vor.

Sicher überlegen sich viele, ob sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein anerkennendes Weihnachtsgeschenk schicken sollen. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Polizisten gegenüber geäußert werden darf, das sei „Wegelagerei”, was er da mit seiner Geschwindigkeitsmessung treibe. Die Begründung: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit deckt diese Äußerung noch. Az.: 2 b Ss 224/02.
Vorsorglicher Hinweis: Andere Richter und Richterinnen können anderer Ansicht sein; zum Beispiel, wenn sie mit einer Wegelagerin oder einem Radar-Polizisten liiert sind oder ganz einfach und schnöde keinen Sinn für geistreiche Pointen haben.

Vor allem Streitigkeiten zum gewerblichen Rechtsschutz, zum Medien- sowie zum Markenrecht verlangen täglich, dass Schutzschriften eingereicht werden. Die Frage, welche Gebühren den Rechtsanwälten für Schutzschriften nach der gesetzlichen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zustehen, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.
Wenn Sie hier klicken, können Sie eine noch weithin unbekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg nachlesen. Az.: 3 W 79/03. Für die Experten wird es ausreichen, die von uns vorangestellten Leitsätze zu überfliegen.

Redaktionen und Verlagsjuristen stehen immer wieder vor dem Problem, dass Personen nach einer Veröffentlichung geltend machen, der Bericht sei zwar wahr, sie hätten sich jedoch nie mit einer Publikation einverstanden erklärt, - auch nicht stillschweigend.
Gestritten wird in diesen Fällen dann darum, ob die Medien Persönlichkeitsrechte verletzt haben. Geltend gemacht werden außergerichtlich und gerichtlich vor allem Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche. Presse-ethisch wird der Deutsche Presserat mit dem Ziel angerufen, dass der Verlag gerügt wird.
Die Gründe für solche Auseinandersetzungen sind vielfältig.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart kann in einem Standardfall helfen. Der Kläger wollte wegen eines von ihm behaupteten immateriellen Schadens Geld. Der Verlag wandte ein, der Kläger habe sogar die Veröffentlichung gewünscht.
Das OLG Stuttgart hat sich verhältnismäßig weitreichend mit der Problematik befasst und hat unter anderem auch auf die entsprechende Anwendung der im Urheberrecht entwickelten Zweckübertragungslehre hingewiesen.
Az.: 21 U 3904/01. Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts München einsehen. Leitsätze haben wir vorangestellt.