Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein gestern bekannt gegebenes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2016 - Az.: XII ZR 62/15 - ist rechtsmethodisch noch wichtiger (und seltener) als die Entscheidung zur Unkündbarkeit des Vertrages mit einem Fitness-Studio. Es legt nämlich dar, unter welchen Voraussetzungen eine Lücke im Gesetz auszufüllen ist. Rechtsmethodisch geht es, was der BGH nicht ausdrücklich erklärt, um die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen. Die Urteilsbegründung legt insoweit dar:
Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Se-natsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
Der BGH nimmt an, dass der Gesetzgeber nicht zu dem gleichen Ergebnis gelangt wäre wie
Folglich schließt er gegen den Fitnessstudio-Besucher, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch wenn er durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre des Beklagten fällt. Dementsprechend - so der BGH - darf der Studio-Kunde nach den allgemeinen Grundsätzen zur Kündigung von Studio-Verträgen nicht wegen des Wohnortwechsels außerordentlich kündigen.
So betitelt die Ausgabe 28/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 20.5.2016, Az.: 12 U 126/15.
Ein Privatunternehmen betreibt eine Internetdomain und eine Website unter dem Begriff "Polizei-Jugendschutz". Die Website richtet sich hauptsächlich an Eltern. Auf ihr werden Schulungen wie etwa Anti-Gewalt-Seminare angeboten und Informationen unter anderem zum Opferschutz vermittelt.
Geklagt hatte das Land NRW, welches ein Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen" betreibt.
Begründung:
Das Privatunternehmen habe den Namen "Polizei" unbefugt gebraucht. Es sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Durch den unbefugten Gebrauch würden auch Internetnutzer in der verwirrt. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder bestehe, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen
Gestern hat der Bundesgerichtshof zur Anbahnung eines Vertrages ein Urteil bekannt gegeben, das in einem weiten Rahmen stets Bedeutung gewinnen kann, wenn nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine Verpflichtung in Betracht kommt. Es betraf die Pflicht eines Juweliers selbst bei einem verhältnismäßig geringen Gegenstandswert über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist.
Vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15.
In der Urteilsbegründung führt der BGH aus:
Die Branchenüblichkeit kann eine berechtigte Erwartung des Kunden begründen, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht. Dies ist für den Juwelier als Mitglied der Branche auch erkennbar. Wenn der Juwelier die deshalb möglicherweise gebotene Aufklärung unterlässt, begeht er eine Pflichtverletzung.
Anmerkung
„Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung” ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz stets relevant. Eine Hauptschwierigkeit ergibt sich daraus, dass dieses Kriterium als unbestimmter Rechtsbegriff grundsätzlich dem richterlichen Dezisionismus zugänglich ist. Siehe zu Einzelheiten in der Suchfunktion links unter dem Suchwort „Dezisionismus”. Der Wert dieses BGH-Urteils besteht insbesondere darin, dass es den unbestimmten Rechtsbegriff für den Fall der Branchenüblichkeit konkretisiert und damit Rechtsunsicherheiten verringert. Diese Konkretisierung muss und darf nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen allgemein beachtet werden.
•Es steht im Augenblick 1:1. Aber es hätte auch umgekehrt lauten können. (Heribert Faßbender)
•Ich will nicht parteiisch sein. Aber lauft, meine kleinen schwarzen Freunde, lauft. (Marcel Reif)
•Wenn Sie dieses Spiel atemberaubend finden, haben sie es an den Bronchien. (Marcel Reif)
•Und jetzt skandieren die Fans wieder: Türkiye, Türkiye. Was so viel heißt wie Türkei, Türkei. (Heribert Faßbender)
•Halten Sie die Luft an, und vergessen Sie das Atmen nicht. (Johannes B. Kerner)
•Nein, liebe Zuschauer, das ist keine Zeitlupe, der läuft wirklich so langsam. (Werner Hansch)
•Fußball ist inzwischen Nr. 1 in Frankreich. Handball übrigens auch. (Heribert Faßbender)
•Da geht er, ein großer Spieler. Ein Mann wie Steffi Graf. (Jörg Dahlmann)
•Sie sollten das Spiel nicht zu früh abschalten. Es kann noch schlimmer werden. (Heribert Faßbender)
Quelle: Internet
So titelte Hans Leyendecker in der Süddeutschen Zeitung am 10. September 2012. Nun verlor der Moderator soeben erneut, wie auch sonst schon öfters. Dieses Mal entschied gleich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem anderen Fall gegen Jauch.
Zuerst noch zurück zum SZ-Bericht von Leyendecker. Er berichtete am 10.9.2012:
„Günther Jauch fragte in seiner ARD-Talkshow nach dem angeblichen Vorleben von Bettina Wulff - sie klagte und er akzeptierte nun [eine Unterlassungsverpflichtung]. Aus ihrer Sicht hat der Moderator das Rotlicht-Gerücht erst salonfähig gemacht... Jauch, den die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung scherzhaft den 'Gegendarstellungskönig' nennt.”
„Gegendarstellungskönig” bezieht sich darauf, dass Jauch besonders viele Prozesse gegen die Presse führt. Einen Eindruck können Sie sich verschaffen, vor allem zu Niederlagen, wenn Sie links in die Suchfunktion unserer Homepage „Jauch” eingeben.
Nun hatte es Jauch in einem anderen Fall bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) versucht. Verloren hatte er schon in erster und zweiter Instanz vor den Hamburger Gerichten und dann auch noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, worüber wir an dieser Stelle am 3.11.2009 und zuvor am 24.11.2008 berichteten (vgl. unsere Suchfunktion). Mit diesen Niederlagen gab sich der Moderator aber nicht zufrieden.
Jauch (und seine Frau Thea) haben auch diesen langjährigen Rechtsstreit um einen Medienbericht über ihre Hochzeit endgültig gegen BUNTE verloren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wies vor kurzem, am 16.6.2016, die Beschwerde des Ehepaars ab (Az.: 68273/10 und 34194/11).
Der EGMR beurteilte die Sach- und Rechtslage ebenso wie schon alle drei deutschen Instanzen. Siehe zu Einzelheiten unsere Meldung vom 3.11.2009 an dieser Stelle.
Anmerkung: Der Verf. dieser Zeilen war für von Jauch angegriffene Verlage verantwortlich.
Der Bundesfinanzhof hat vorgestern sein Urteil vom 17.2.2016 bekannt gemacht: Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar ; Az.: X R 26/13.
Der BFH schließt in der Begründung seines Urteils an den Beschluss des Großen Senats vom 27.7.2015, Az.: GrS 1/14 an. In ihm hatte der Große Senat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit dem Urteil vom 17.2.2016 schließt der BFH, teilt die Pressestelle mit, hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.
Anmerkung
Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt (FA) die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Der BFH gab dem Finanzamt nun eben Recht.
So betitelt die Ausgabe 27/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In Hannover muss jetzt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte weitgehend eingestellt werden. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem Urteil vom 9.6.2016 unter dem Az.: 10 A 4629/11 entschieden, dass 56 der 78 Videokameras, die es aktuell in Hannover gibt, abgeschaltet werden müssen.
Nach diesem Urteil verfügen von den 56 Kameras, die abzuschalten sind, 37 für die Verkehrsbeobachtung verwendete Kameras über Aufnahme- und Zoom-Möglichkeiten, die einerseits den strengeren Maßstäben des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) unterliegen, andererseits diese Maßstäbe jedoch nicht erfüllen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung:
Die Bundesländer haben alle gleich oder ähnlich formuliert wie Niedersachsen. Der für Hannover geltende § 32 Abs. 3 des Nds. SOG bestimmt:
(3) 1 Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
2 Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen,
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden, oder
2. soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrs-mittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen.
3 Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
Und zwar so, - alles Andere scheidet hoffentlich aus:
„Ja gut. Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage!”
Kommentieren kann er vielleicht erneut:
„Ja gut, am Ergebnis wird sich nicht mehr viel ändern, es sei denn, es schießt einer ein Tor.“
Zur Heilung einer schweren Verletzung:
„Das ist der Kunst der Ärzte zu verdanken. Zu meiner Zeit wäre wohl noch eine Amputation nötig gewesen.“
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