Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die Ausgabe 33/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das OLG München hat am 21. Juli 2016 verhandelt und wie das LG München I zugunsten der Presse entschieden. Die Parteien waren:
a. Die Dokumentations- und InformationsZentrum München GmbH (DIZ), welche im Auftrag der SZ die Nutzungsrechte an den Inhalten der Zeitung verwertet.
b. Das vor wenigen Jahren gegründete Start-up »uberMetrics«, welches kundenspezifisch die gesamte Online- und Offline-Medienlandschaft beobachtet und Ergebnisse zu einem bestimmten Thema anschließend umfangreich aufbereitet. »Ubermetrics« erstellte hierzu Auszüge aus bestimmten Artikeln von teilweise bis zu 250 Zeichen, und es verlinkte auf die Quelle.
Kritisiert wird die Münchener Rechtsprechung so heftig wie unangemessen diese Kritik ist. Ein Beispiel für diese heftige Kritik:
„Kollateralschäden eines unsinnigen Gesetzes”. Kritisiert wird zum Münchener Fall, dass das Kriterium "kleinste Textmenge", die das Leistungsschutzrecht erlaubt, untauglich sei.
Anmerkungen
1.
§ 87 f Abs. 1 Satz 1 UrhR-Gesetz, um den im Münchener Fall gestritten wird, bestimmt:
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
2.
Kein Gesetz kommt ohne sog. unbestimmte Rechtsbegriffe aus. Ein Beispiel bildet das BundesdatenschutzG, das von Anfang an Begriffe wie „berechtigte Interessen” und „schutzwürdige Belange” und noch mehr unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Kritiker werden jedoch nicht das BDSG wegen dieser Begriffe als Kollateralschaden verteufeln.
3.
Anscheinend haben sich die Kritiker der Münchener Rechtsprechung, aber bislang auch alle Gerichte nicht darum gekümmert, wie der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des § 87 f UrhG im März 2013 den Begriff „kleinste Textmenge” verstanden hat.
4.
Die schriftlich festgehaltenen Reden der Abgeordneten im Bundestag reichen aus, um den Begriff zu definieren.
5.
Die Auslegung nach den anerkannten methodischen Grundsätzen erfolgt nach diesem, auch vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn und Zweck: Nämlich danach, ob der Text „eine verlagstypische Leistung” ist oder (noch) „eine originäre Leistung der Suchmaschine”, die beschreibend „lediglich das Auffinden des gewünschten Suchbegriffs ermöglichen” soll.
6.
Es geht somit nur um eine durchschnittlich schwierige Auslegungsaufgabe!
7.
In einer Verbandserklärung der Sartups vom 26.7. heißt es sogar, das Gesetz sei gescheitert. Wollte man bei jedem Gesetz mit durchschnittlichen Auslegungsschwierigkeiten annehmen, das Gesetz sei gescheitert, gäbe es keine Rechtsordnung mehr.
8.
Um festzustellen, dass Snippets mit 200 Zeichen oder noch mehr, wie teilweise im Münchener Fall, keine „kleinste Textausschnitte” sind, reicht im Übrigen der gesunde Menschenverstand aus.
9.
Bedauerlich ist, dass Journalisten bei ihrer heftigen Kritik gegen das Leistungsschutzrecht nicht erkennen, dass sie in Wirklichkeit gegen den Journalismus argumentieren.
10.
Hinweise zum Leistungsschutzrecht finden Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Leistungsschuzrecht” eingeben.
„Positiv” ist da immerhin noch ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Urt. v. 23.6.2016 - Az.: 6 W 60/16, Der Newsletter des Instituts für Urheber- und Medienrecht, München, weist auf dieses Urteil hin. Zum Inhalt des Urteils:
Der Antragsgegnerin war mittels einer einstweiligen Verfügung verboten worden, einen bestimmten TV-Werbespot weiter auszustrahlen. Sie setzte dieses Verbot mit einer Umsetzungszeit von 1,5 Tagen um. Das OLG verhängte kein Ordnungsgeld.
Die Begründung:
Einem Schuldner müsse in jedem Fall eine gewisse Zeit für die Prüfung zugebilligt werden, damit er die inhaltliche Reichweite des Verbots verstehen und nachvollziehen könne. Dies gelte erst recht für den Fall, wenn es um gebuchte Werbezeiten innerhalb eines Sendeplans gehe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Schuldner mit dem Verbot rechne. Denn der Schuldner kenne nicht im voraus den konkreten Umfang des gerichtlichen Beschlusses.
Ein Mann sitzt im Wartezimmer seiner neuen Zahnärztin und grübelt. Ihr Name kommt ihm irgendwie bekannt vor - und jetzt erinnert er sich plötzlich wieder: an diese besonders große, hübsche Mitschülerin aus seiner Oberstufenklasse vor 40 Jahren, bei der er keine Chancen hatte, und die er deshalb damals ständig als "Kölner Dom" beleidigte. Ob die jetzt seine Zahnärztin ist? Er hat sich verändert: Ein recht älterer Herr, Falten im Gesicht, eigentlich schon ein Opa, aber immer noch, wie das so ist, durch und durch ein eingebildeter Macho. Er fragt sie - immer noch herablassend: „Entschuldigen Sie, waren Sie auf der Albert-Einstein-Schule? - „Ja, ich war dort.” - „Und wann haben Sie das Abi gemacht?”- Warum fragen Sie, Herr?” -„Also doch! Dann waren Sie in meiner Klasse”, sagt der Mann. Sie schaut ihn an und erinnert sich genau, aber sie ist immer noch wie früher: „Was haben Sie denn damals unterrichtet?”
Quelle: aus dem letzten Playboy umgeschriebener „Humor”.
Dem Verfasser dieser Zeilen hat ein besonders nettes Mädchen sehr freundlich zugelächelt. Er hatte aber schon im neuen Playboy, 08/2016, bei den Witzen gelesen:
„Ein Ehepaar geht spazieren. Als eine hübsche junge Frau vorbeikommt, fragt der Ehemann: 'Hast du gesehen, wie mich das Mädchen angelacht hat?' Antwortet seine Frau: 'Das will nichts heißen. Als ich dich das erste Mal sah, musste ich auch lachen.'”
So betitelt die Ausgabe 32/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Käufer griechischer Staatsanleihen dürfen die Republik Griechenland im Fall des zwangsweisen Umtausches der Anleihen nicht vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen, wenn der Zwangsumtausch durch ein griechisches Gesetz angeordnet worden ist. So das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht anders als die Oberlandesgerichte von Köln und Hamburg in einem Urteil vom 7.7.2016, Az.: 5 U 84/15.
Die Begründung:
Die Republik Griechenland genieße umfassende staatliche Immunität.
Das OLG Schleswig-Holstein begründet seine Entscheidung zusätzlich damit, dass die Internationale Zuständigkeit fehle; und zwar so:
Es liege weder ein sogenannter Verbrauchergerichtsstand noch ein Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vor.
So entschieden hat das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 14.7.2016, Az.: OVG 12 B 24.15.
Die Begründung:
Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen, nicht jedoch wenn sie Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen.
Anmerkung:
Wir haben an dieser Stelle schon häufiger gleichlautende Urteile zur Bekanntgabe von Durchwahlnummern der Richter veröffentlicht. So etwa am 6.10.2015 ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen. Siehe links die Suchfunktion. In unserer Urteilsdatenbank haben wir ein ausführlich begründetes Urteil des OVG NRW vom 6.5.2015, Az. 8A 1943/13, wiedergegeben. In ihm legt das Gericht praxisnah und ebenso für Verwaltungsaufgaben geltend dar:
„Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass.”
So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekannt gemachten Urteil vom 20. Juni 201, AnwZ (Brfg) 10/15.
§ 15 Abs. 1 Satz 1der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte bestimmt, wie den Anwälten bekannt (Hervorhebung von uns):
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.
Der BGH begründet sein Urteil vor allem damit, dass der Homepagebeitrag möglicherweise nicht nachhaltig ist, und in der Praxis nicht jeweils überprüft werden kann, ob der Beitrag das erforderliche Niveau erreicht.
Anmerkungen:
1.
In voller Länge führt der BGH zur Begründung aus (die wichtigsten Kriterien heben wir hervor):
Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation im Sinne des § 15 FAO dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die "Eigenveröffentlichung" auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückgezogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.
2.
Beiträge zu Online-Büchern wird der BGH vermutlich auch dann anders beurteilen, wenn die Autoren ihre Beiträge jederzeit ändern dürfen. Insofern wird die Quasi-Garantie durch den Verlag ausreichend schwer ins Gewicht fallen.
3.
Außer zu Grundsatzfragen - so hat die Praxis erwiesen - lohnt es sich zeitlich nicht zu streiten. Statt zu streiten, kann man in der Regel zwei oder drei Jahre lang an 15-Stunden-Seminaren teilnehmen. Und vor allem: Die Kammer ist stärker. Der Inhaber eines Titels riskiert, dass der Titel widerrufen wird, und er von vorne beginnen muss.
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