Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Gestern hat der Anwaltssenat des BGH sein Urteil AnwZ (Brfg) 43/15 vom 18.7.2016 bekannt gegeben. Leitsätze des BGH sind nicht vorgesehen. Zusammen gefasst, erklärt der Anwaltssenat:
1. Wer heiratet, darf als Berufsname den Namen fortführen, unter dem sie oder er vor der Eheschließung beruflich aufgetreten ist. Oft wird dies, wie im entschiedenen Fall, der Geburtsname sein.
2. In das Verzeichnis der (zuständigen) Rechtsanwaltskammer und in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis sowie in den Anwaltsausweis ist der Familienname der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts aufzunehmen.
3. Der Antrag, ausschließlich mit dem Berufsnamen und nicht mit einem abweichenden Familiennamen in die Verzeichnisse und in den Anwaltsausweis eingetragen zu werden, wird zurückgewiesen.
Anmerkungen
a.
Der Sachverhalt kurz gefasst: Eine Rechtsanwältin wollte nach ihrer Eheschließung weiterhin ausschließlich (!) mit ihrem Geburtsnamen, unter dem sie bislang beruflich tätig war, in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden.
b.
Der Senat weist im Urteil darauf hin, dass der relevante § 31 Abs. 3 Nr. 2 und 3 (Eintragung des Namens der Kanzlei und der Zweigstellen) erst am 1.1.2017 in Kraft tritt. Zum Wortlaut des § 31 siehe unten bei g. Das Inkrafttreten der Nr. 2 und der Nr. 3 können zum Anlass genommen werden, einige nachfolgend aufgeführte Bedenken durch die Kammern zu beseitigen.
c.
Je mehr man nachdenkt, desto verständlicher wird vermutlich für Viele die Klage der Anwältin werden. Man denke an den Fall, dass Mann und Frau bereits beruflich bekannt sind und aus guten Gründen einen Familiennamen führen möchten, in welchem beide und nicht die Berufsbezeichnungen erscheinen.
d.
Im entschiedenen Fall wählten die Eheleute den Geburtsnamen des Ehemannes als Familienname (Ehename). Die Anwältin hat sich bei ihrer Klage vermutlich auf einen „gesunden Menschenverstand”, ihr Persönlichkeitsrecht, Gleichberechtigung, Anti-Diskriminierung, Fairness und den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie verlassen. Sie wollte wohl erreichen, dass ihre Mandanten oder beruflichen Interessenten sie ganz einfach, direkt und personenidentisch unter dem Namen in den Verzeichnissen finden, unter dem sie bislang gearbeitet hat und bekannt ist, - so etwa auch in Online-Archiven aufgrund von Publikationen oder durch „Mundpropaganda”. Womöglich ist das Ehepaar umgezogen. Vielleicht hat die Klägerin die Kanzlei gewechselt. Es sollte, war die Anwältin vermutlich bestrebt, niemand nach ihr suchen müssen, verunsichert werden und womöglich notgedrungen die Suche aufgeben.
e.
Der Kernsatz findet sich auf Seite 11 des Urteils:
„Der Gesetzgeber hat die Konkurrenz von Berufs- und Familiennamen dahingehend gelöst, dass sowohl der Familienname als auch der Berufsname, letzterer als Kanzleiname, anzugeben ist (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRAO).” Die Frage ist, ob diese Lösung gelungen ist oder gelingen wird.
f.
Zum besseren Verständnis des Begriffes „Berufsname”: Das Urteil zitiert ganz im Sinne der Klägerin aus einer „ Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz” vom 2.12.2015:
„Unter dem Kanzleinamen ... ist die Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Rechtsanwalt an dem jeweiligen Standort beruflich auftritt. ... Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist aber auch ein anderer Kanzleiname möglich, insbesondere unter Beibehaltung eines vor der Eheschließung geführten Namens” (folgt Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur).
Und der BGH legt dar:
„Das mögliche Interesse eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin daran, den Geburtsnamen als Berufsnamen weiter zu führen, wird dadurch gewahrt, dass ein solcher Name als "Kanzleiname" gesondert eingetragen werden kann (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO).”
g.
Die vom Urteil in den Fokus gestellten Nr. 1, Nr.2 und Nr. 3 des § 31 Abs. 3 BRAO legen fest:
„(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
1.
den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts;
2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
3.”
den Namen und die Anschrift bestehender Zweigstellen;
h.
Das Urteil konnte eine Reihe von Fragen auslassen (ohne diese auch nur zu erwähnen) wie:
Ist auf ein und demselben Briefbogen oder in einer eMail einmal - bei der Auflistung der Rechtsanwälte oder bei der Unterschrift - der Berufsname aufzuführen und an anderer Stelle - etwa bei der Angabe des Geschäftsführers einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - der Familienname?
i.
Das letzte Wort wird auf Dauer selbst in Bezug auf die Konstellation des BGH-Falles noch nicht gesprochen sein; - zumal Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht aufgeben werden zu heiraten!
Die Bundesregierung hat soeben den Entwurf eines weiteren Anschlussgesetzes zur "Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze" vorgelegt.
Anmerkungen
1.
Seit 1957 wird vom Statistischen Bundesamt jährlich etwa ein Prozent der deutschen Bevölkerung in einer Haushaltsstichprobe vor allem zur Bevölkerungsstruktur, zum Arbeitsmarkt, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Wohnsituation sowie zur wirtschaftlichen Lage der Haushalte befragt.
2.
Der Forschung dienen die Daten insbesondere für einzelne Forschungsprojekte. Als Hauptaufgabe des Mikrozensus sieht die Bundesregierung die Beschaffung umfassender, aktueller und zuverlässiger Daten für Parlamente, Regierungen und die Verwaltung in Bund und Ländern.
3.
Ein neues Gesetz soll auch die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, noch stärker Erhebungen über Arbeitskräfte, über Einkommen und Lebensbedingungen der Informationsgesellschaft, soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind, in die Erhebung des Mikrozensus zu integrieren.
4.
Nach der neuen Konzeption des Mikrozensus sollen darüber hinaus europäische Haushaltserhebungen integriert werden können.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit einem Urteil vom 20. Juli 2016 die ohnehin schon recht reichhaltige Rechtsprechung zu betrieblichen Renten bereichert, Az.: 7 Ca 6880/15. Arbeitgeber tun offensichtlich gut daran, nicht mir nichts, dir nichts - ohne klare Regelungen - Pensionen zuzusagen.
Der vom ArbG beurteilte Fall
Geklagt hatte, so der Tatbestand des Urteils, die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau eines im Alter von 70 Jahren verstorbenen Betriebsrentners. Aufgrund der Pensionsregelungen des Arbeitgebers wird die Witwenrente bereits bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied gekürzt. Für jedes Jahr, welches diese Grenze übersteigt, werden jeweils fünf Prozent des ursprünglich zu zahlenden Betrages abgezogen. Die klagende Frau sollte daher insgesamt nur eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente erhalten.
Die Urteilsbegründung
Das ArbG bejahte zwar die Voraussetzung "Benachteiligung wegen des Alters" im Sinne des AGG an. Es hielt diese Benachteiligung aber für gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.
Anmerkungen
1.
Das AGG wird umgangssprachlich auch „Antidiskriminierungsgesetz” genannt.
2.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht die Grenze definitiv bei 15 Jahren Altersunterschied ziehen will, und ob auch unter Umständen andere Kriterien eingeführt werden dürfen oder müssen. Das vom Gericht genannte Kriterium „verlässliche Kalkulationsmöglichkeit” ist allein schon für sich als sehr weiter unbestimmter Rechtsbegriff unsicher in der Rechtsanwendung. Arbeitgeber werden deshalb gut daran tun, möglichst wenig vom Urteil des ArbG Köln abzuweichen. Dieses Urteil hat die Chance, sich als Richtwert durchzusetzen.
3.
Arbeitgeber sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie auf eine verbindliche Regelung verzichten und sich „notfalls” auf eine analoge Anwendung des ArbG Köln-Urteils mit der Begründung berufen dürfen, es handele sich um allgemeine Grundsätze des „Treu und Glauben”, welche das gesamte Arbeitsrecht beherrschten.
So betitelt die Ausgabe 38/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die Ausgabe 37/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Amtsgericht München hat erst am vergangenen Freitag sein mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 30.9.2015, Az.: 142 C 30130/14, bekannt gegeben. In der Pressemitteilung heißt es:
Das Geburtsjahr gehöre [zwar] zur Privatsphäre eines Menschen. Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr bestehe [jedoch]. Die Klägerin sei eine renommierte, in der Öffentlichkeit stehende und bekannte Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit sei es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert habe. Durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres werde die Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen könne.
Anmerkung
Das Urteil wird sich nur ausnahmsweise erweitert anwenden lassen. Es bezieht sich, vgl. oben, auf eine renommierte Person und geht davon aus, dass die Betroffene nicht erheblich beeinträchtigt werde. Beeinträchtigt würde sie beispielsweise, meint der Verf. dieser Zeilen, wenn aus dem Geburtsjahr auf einen negativen Verdacht rückgeschlossen und zu diesem Verdacht nicht recherchiert werden würde. Erst neulich hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Persönlichkeitsrechte wieder die (nach § 6 LPG und Ziff. II des Pressekodex) generell bestehende Pflicht zur sorgfältigen Recherche hervorgehoben; Beschluss vom 28.6.2016, Az. 1 BvR 3388/14. Wird diese Pflicht verletzt, fehlt grundsätzlich ein berechtigtes Publikationsinteresse.
Der Bundesgerichtshof zieht jedoch recht enge Grenzen. So in einem gestern vom BGH bekannt gegebenen Urteil:
Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15
Anmerkungen
1.
§ 5 des Rechtsdiensteistungsgesetzes bestimmt:
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1. Testamentsvollstreckung,
2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
3. Fördermittelberatung.
2.
Zu dem hier maßgeblichen Ziel der gesetzlichen Regelung führt das Urteil unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte aus:
"Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.
In einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 24. März 2016, Az. I ZR 185/14, entschied der BGH immerhin:
Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
Anmerkungen:
1.
Weithin bekannt ist: Jeder Domainname kann nur einen Computer repräsentieren und deshalb weltweit nur einmal vergeben werden. Ein Domainname ermöglicht folglich, alle anderen identischen Namen zu sperren.
2.
Aus dieser Besonderheit folgen Probleme wie Domaingrabbing und Domainparking. Es gibt aber auch den noch einfacheren Fall, dass jemand nur so - ohne dass man recht weiß, warum - mit einem Namen wie beispielsweise Klug - www.klug.de - alle anderen www.klug.de ausschließt. In einem dem Unterzeichner bekannten Fall ver- oder behindert jemand mit seiner Namensdomain jeden Tag vermutlich abertausende Aufrufe, weil andere Namensinhaber auf Abweichungen vom Namen ausweichen mussten. Der Blockierer hat von Anfang an, seit dem vergangenen Jahrtausend, seine Domain ausschließlich mit dem ganz normalen Foto eines älteren Mannes bestückt. Es wurde nie etwas geändert. Der Blockierer war nie bereit, doch wenigstens die Domain zu „verkaufen”.
3.
Eine repräsentative Umfrage würde ergeben, vermutet der Verfasser dieser Zeilen nach seinen Erfahrungen in der Rechtstatsachenermittlung, dass vom relevanten Verkehrskreis 90 % der Personen annehmen: Der Blockierer geht zu weit; das Gesetz sollte dieses Verhalten nicht schützen.
4.
Juristische Folge bei diesem Ergebnis: Rechtsmissbrauch und damit Pflicht zur Unterlassung bzw. Beseitigung.
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