Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem Bericht der Bild-Zeitung vom August dieses Jahres haben sich 115 Abgeordnete im Jahr 2009 kurz vor Abschluss der Legislaturperiode innerhalb von zehn Monaten Luxus-Füller der Marke Montblanc gekauft. Die Füller und einige weitere Schreibprodukte im Wert von insgesamt 68.800 Euro wurden aus der Bürokostenpauschale, also auf Kosten der Steuerzahler, bezahlt. Jedem Abgeordneten steht ein Sachleistungskonto für den Erwerb von Bürobedarf von bis zu 12.000 Euro jährlich zur Verfügung. Der neueste Teil aus dieser Geschichte:
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Dienstag, 11.10.2016, entschieden, dass der Bundestag einem Pressevertreter die Namen von sechs Abgeordneten, die in die "Montblanc-Affäre" verwickelt sind, mitteilen muss (Beschl. v. 11.10.2016, Az. OVG 6 S 23.16).
Aus der Begründung
„Dem Auskunfts­an­spruch stehen nach Ansicht des 6. Senats [des OVG] die Inter­essen der sechs Abge­ord­neten am Schutz ihrer personen­bezo­genen Daten nicht entge­gen, weil bei ihnen konkre­te Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch bei der Ab­rech­nung vorliegen, die die Bundes­tags­ver­wal­tung nicht ent­kräf­tet hat. Einzel­ne Abge­ord­nete haben die Anschaf­fun­gen in zeit­licher Nähe zum Ablauf der Legis­latur­per­iode getä­tigt, obwohl bereits fest­stand, dass sie aus dem Bun­des­tag aus­schei­den. Teil­weise spricht auch die An­zahl der erwor­benen Mont­blanc-Schreib­geräte inner­halb eines begrenz­ten Zeit­raums für einen mögli­chen Miss­brauch.”
Anmerkungen
1.
Fraglich ist trotz allem, ob diese Entscheidung stand halten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in einem unter Umständen noch vergleichbaren Verfahren am 16. März 2016, Az. BVerwG 6 C 65.14, gegenteilig geurteilt. Wörtlich:
„Insoweit liegen zwar Anhaltspunkte für eine die rechtlichen Grenzen überschreitende Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale durch einzelne Abgeordnete vor, weil sie die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode getätigt haben und zum Anschaffungszeitpunkt bereits für sie feststand, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden. Jedoch genügen diese Anhaltspunkte noch nicht für die Annahme eines verbreiteten Missbrauchs.”
2.
beck aktuell weist auf lesenswerte juristische Abhandlungen hin. So auf die Abhandlung: Soyka, Die "Goldfüller-Gier“: Untreue zu Lasten der Bundesrepublik durch Abgeordnete des Deutschen Bundestags?, JA 2011, 566.

Nur dürfen Sie steuerlich unter Umständen für den Ferrari steuerlich weniger absetzen. Aber immerhin. Steuerlich sind die Aufwendungen für einen Ferrari insoweit nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Verkehrsauffassung ist nach der Auffassung eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls.
Nach dieser Rechtslage hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 6.6.2016, Az.: 1 K 3368/15, nicht vollumfänglich einen Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus den Aufwendungen für einen Ferrari zugelassen.
Vollumfänglich anerkannt hat das FG nicht, obwohl einfallsreich oder nett argumentiert wurde - wir zitieren aus der Homepage des Gerichts:
„Mit ihrer am 2. Dezember 2015 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari. Zur Begründung führt sie aus, der Ferrari sei für ein möglichst kostensparendes Werbekonzept erworben worden. Sie habe Kunden für sich und die Zahnarztpraxis werben wollen. Zielgruppe seien Personen gewesen, die bereit waren, für die Leistungen selbst zu zahlen. Es seien Veranstaltungen wie die Renntage in Y besucht worden, um potentielle Patienten anzusprechen. Die Kosten dieser Marketingstrategie gingen gegen Null, da der Ferrari mit Gewinn veräußert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Wert des Ferrari zumindest unverändert bleibe. Er sei in einer limitierten Auflage hergestellt worden. In Deutschland seien nur rd. xxx Exemplare verkauft worden. Der Ferrari befinde sich noch heute im Unternehmensvermögen der Klägerin. Die Laufleistung betrage 7.500 km, was ebenfalls gegen ein unangemessenes Repräsentationsbedürfnis spreche. Man habe bereits bei den Renntagen in Y erkannt, dass das Werbekonzept nicht funktioniere und daher an keinen weiteren Renntagen teilgenommen.”

Der Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichts hat sich soeben veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen: Einzelne und erst recht massenhafte vorgetäuschte Krankmeldungen von Arbeitnehmern als Druckmittel auf den Arbeitgeber sind völlig unumstritten eine erhebliche Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis.
Anmerkung:
Lesen Sie über eine Suchmaschine im Internet diesen Artikel samt Kommentaren:

Wie wird man ein Misanthrop?
Die schönsten Arten, die Menschheit zu verachten

Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Anschluss an ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1999 in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23.11.2015, Az.: 12 U 184/14, entschieden:
„Bei dieser Sachlage durfte der Senat den Angaben des Klägers Glauben schenken, ohne ihn noch förmlich zu vernehmen. Zwar ist die Parteivernehmung in § ZPO § 448 ZPO als Beweismittel ausdrücklich vorgesehen. Ist das Gericht jedoch - wie hier der Senat - bereits aufgrund des Inhalts der Akten und der Verhandlung, zu der auch die Anhörung (§ ZPO § 141 ZPO) gehört, von der Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung überzeugt, so bedarf es der zusätzlichen Parteivernehmung (§ ZPO § 448 ZPO) nicht. Dieser kommt kein notwendig höherer Beweiswert zu (z. B. BGH, NJW 1999, NJW 1999, 363; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009, Aktenzeichen 12 U 184/08).”

Anmerkungen
1. Selbst die Aufhebung erstinstanzlicher Urteile ist nach diesen Verfahrensgrundsätzen öfter akut, als man annehmen möchte. So auch gegenwärtig in einem von uns geführten, mit einem OLG-Urteil abgeschlossenen Verfahren.
2.
§448 ZPO legt fest:
„Vernehmung von Amts wegen
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.”
§ 141 Abs. 1 ZPO bestimmt:
„(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. ...”

Wer sich zu Einwilligungen im Datenschutz- und im Wettbewerbsrecht auskennt, wird sich über dieses nun in einer Pressemitteilung bekannt gegebene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.9.2016 - S 27 KR 629/16 - nicht wundern.
Eine AOK forderte erfolgreich von einer Betriebskrankenkasse für drei Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 15.000, zusammen also 45.000 Euro.
Der Grund: Die BBK hat gegen das Transparenzgebot verstoßen, wie es durch § 4 Nr. 5 UWG, aber auch durch das Bundesdatenschutzgesetz und das BGB vorgeschrieben ist. Wörtlich heißt es in der Presseerklärung: Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften

Anmerkungen
1. Der Fall
Eine AOK klagte gegen eine BKK. Beide stehen in Wettbewerb zueinander. Die AOK hatte mit der BKK im Dezember 2014 einen Unterlassungsvergleich geschlossen. Danach hat es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.
2. Ein Hinweis für Compliance-Verantwortliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte, aber auch für Rechtsabteilungen, Revisionen und Sachbearbeiter.
In einem Fall, wie ihn das Sozialgericht Düsseldorf entschieden hat, ist die Sach- und Rechtslage völlig klar. Je größer die Verantwortung und das Ausmaß sind, desto größer ist die Gefahr, dass einmal ein böses Erwachen folgt, - mit Konsequenzen bis hinein in das Strafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten mit hohen Ordnungsgeldern, in das Arbeits- und Schadensersatzrecht. Versicherer werden u. U. geltend machen, bei Vorsatz müssten sie für Nachteile nicht aufkommen. Compliance-Verantwortliche wird man fragen, warum denn kein Compliance-Management-System gegriffen hat.

Gestern hat der Bundesgerichtshof ein 23 Seiten (!) umfassendes Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 151/15, veröffentlicht, in dem er diese Frage nach dem „Verkehrsverständnis” beantwortet. Zum Verkehrsverständnis stellt der BGH wie üblich nach dem europäischen Verbraucherleitbild darauf ab, wie „ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer” diese Formulierungen versteht. In einem Leitsatz fasst der BGH zusammen:
Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher An-sprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.

Anmerkungen
1.
Gestritten hatten:
a. Eine Versicherungsmaklerin (eine Firma, Klägerin). Sie berät Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Sie ist von einem Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsmaklervertrag zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse u.a. beauftragt worden.
b. Beklagte war ein Versicherungsunternehmen. Zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin betreuten Versicherungsnehmer wurde ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen.
2.
Die Beklagte übersandte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer ein Schreiben sowie einen Versicherungsschein. Das an die Klägerin adressierte Schreiben enthielt in seinem Briefkopf neben der Firma und der Adresse der Beklagten sowie ihren Bankverbindungsdaten die Angaben „Ihr persönlicher Ansprechpartner” und „Es betreut Sie”.
3.
Die Klägerin, also die Maklerin, machte geltend, allein sie und nicht die Beklagte sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers in allen Angelegenheiten des Versicherungsverhältnisses. Die Benennung von Anderer unter der Angabe "Es betreut Sie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungsschein sei wettbewerbsrechtswidrig, weil der Versicherungsnehmer über diesen Umstand in die Irre geführt werde.
4.
„Ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer” ist nur ein Hilfskriterium. Mit Hilfe dieses Kriteriums äußern die Gerichte nur in Wirklichkeit Ihre Meinung über die (von ihnen vermutete) Verkehrsauffassung als Tatsache, die zuverlässig nur mit einer repräsentativen Umfrage ermittelt werden kann.
5.
Dies bedeutet: Wenn Sie annehmen, die Kriterien würden anders verstanden, dann sind Sie nicht dümmer als die BGH-Richter. Wer Recht hat, kann eben nur eine repräsentative Umfrage zur Ermittlung einer Tatsache klären. Da jedoch nicht stets Umfragen durchgeführt werden können, müssen Sie sich mit der BGH-Einschätzung begnügen, solange keine Umfrage etwas Anderes ergibt.
6.
Der Verf. dieser Zeilen vermutet aufgrund seiner Rechtstatsachen-Erfahrungen, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der Versicherungsnehmer die Kriterien anders versteht als der BGH, so dass doch irregeführt wird und der Rechtsstreit gegenteilig hätte entschieden werden müssen.
7
Wir erhalten regelmäßig Anfragen, wenn sich Kolleginnen oder Kollegen mit dem Verkehrsverständnis bei einem Fall befassen müssen. Sie können sich schnell zur Bedeutung und zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Verkehrsauffassung” oder auch „Dezisionismus”.

Ein Arzt, ein Architekt und eine Anwalt streiten in ihrem Rotary-Club darüber, welcher ihrer Berufe der älteste ist.

Der Arzt ist felsenfest überzeugt, dass er den ältesten Beruf hat: "Gott schuf Eva, indem er eine Rippe von Adam nahm. Also war Gott selbst Chirurg - und die Ärzte haben den ältesten und damit ehrwürdigsten Beruf der Welt, wie es ihnen auch selbstverständlich zukommt."
Der Architekt hält vehement dagegen: "Gott selbst schuf die Welt, davor war nur das Chaos. Gott selbst war also der erste Architekt - lange bevor Eva aus der Rippe Adams erschaffen wurde! Architekt ist der älteste Beruf der Welt!"
Der Anwalt grinst nur, zieht genüsslich an seiner Zigarre und entgegnet: "Das alles ist ja richtig, meine Herren. Aber was glauben Sie wohl, wer das Chaos erschaffen hat?"
Quelle: Loeffler, Juristenwitze

Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832): "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten."

Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart abgewiesen. Az.: VI ZR 427/15. Die Entscheidung ist noch nicht auf der BGH-Homepage veröffentlicht worden. Eine Sprecherin des Bundesgerichtshofs informierte über diese Entscheidung am 28.09.2016.
In dem Verfahren ging es um einen 2013 ausgestrahlten Beitrag "Hungerlohn am Fließband", bei dem ein Reporter unter falscher Identität heimlich und mit versteckter Kamera - das Hausrecht verletzend - in einem Daimler-Werk gedreht hatte. Er war bei einem Werkvertragsnehmer beschäftigt gewesen und hatte vorgerechnet, dass er seinen Lohn mit Hartz IV hätte aufstocken müssen.
Das OLG Stuttgart hatte am 8. Juli 2015 in einem außergewöhnlich umfangreichen Urteil den Daimler-Antrag auf Unterlassung wie schon zuvor das Landgericht Stuttgart abgewiesen. Abgedruckt ist dieses Urteil in AFP 2015,415. Wer sich mit Undercover-Versuchen zu beschäftigen hat, tut gut daran, dieses Urteil zu studieren. Es befasst sich mit nahezu unzählig vielen Einzelheiten. Vereinfacht lässt sich die Stuttgarter Entscheidung mit diesem Urteils-Kernsatz zusammen fassen:
„Jedoch lag ein Missstand von erheblichem Gewicht vor, welcher ausnahmsweise ein die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Bildmaterials rechtfertigendes, die Nachteile, welche die Klägerin und der Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erlitt, deutlich überwiegendes überragendes Informationsinteresse begründete.”

„Wohin so eilig?”, erkundigen sich zwei ältere Playboys bei zwei Schülerinnen, die gerade aus der Disco gehen wollen. „Nach Hause. Wir wollen unseren Omas Bescheid sagen, dass etwas Passendes für sie da ist.”
Quelle: FREIZEIT REVUE 40/2016