Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Urteil vom 9.9.2016 eine vorgerichtliche Verurteilung eines Reporters zu 1.000 Euro Geldstrafe aufgehoben und ihn freigesprochen.
Der Reporter hatte in einer Zeitung über einen Jäger berichtet, der ein am Straßenrand gefundenes totes Reh etwa 100 Meter an der Anhängerkupplung über eine Bundesstraße schleifte und es dann an einem Feldweg vergraben hat. Aufnahmen davon kursierten im Internet. In dem Zeitungsbericht kam der Jäger selbst nicht zu Wort und wurde als "Rabauken-Jäger" herabgesetzt.
Die Richter am OLG hielten dem Redakteur zugute, dass er versucht hatte, den Jäger nach den Gründen für sein Verhalten zu befragen, aber wegen eines Urlaubs des Jägers erfolglos blieb. Da der Fall in den sozialen Medien schon heftig diskutiert worden war, könne man, so das Gericht, dem Journalisten nicht vorwerfen, mit seinem Bericht nicht bis zur vollständigen Aufklärung der möglicherweise den Jäger entlastenden Hintergründe abgewartet zu haben. "Insofern ging das berechtigte Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung vor", entlastete das OLG den Journalisten.

So, wie auch schon früher, Helmut Markwort in seinem Tagebuch, FOCUS 36/16:
Das zunehmende Gerede über Steuersenkungen ist im Prinzip erfreulich, muss aber auch Misstrauen wecken. Weil die gerechteste und längst fällige Senkung nur von wenigen diskutiert wird: Der Soli muss endlich weg! Seit 25 Jahren zahlen wir diese Ergänzungsabgabe (derzeit 5,5 %) auf die Einkommensteuer, die es nach den Zusagen des damaligen Kanzlers Helmut Kohl längst nicht mehr geben dürfte. "Bis Ende 99 ist der Soli endgültig weg", hatte er versprochen, aber die nachfolgenden Regierungen denken nicht daran, sein Versprechen gegenüber den Steuerzahlern zu erfüllen. Der deutsche Staat erweist sich wieder einmal als unseriöser Partner.

So ist dies mit der neuen Bildmarke „aim” entgegen der älteren Marke "Gridstream AIM" selbst bei (hochgradig) gleichartigen Waren und Dienstleistungen möglich. Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem nun in der neuesten Ausgabe 7/8 2016 der INGRES NEWS bekannt gegebenen Urteil vom 23.3.2016 (B-1615/2014) entschieden: Es besteht keine Verwechslungsgefahr.
Aus der Begründung:
Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich nicht per se schon durch die Übernahme irgendeines kennzeichnungskräftigen Teils einer älteren Marke. Im Fall aim betrifft die Übereinstimmung zwar ein prägendes Element der Widerspruchsmarke. Das nicht übernommene Element "Gridstream" ist aber als englisches Fantasiewort, welches nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, für die Widerspruchsmarke ebenfalls stark kennzeichnungskräftig. Aufgrund dieses zweiten kennzeichnungskräftigen Elements und nicht zuletzt auch wegen des Gesichtspunkts, wonach Übereinst-immungen oder Abweichungen im Wortanfang oft besonderes Gewicht haben, kann davon ausgegangen werden, dass die relevanten Verkehrskreise die strittigen Zeichen unter-scheiden können und keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

So betitelt die Ausgabe 40/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Verkehrsteilnehmer darf nicht mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfahren, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. Rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Urteil vom 30. Mai 2016 (Az.: 6 U 13/16).
Das OLG begründet diese Pflicht damit, dass andernfalls der Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise gefährdet würde. Dies gelte besonders, so das Gericht, wenn der Verkehrsteilnehmer ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.
Anmerkung
Der Unfall wog verhältnismäßig schwer. Als Haftungsquote nahm das Gericht 70:30 zu Lasten des bei gelb einfahrenden Sattelzugs an. Dass es sich um einen schweren Sattelzug handelte, war für das Gericht insgesamt mitbestimmend.

Das BVerfG hat gestern bekannt gegeben, dass es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Vorinstanzen für richtig hält und die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annimmt. Az.: 1 BvR 335/14, 1 BvR 2464/15, 1 BvR 1635/14, 1 BvR1621/14. Wir hatten über die nun bestätigte Rechtsprechung berichtet:

„Dienstag, 11. Februar 2014
Jauch-Tochter scheitert erneut beim BGH
Wir hatten am 22.11.2013 über das von den Medienpark Verlagen (Offenburg) erstrittene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof berichtet, mit welchem die auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klage einer Adoptiv-Tochter Jauchs abgewiesen wurde. Mit einem weiteren Beschluss VI ZR 304/12 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch die zwischenzeitlich eingereichte Gehörsrüge zurückgewiesen. ...”

Das BVerfG begründet nun in seiner Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom 8. September seine Entscheidung wie der BGH:
„Gegenstand der Berichterstattung war ausschließlich eine Information, die bereits über mehrere Jahre breiten Empfängerkreisen bekannt gemacht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Folgerung des Bundesgerichtshofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erneute Veröffentlichung der bereits zugänglichen Information in geringerem Maße in die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen eingreift als eine erstmalige Veröffentlichung.”

Anmerkungen:
Moderator Jauch betont immer wieder seine Zugehörigkeit zu den Journalisten. Geben Sie jedoch bitte links in die Suchfunktion „Jauch” ein. Sie sehen, er kämpft auch gegen die Pressefreiheit in einem Maße an, das nicht allgemein für richtig gehalten wird. Es würde nicht überraschen, wenn nun - so wie schon früher - auch in diesem Verfahren noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden würde.

Der Bundesgerichtshof hat wieder einmal einen Beschluss zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelten, fristgebundenen Schriftsätzen bekannt gegeben; Beschluss vom 10. August 2016, Az.: VII ZB 17/16. Die (von uns formulierten) Leitsätze:
1.
Rechtsanwaltlich muss angeordnet werden, dass die Frist im Fristenkalender erst gestrichen werden darf, wenn
a. anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und
b. an den richtigen Empfänger erfolgt ist, sowie
c. zum Ende eines jeden Arbeitstags eine rechtsanwaltlich beauftragte Bürokraft überprüft hat, ob ein Sendebericht vorliegt.
2.
Einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an 26. April 2012 - V ZB 45/11 Rn. 12).

So betitelt die Ausgabe 39/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Autor Rudolph Jula beantwortet als „Augenzeuge” in der Septemberausgabe des Cicero 2016 die Frage, ob die Grenzöffnung vom 4. September 2015 mit dem folgenden rapiden Anstieg des Zuwanderungsstroms kausal zusammenhing oder nicht:
„Natürlich gab es einen kausalen Zusammenhang. Das ist weder eine Meinung noch eine Position, sondern einfach eine Tatsache. Ich hatte die Auswirkungen von Merkels Entscheidung an der syrischen Grenze selbst gesehen, Zu sagen, die Nachricht schlug ein wie eine Bombe, wäre eine unpassende Metapher, denn die Wirkung entfaltete sich ganz still, genauer gesagt: viral. -- Man muss es sich etwa so vorstellen: Cafés im Grenzgebiet, junge Syrer, jeder mit einem Smartphone in der Hand, alle am Posten und Sharen auf Facebook und WhatsApp, tausendfach, tagelang, erst aus dem Grenzgebiet, dann von unterwegs. Plötzlich herrschte Aufbruchstimmung, mit dem ganzen Optimismus, der dazugehört. Was genau die Kanzlerin verkündet hatte, wusste kein Mensch - es erschien einfach die Vision einer Grenze, die wie durch ein Wunder plötzlich offen stand und jede Rückmeldung bestätigte, dass es sich tatsächlich so verhielt. -- Die Nachricht wurde nicht in erster Linie als Asyl-, sondern als Einwanderungsangebot wahrgenommen. .. Syrische Nachrichtensendungen stützten diese Interpretation. Es fühlte sich nicht mehr an, als sei man unter Flüchtlingen, sondern unter Siedlern, die in ein Land voller Chancen aufbrachen .. auf dem Weg nach Amerika, mit Merkel als Freiheitsstatue. ...”

Anmerkung
Der Chefredakteur des Cicero, Christoph Schwennicke, schreibt in seinem Editorial zu dieser Ausgabe 09/2016:
„Cicero hat Merkels Entscheidung von Anbeginn kritisiert. Nicht, weil wir gegen Flüchtlinge sind oder glauben, Deutschland könne sich vom globalen Geschehen abkoppeln. Cicero ist weltoffen, plural und schaut ohne Angst mit freiem Blick auf die Welt. Sondern, weil dieser Alleingang in Deutschland für einige Zeit zum Kontrollverlust des Staates geführt hat, an dessen Folgen das Land bis heute laboriert. Und weil der Alleingang die EU gespalten hat."

Über das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zur Selbständigkeit einer Radiomoderatorin wird in den Medien mitunter nicht ganz zutreffend berichtet. Das Urteil wurde am 1. August 2016 unter dem Az.: L 6 R 95/14 verkündet, aber noch nicht im Volltext veröffentlicht.
Wie jeder Arbeits- und jeder Sozialrechtler weiß, kommt es zur Abgrenzung der freien von der Arbeitnehmer-Mitarbeit auf das Gesamtbild an. Für das LSG war zur Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit im beurteilten Fall entscheidend:
1. Die Inhalte wurden durch die Moderatoren und ihren Kollegen eigenverantwortlich bearbeitet.
2. Unschädlich ist, dass der Sender die Themen unterbreitet hat.
3. Es lag an den Moderatoren, ob sie diese Themen in das Programm integrierten oder nicht. Sie waren in ihrer Moderation somit nicht weisungsabhängig.
4. Unschädlich ist, dass der Moderatorin vom Sender ein Tageshonorar geleistet wurde, das auch alle Vor- und Nacharbeiten abdeckte.
5. Die Vergütung wurde offenbar unabhängig vom Erfolg der Sendung geleistet.
6. Neben der Tätigkeit für den Sender übte die Moderatorin verschiedene Sprechertätigkeiten und weitere Moderationstätigkeiten aus.

Anmerkungen
a.
Das hilfreichste aktuelle Urteil zu den Kriterien hat der Bundesfinanzhof am 18.6.2015 verkündet. Az. VI R 77/12. Hier der Link zu diesem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32106
In den Randnummern 16 - 20 der Urteilsbegründung des BFH können Sie nachlesen, dass der BFH substantiiert nahezu alle, wenn nicht vollständig alle wesentlichen Kriterien zur Abgrenzung selbständig/unselbständig in Bezug auf Telefoninterviewer abgehandelt hat. Was der BFH ausgeführt hat, ist für viele Berufssparten und andere Rechtszweige äußerst nützlich.
b.
Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Vor dem FG Köln hat das FA keinen weiteren Sachverhalt vorgetragen und erklärt, dass die Bescheide zurück genommen werden. Darauf hin haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
c.
Zuletzt haben wir in gleicher Weise wie vor dem BFH vor dem Landessozialgericht Hessen argumentiert. Das LSG Hessen hat diese Argumentation gebilligt und zu einem face to face-Interviewer geurteilt, dass er als freier Mitarbeiter (und nicht als Arbeitnehmer) tätig war. Urteil vom 2. Juli 2015, Az.: L 8 KR 273/12. Dieses Urteil ist rechtskräftig.