Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein soeben bekannt gegebener Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 634/15, vom 16. August 2016 berichtet über eine Leidensgeschichte, Arztfehler und Fehlurteile in beiden Vorinstanzen.
Für den Anwaltsalltag lässt sich dieser vom BGH angewandte Grundsatz oftmals verwerten:
„Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung in ihr Klagevorbringen aufnimmt. Dieser Grundsatz verdient im Arzthaftungsprozess nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zugunsten des geschädigten Patienten - wie auch sonst in anderen Gutachtensfällen - umso mehr Beachtung, als der Patient im allgemeinen die medizinischen Vorgänge und Zusammenhänge nur unvollkommen zu überblicken vermag und deshalb in gewissem Umfange darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufbereitet wird. Die Nichtberücksichtigung der die Rechtsposition des Patienten (Klägers) stützenden Ausführungen des Sachverständigen bedeutet, dass erhebliches Vorbringen des Patienten im Ergebnis übergangen und damit dessen verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist ..."
Anmerkung
Leidgeplagte Tennisspieler werden sich für die Leidensgeschichte interessieren. Der BGH beschreibt sie so:
Nachdem die zunächst durchgeführten konservativen Maßnahmen wie Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverbände, Schmerzmittel und Krankengymnastik nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hatten, stellten die den Kläger behandelnden Ärzte am 4. März 2010 die Indikation zu einem operativen Eingriff. Die empfohlene Operation wurde am 9. März 2010 durchgeführt. Am 11. März 2010 wurde der Patient (Kläger) bei reizlosen Wundverhältnissen in die hausärztliche Nachsorge entlassen. Am 19. April 2010 stellte sich der Patient erneut in der Sprechstunde der Beklagten vor und berichtete über anhaltende Schmerzen im rechten Ellenbogen. Die ihn behandelnden Ärzte stellten eine deutliche Schwellung über der Ecksensorenplatte fest und empfahlen ihm eine Revisionsoperation. Diese wurde für den 30. April 2010 vereinbart. Aufgrund sehr starker Schmerzen im Bereich des angeschwollenen rechten Ellenbogengelenks und sichtbarer Eiterbildung stellte sich der Kläger aber bereits am 23. April 2010 bei der Beklagten vor. Am selben Tag wurde die Revision durchgeführt. Die alte Wunde wurde eröffnet. Nachdem sich Eiter entleert hatte, wurde ein Abstrich genommen. Die Wunde wurde ausgiebig gesäubert und ein Debridement durchgeführt. Wegen der Wundinfektion wurde eine anti-biotische Therapie eingeleitet. Eine Untersuchung des entnommenen Abstrichs ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococus aureus infiziert war, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Eine Nachkontrolle am 10. Mai 2010 ergab keine Auffälligkeiten. Die Beschwerdesymptomatik verbesserte sich allerdings nicht wesentlich. Der Patient stellte sich deshalb am 23. Juni 2010 erneut bei der Beklagten vor und vereinbarte eine weitere Operation für den 28. Juni 2010. Hierbei wurde die alte Wunde erneut eröffnet. Ein Keimwachstum wurde nicht mehr festgestellt. Die Beschwerden des Klägers besserten sich auch nach der dritten Operation nicht. Der Kläger litt weiter unter einer Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens und unter einem Schnappen im lateralen Bereich des Ellenbogens bei körperlicher Belastung. In der A. Klinik in B. stellte man eine radiale kollaterale Bandinstabilität fest, weshalb eine Seitenbandplastik durch Entnahme eines Bindegewebstreifens aus dem Oberschenkel durchgeführt wurde. Der Kläger leidet heute noch unter einem Ruhe- und Belastungsschmerz.
Worum geht es in dem Urteil des BGH vom 27.9.2016, Az. VI ZR 310/14?
Die "Bild"-Zeitung durfte, so der BGH, Fotos des ehemaligen Regierenden Bürgermeisters von Berlin Klaus Wowereit (SPD) veröffentlichen, die ihn am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus wegen des Missmanagements beim Bau des neuen Berliner Flughafens bei einem privaten Restaurantbesuch zeigten. Begründung des BGH: Die Fotos haben in [zeitlichem] Zusammenhang mit der Misstrauensabstimmung gestanden und sind daher dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Im Volltext ist das Urteil noch nicht bekannt.
Die beiden hauptbeteiligten Kanzleien stellen sich werbewirksam in die Öffentlichkeit. Die unterlegene Wowereit-Kanzlei wettert: Die Folgen des Urteils seien fatal. Politiker würden zu Freiwild erklärt. Ein politischer Zusammenhang lasse sich immer einflechten. In Wirklichkeit jedoch hat der BGH spätestens seit dem Jahr 2008 im Sinne des Wowereit-Urteils entschieden.
Wir hatten an dieser Stelle gleich am 25. Juni 2008 über ein gegen die frühere Ministerpräsidentin Heide Simonis ergangenes BGH-Urteil vom 24. Juni 2008 berichtet, Az. VI ZR 310/14. Leitsatz a. dieses Simonis-Urteils hält fest:
Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Politikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Weitere Urteile gehen von dieser Rechtsprechung aus. So ein von unserer Kanzlei erstrittenes BGH-Urteil vom 19.5.2009, Az. VI ZR 160/08. Diese Entscheidung betraf einen in BUNTE erschienenen Artikel: „Nobel lässt sich der Professor nieder”. Gemeint war Joschka Fischer, der nach seiner im Jahre 2005 endenden Amtszeit als Außenminister und seiner 2006 endenden Bundestagszeit ein nobles Haus für sich vollständig renovieren ließ; siehe in unserem Archiv „Neueste Meldungen”, Eintrag vom 20.5.2009.
So betitelt die Ausgabe 42/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein ehemaliger Rechtsreferendar ist sich nicht zu schade zu verlangen, dass von ihm „nicht genommener Urlaub” abgefunden wird, obwohl er keinen Urlaubsantrag gestellt hatte, und es durchaus möglich war, Urlaub zu nehmen. Jetzt muss sich nach zwei Berliner Gerichten auch noch der Europäische Gerichtshof mit der Forderung dieses reinen Rechtspositivisten beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage noch abgewiesen. Es nahm über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hinaus zu Lasten des nunmehrigen Assessors an, ein Abgeltungsanspruch setze voraus, dass ein möglicher Urlaubsantrag gestellt wurde, der Anspruchsteller jedoch nicht in der Lage war, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu nehmen. Beide Voraussetzungen wurden von dem Juristen nicht erfüllt.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg meint nun, er könne nicht über die Berufung des Juristen entscheiden, weil er bezweifele, ob sich die vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Voraussetzungen in diesem Falle mit Unionsrecht vereinbaren ließen. Deshalb hat der Senat beschlossen, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Beschluss vom 13. September 2016 – OVG 4 B 38.14.
Anmerkungen
1.
Aus den zahlreichen klugen Sprüchen zu den Juristen und zum Recht:
Prof. Dr. Gustav Radbruch (1878 – 1949)
Ein guter Jurist kann nur der werden, der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist.
Recht ist Wille zur Gerechtigkeit.
2.
Den Arbeitnehmern erweist der Referendar keinen guten Dienst. Die Bestimmung, welche der EuGH nun auszulegen hat, gilt schlechthin für „Arbeitnehmer”. Es gibt Arbeitnehmer, für welche dieser Rechtsreferendarfall nach dem Rechtsgefühl als Musterfall weniger geeignet ist. Richter entscheiden oftmals nach ihrem Rechtsgefühl; beachten Sie bitte Hinweise über die Suchfunktion links mit dem Suchwort „Dezisionismus”.
Zur Allgemeinbildung gehört, wie Valentin (1882-1948) ausgesprochen sein will:
Er heißt nicht „der Herr Walentin”, sondern „der Herr Falentin”, denn es heißt ja auch nicht, klärt er auf: Man hat einen Wogel, sondern einen Vogel.
Charakterisiert wird sein Werk damit, dass es aus einem ständigen Missverstehen der Sprache, des Gesprächspartners und überhaupt der ganzen Welt besteht. So entstanden insbesondere auch Sprachclownerien. Sein Leben und sein Werk wurden wohl am stärksten durch Enttäuschungen geprägt. Vor allem dadurch wurde er - worauf Experten hinweisen - zum Misanthropen und zum Philosophen.
Wussten Sie, dass Bertolt Brecht eng mit Valentin befreundet war. Beide parodierten 1922 Brechts neue Trommeln in der Nacht an den Münchner Kammerspielen. Die gemeinsame Arbeit beeinflusste das spätere Schaffen Brechts.
Studieren Sie zu alledem die wenigen nachfolgenden Zitate als Beispiele für Valentins Art, Werk und Kunst:
Am bekanntesten ist wohl sein Spruch:
Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen!
Mögen täten wir schon wollen, aber dürfen haben wir uns nicht getraut.
Ein Optimist ist ein Mensch, der die Dinge nicht so tragisch nimmt, wie sie sind.
Alle reden vom Wetter, aber keiner unternimmt was dagegen.
Wissen Sie schon, dass Pfingsten vor Ostern kommt, wenn man den Kalender von hinten liest?
In einem Bühnenstück:
„Heil …, heil …, heil …! Ja wie heißt er denn nur – ich kann mir einfach den Namen nicht merken.“
„Wie gut ist es doch, dass der Führer nicht Kräuter heißt.“
Die Kanzlei dachte, sie begründe den Wiedereinsetzungsantrag perfekt, indem sie zur Kanzleiorganisation u.a. argumentierte:
Die Büromitarbeiter seien angewiesen zu prüfen, ob die richtige, dem Empfängergericht zugeordnete Faxnummer verwendet worden sei. Hierfür müsse, so die Kanzleianweisung, die Telefaxnummer des Empfängergerichts anhand des letzten in der Akte befindlichen Schreibens dieses Gerichts abgeglichen werden. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin und eine Beschreibung ihrer absoluten Zuverlässigkeit beigefügt.
Was hat die Kanzlei falsch gemacht?
Der Bundesgerichtshof hat den Fehler vergangene Woche in einem nun bekannt gegebenen Beschluss vom 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14 - gleich mit einem Leitsatz beschrieben, nämlich:
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.
Der Kanzlei ist somit durch eine ungenügende Anwalts-Anweisung ein Fehler unterlaufen (der keine Wiedereinsetzung rechtfertigt). Nicht die Bürovorsteherin hat fehlerhaft gehandelt.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung” eingeben, finden Sie zahlreiche Hinweise. Es lohnt sich, dieses Material auch anzusehen, wenn Sie in die Verlegenheit geraten, eine Wiedereinsetzung beantragen zu müssen.
So betitelt die Ausgabe 41/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Selbst wenn der Reiseveranstalter einen krassen Mangel schon kennt, müssen Sie den Mangel dem Reiseveranstalter anzeigen. So hat der Bundesgerichtshof in einem nun von ihm bekannt gegebenen Urteil vom 19. Juli 2016 - X ZR 123/15 entschieden.
Der Fall
Während des Aufenthalts auf Teneriffawurde in dem von den Reisenden gebuchten Hotel, auch in unmittelbarer Nähe ihres Zimmers, sowie in dessen Umgebung gebaut, und zwar tagsüber durchgängig mit einem außerordentlich hohen Geräuschpegel. Dem Reiseveranstalter war dieser dieser Mangel bekannt.
Die Begründung
Ein Reiseveranstalter kann bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen.
Anmerkung
§ 651d, aus dessen Absatz 2 sich die Pflicht zur Anzeige ergibt, legt fest:
§ 651d Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen
Beck Aktuell weist seit gestern auf das Urteil mit dem Az.: 1 HK O 66/15 hin:
Nur tatsächlich entstandene Kosten dürfen vom Kunden verlangt werden.
Und wie hat das LG Aschaffenburg die tatsächlich entstandenen Kosten festgestellt?
flug.de berechnete den günstigen Preis von 70 € nur mit der portaleigenen flug.de MasterCard GOLD oder der Debitkarte "Visa Electron“. Wer mit anderen Kreditkarten zahlte, musste 100 € leisten. Das LG Aschaffenburg urteilte, ein Aufschlag von über 30 Euro sei mit Sicherheit überzogen.
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