Kein Verwertungsverbot bei Video-Abstandsmessung

Gericht

AG Schweinfurt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

31. 08. 2009


Aktenzeichen

12 OWi 17 Js 7822/09


Tenor


Tenor

  1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 128 km/h auf weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer

    Geldbuße in Höhe von 320,– Euro

    verurteilt.

  2. Dem Betroffenen wird auf die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

  3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Der in ... geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger, ... alt und im ... Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Verkehrszentralregisterauszug vom 20.07.2009 ergeben sich die folgenden beiden Einträge.

1. Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h wurde eine Geldbuße in Höhe von 50,– EURO verhängt. Tatzeitpunkt war der 13.02.2007, die Entscheidung ist seit dem 31.03.2007 rechtskräftig.

2. Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h wurde eine Geldbuße in Höhe von 75,– EURO verhängt. Tatzeitpunkt war der 20.09.2007, die Entscheidung ist seit dem 28.12.2007 rechtskräftig.


II.

Am 05.05.2009 fuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug, Marke Toyota, amtliches Kennzeichen … die BAB 7 in Fahrtrichtung Würzburg. Gegen 12:12 Uhr fuhr der Betroffene im Bereich der Gem. Werneck mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h und hielt dabei zum vorausfahrenden Fahrzeug den erforderlichen Abstand von 64,0 m nicht ein. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Fahrzeug betrug 18.13 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind zugunsten des Betroffenen berücksichtigt. Eine Abstandsverringerung durch Abbremsen vorausfahrender oder Einscheren eines anderen Fahrzeugs ist nicht ersichtlich.

Der Betroffene hätte seinen zu geringen Abstand erkennen können und müssen; die Wiederherstellung eines ausreichenden Sicherheitsabstands wäre ihm möglich und zumutbar gewesen.


III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Verteidigers zur Fahrereigenschaft des Betroffenen im Schriftsatz vom 07.08.2009, den Ausführungen des in Untervollmacht zum heutigen Termin erschienenen Rechtsanwalts ... aus Schweinfurt, des zu Beginn der Hauptverhandlung verlesenen Bußgeldbescheids sowie der anschließend durchgeführten Beweisaufnahme und des verlesenen Auszugs aus dem Verkehrszentralregister.

1. Der Verteidiger des Betroffenen hat sich namens und im Auftrag des Betroffenen im Schriftsatz vom 07.08.2009, Bl. 19 d.A., auf welchen der in Untervollmacht erschienene Rechtsanwalt S. Bezug genommen hat und, hiervon unabhängig, nochmals namens und im Auftrag des Betroffenen zu dessen Fahrereigenschaft bestätigend eingelassen.

Weiterhin erfolgte namens und im Auftrag des Betroffenen durch Vorlage der zur Akte genommenen schriftlichen Stellungnahme und der dieser beigefügten Kopien die Einlassung, dass der Betroffene allein aufgrund der Annahme, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug werde in Bälde wieder auf den rechten Fahrstreifen wechseln werde, unbewusst und ungewollt den Abstand unterschritten habe und der Betroffene überdies aufgrund seiner 70 %igen Schwerbehinderung, welche mit einer Gehbehinderung einhergeht, auch als im Ruhestand befindlich auf seinen Führerschein dringend angewiesen ist.

Ein Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung seitens der Verteidigung nicht gestellt, die Ordnungsmäßigkeit der Messung nach Einsicht in die in Kopie zur Akte genommenen Eichbescheinigung vom 05.12.2007 nicht bestritten. Der Zeuge ... ist nach eigenen Angaben, welche auch aus der gerichtlichen Erfahrung in einer Vielzahl von Verfahren bestätigt werden konnte, ordnungsgemäß als Messbeamter für die Bedienung und Auswertung des hiesigen Brückenabstandsmessverfahrens geeignet und befähigt.

2. Der konkrete Abstandsverstoß hat sich aus der Video Vorführung durch den Zeugen ... bestätigt. Anhaltspunkte für ein Auffahren durch Abbremsen oder Einscheren des Vordermanns sind hierbei ebenso wenig erkennbar wie eine Reduzierung der Geschwindigkeit des Betroffenen im Fern- oder insbesondere im Messbereich.

Die Messung, die auch durch die in der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 3 f.d.A.), auf welche hiermit ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, auszugsweise dokumentiert ist. ergab, dass der Betroffene bereits zu Beginn der beobachtbaren Strecke, infolge der aus Sicht des Beobachters leichten Linkskurve noch vor dem Beginn der 300-Meter-Beobachtungsstrecke, sehr nah auf den vorausfahrenden Pkw aufgefahren ist.

Im weiteren Verlauf des in der Hauptverhandlung vorgeführten Videobandes, auf dessen Inhalt ebenfalls ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, war innerhalb der auch durch die Telekamera überwachten Beobachtungsstrecke weder ein Ausscheren eines weiteren Fahrzeugs, eine erhebliche Verzögerung des vorausfahrenden Fahrzeugs noch eine Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeugs des Betroffenen erkennbar.

Die Messung selbst erfolgte am 05.05.2009 in der Zeit vom 11:08 bis 14:08 in dem Brückenabstandsmessverfahren, bei welchem die zum Einsatz gekommenen Geräte, der Charaktergenerator des Herstellers JVC/Piller vom Typ CG-P 50 E. Gerätenummer 12277698,zusammen mit der verwendeten Videokamera Panasonic, Typ WV-CP 474 E, Gerätenummer DLA 118286, sowie dem Videobildmischer des Herstellers Panasonic, Typ WJ-AV E5, Gerätenummer 46A03580, nach den zur Akte genommenen Kopie des Eichscheins des Eichamts München-Traunstein vom 05.12.2007 mit Eichgültigkeit bis Ende 2009 geeicht gewesen sind. Die für die eichgenaue und ordnungsgemäße Durchführung der Messung beachtlichen Faktoren, insbesondere die zu beachtende Kabellänge zwischen Charaktergenerator und Videokamera, sind nach Angaben des Zeugen ... eingehalten worden, eine Reparatur oder erneute Eichung vor der Messung, aber nach der dem Eichschein zugrunde liegende Eichung, ist nicht erfolgt.

Zur Auswertung der Messung selbst wird nochmals erneut ausdrücklich auf die in der Akte befindlichen Bilder (Bl. 3 d.A.), die einen Ausdruck von insgesamt fünf Standbildern des seitens des Gerichts in Augenschein genommenen und auch insoweit auf Übereinstimmung und Richtigkeit geprüften Videobandes darstellen, Bezug genommen.

Bei der Abstands- und Geschwindigkeitsauswertung selbst sind jeweils zu Gunsten des Betroffenen 0.02 Sekunden auf den zeitlichen Abstand zwischen dessen Überfahren der 90-m-Linie und der 50-m-Linie. Bild 1 und 2 auf Bl. 3, wie auch auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Überfahren der 50-m-Linie durch den Betroffenen, Bild 2, und dem des vorausfahrenden Fahrzeugs, Bild 3, bei der Berechnung zugrunde gelegt worden. Schließlich konnte das Gericht, sowohl in Ansehung des Videobandes wie auch nach dem in der Verhandlung in Auszügen verlesenen Messprotokolls keinerlei Anhaltspunkte technische Ungenauigkeiten oder Fehler in der Messung selbst festgestellt werden.

Für die Durchfahrtszeit der 50-m-Messstrecke, bezogen auf die jeweiligen Innenkanten der Linien, ergibt sich aus der Zeitdifferenz von Bild 1 und Bild 2 unter zugunsten des Betroffenen erfolgender Zuaddierung von 0,02 Sekunden sowie unter Außerachtlassung der Linienbreiten ein Zeitablauf von 1,40 Sekunden (Bild 1: Systemzeit „1:04:44:62“, Erreichen der ersten 50-m-Linie an der „Außenkante“; Bild 2: Systemzeit „1:04:46:00“, Überfahren der zweiten 50-m-Linie an der „Außenkante“). Hieraus ergibt sich eine rechnerische Mittelgeschwindigkeit von 35,71m/s respektive 128,56 km/h, abgerundet zu Gunsten des Betroffenen die im Bußgeldbescheid zur Last gelegten 128 km/h. Für den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ergibt sich als maßgebliche Zeitdifferenz zwischen Bild 3 und Bild 2 nach Hinzuaddierung von 0,02 Sekunden zu Gunsten des Betroffenen sowie unter erneuter Außerachtlassung der Linienbreiten ein Zeitablauf von 0.51 Sekunden (Bild 3: Systemzeit „1:04:45:51“; Erreichen der zweiten 50-m-Linie durch die Hinterräder des Vorausfahrenden; Bild 2: wie zuvor). Aus der für den Betroffenen ermittelten Geschwindigkeit von 128 km/h ergibt sich somit die zur Last gelegte Abstandsunterschreitung von 18,13 m.

Anzumerken ist, dass bei der Auswertung zu Gunsten des Betroffenen anstelle des ebenfalls noch möglichen Standbildes „1:04:44:64“ oder sogar „1:04:44:66“ die Einstellung „1:04:44:62“ für das Erreichen der „hinteren“ Messlinie, Bild 1 auf Bl. 3 d.A., verwendet worden ist. Wie die Inaugenschein genommene Videoaufnahme ergeben hat, wäre auch eine um 0,04 s spätere Aufnahme für die Auswertung zulässig gewesen, mit der Konsequenz, dass. da sich die Durchfahrtszeit für die 50-m-Strecke entsprechend nach Toleranzzuschlag von 0,02 s auf 1.36 s verringt hätte, die dem Betroffenen zur Last zu legende Geschwindigkeit auf abgerundet 132 km/h gestiegen wäre, wohingegen sich der Abstand zum Vorausfahrenden lediglich auf 18,7 m verlängert hätte, jedoch 66.0 m hätte betragen müssen.

3. Das Gericht sieht sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08. an der Verwertung der Videobänder im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gehindert, nachdem insoweit gerichtlicherseits zunächst festzustellen ist, dass der dem Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009 zugrunde liegende Ausgangssachverhalt nicht mit dem im vorliegenden Fall anzutreffenden Sachverhalt hinsichtlich der Messmethode und durchführung ohne Weiteres vergleichbar ist.

a) Nach den Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 ist der tatgegenständliche Ordnungswidrigkeitenvorwurf, die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h am 04.05.2006, unter Verwendung eines Verkehrskontrollsystems Typ VKS 3.0 der Firma V erfolgt.

Hierbei handelt es sich um das (mittlerweile teilweise überholte) Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystems VKS 3.0 der VIDIT Systems GmbH, das nach den Erkenntnissen des Gerichts mittlerweile in der Generation VKS 3.1 (PTB 18.19,01.02) angeboten wird. Nach einer Entscheidung des OLG Dresden (OLG Dresden DAR 2005, 637 f.) stellt das Verkehrsüberwachungsgerät VKS in der Softwareversion 3.01 ein standardisiertes Abstandsmessverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 ff.; BGHSt 43,277 ff.) dar.

In seiner Entscheidung hat das OLG Dresden im Zuge der Annahme eines standardisierten Messverfahrens über die genaue Funktionsweise unter anderem das Nachfolgende ausgeführt (nachfolgend Zitat OLG Dresden DAR 2005, 637 f.):

„Das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassene Gerät VKS 3.01 ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Während der Messung werden in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen. Mit der Tatvideoaufzeichnung wird die Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Fahrervideoaufzeichnung dient der Fahreridentifizierung und der Kennzeichenerfassung. Die Messung und die Auswertung des Tatvideos werden dabei wie folgt durchgeführt:

Der auflaufende Verkehr wird in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastandpunkt aufgenommen. Während der Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder (Voll- und Halbbild). Der zeitliche Abstand von zwei aufeinanderfolgenden Videohalbbildern beträgt 1/50 Sekunde. Die Auswertung des so kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Dabei wird die Perspektive im Videobild berechnet und eine perspektivische Transformation durchgeführt. Auf diese Weise können beliebige Punkte auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert und der zurückgelegte Weg eines Fahrzeuges sowie im Zusammenhang mit der Kodierung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges berechnet werden.

Die Messung ist nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei werden auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert. Die Pass- und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle wird ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.

Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt. Von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideobild anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor. Erst wenn die zulässigen Toleranzen eingehalten sind, lässt das Programm eine weitere Auswertung der Videoaufzeichnung zu.

Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt. Die Messlinie ist eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie. Sie lässt sich durch die auswertende Person auf dem Videomonitor dem Straßenverlauf folgend bewegen. Dabei werden die perspektivische Vorder- und Hinterkante der Messlinie bezogen auf eine Nullposition angezeigt. Für Berechnungen wird der jeweils für den Betroffenen günstigere Wert verwendet.

Für die konkrete Abstands- und Geschwindigkeitsmessung wird das Videobild angehalten und mit Hilfe der Messlinie der Aufsetzpunkt der Vorderachse des Fahrzeuges des Betroffenen auf der Fahrbahnoberfläche digitalisiert. Anschließend wird in demselben Videobild mit Hilfe der Messlinie der Aufstandspunkt der Vorderachse des vorausfahrenden Fahrzeugs digitalisiert. Das System errechnet den für den Betroffenen günstigsten Wert der Differenz zwischen den beiden Fahrzeugpositionen. Die Wiedergabe des Videobandes wird fortgesetzt, bis die Fahrzeuge eine Strecke von mindestens 25 Metern durchfahren haben. Nach erneutem Anhalten des Videobandes wird mit der Messlinie eine weitere Abstandsmessung durch Digitalisieren der Aufsetzpunkte der Vorderachsen durchgeführt. Nach dieser zweiten Abstandsmessung berechnet das System mit Hilfe des durch die Kodierung bekannten Zeitunterschiedes der beiden Messungen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen. Von der gemessenen Geschwindigkeit wird bei einem Wert von unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h und bei einem Wert von über 100 km/h eine Toleranz in Höhe von drei Prozent des Wertes abgezogen.

Schließlich wird die Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeuges dadurch festgestellt, dass mit der Messlinie die Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeuges digitalisiert wird.

Durch die jeweilige Digitalisierung der Aufsetzpunkte der Reifen auf der Fahrbahnoberfläche werden Abstände errechnet, die sich für den Betroffenen günstig auswirken, weil keine weiteren Abzüge für die Überhänge der Fahrzeuge vorgenommen werden. Aus der toleranzbereinigten Geschwindigkeit und dem für den Betroffenen günstigsten Abstandswert errechnet das System den dem Betroffenen vorzuwerfenden Wert.“

Nach dem zur Akte genommenen und in Auszügen in der heutigen Hauptverhandlung verlesenen Herstellerbeschreibung, auf deren Abbildung auf den Bl. 23 ff.d.A. hiermit ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, sowie den Ausführungen des OLG Dresden in vorgenannter Entscheidung basiert die Funktionsweise des Verkehrskontrollsystems VKS auf der computerdigitalisierten Einzelbildauswertung, bei der (mittlerweile) über das nachträglich von der PTB am 16.10.2008 zugelassene VKS select Softwaremodul (PTB 18.19 01.02) „(…) eine automatisierte Vorselektion von Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen bei der Aufnahme“ erfolgt und eine „Vollautomatische Erstellung einer der Beweisdokumentation für die Auswertung im PTB zugelassenen VKS 3.1 System“ möglich ist. Erst wenn die in „realtime“ erfolgende Bildauswertung der die Pass- und Referenzpunkte durchfahrenden Fahrzeuge Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß liefert, erfolgt mittlerweile unter Berechnung des Durchfahrtzeitpunkts eine polfilterkameragestützte Identitätsaufnahme über einen „Identifikationssensor“, wodurch die bereits zuvor ermittelten Messwerte und diesbezüglichen Bildaufzeichnungen mit den erst nunmehr aufgenommenen Bildern des Fahrers und des Kennzeichens des Fahrzeugs zur weiteren Beweisführung gespeichert werden.

Seitens des Gerichts kann mit Blick auf die der Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 zugrunde liegenden Tatzeit aus dem Jahre 2006 nicht ausgeschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine „Daueraufzeichnung“ auch der Fahreridentität von der VKS-Software aus vorgenommen worden ist, ohne dass es insoweit einer programmierten oder von menschlicher Entscheidungsgewalt getragenen Einzelfallentscheidung bedurfte und erst im Auswerteschritt die Aufzeichnungen von Fahrzeug- und Fahrereigenschaft geprüft und bewertet worden sind.

Letztlich kann dies jedoch auch insoweit dahingestellt bleiben, nachdem das verfahrensgegenständliche Messsystem, welches gerade nicht mit dem verwendeten VKS der Firma VIDT Systems GmbH identisch oder auch nur hinreichend vergleichbar ist. insbesondere im Bereich der Fahreridentifizierung eine andere Funktionsweise aufweist.

b) Das für die Verkehrskontrolle im verfahrensgegenständlichen Brückenabstandsmessverfahren verwendete Verfahren, welches zwar nicht die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens erfüllt, gleichwohl jedoch im Grundsatz in seinem Beweiswert einem solchen entsprechen kann, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung hinzutreten (OLG Bamberg DAR 2008, 98 f.), beruht anders als das VKS der VIDIT Systems GmbH auf einer lediglich technisch unterstützten, letztlich aber von einem konkretindividuellen Anfangsverdacht getragenen Ermittlungsentscheidung eines hierfür besonders ausgebildeten und praxiserfahrenen Polizeibeamten.

Bei dem „bayerischen“ Brückenabstandsmessverfahren kommen derzeit drei Videokameras zürn Einsatz, deren Aufzeichnungen über einen Videobildmischer auf zwei Videobänder übertragen werden. Auf der die hiesigen Bundesautobahnen BAB A 7 und BAB A 70 überspannenden Brücken werden jeweils am Brückengeländer zwei Videokameras, hiervon eine mit Teleobjektiv, zur Aufnahme des Fern- und Nahbereichs installiert (im Weiteren: Brückenkamera). Eine dritte Kamera ist auf dem Leitblanken des Mittelstreifens, ausgerichtet in Richtung des anfließenden Verkehrs, installiert (im Weiteren: Leitplankenkamera). Von den beiden im Dauerbetrieb befindlichen Brückenkameras werden zunächst beide Videobänder durchgehend bespielt, wobei die Teleobjektivkamera einen Sichtbereich von über 300 m, somit auch über den obergerichtlich vorgeschriebenen Fernbereich hinausgehenden Streckenabschnitt in höherer Vergrößerung erfasst, während die Nahkamera vornehmlich den eigentlichen Messbereich, die 50 m auseinander liegenden, quer zur Fahrbahn verlaufenden, Markierungen erfasst. Die von der Telekamera aufgenommenen Aufzeichnungen des Fernbereichs, welche zu den auf Bl. 3 d.A. ersichtlichen „kleinen Einblendungen“ im jeweils linken oberen Eck des Bildes führen, dienen vornehmlich der Ausschließbarkeit einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung. Die den Nahbereich betreffenden Videoaufzeichnungen, welche kontinuierlich auf das erste Band übertragen werden (im Weiteren: Messband), dienen im Rahmen der Auswertung und Beweiserhebung der Dokumentation und Feststellung des konkreten Abstandsverstoßes. wobei hier im Wege der Weg-Zeit-Berechnung anhand der Durchfahrtsdauer des Fahrzeugs des Betroffenen einerseits und des zeitlichen Abstands zwischen dem Passieren der vorderen 50-m-Messlinie des Vorausfahrenden und des Betroffenen die Geschwindigkeit und hieraus weitergehend der Abstand des Betroffenen ermittelt werden.

Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine mögliche Abstandsunterschreitung wird auf individuell-konkrete Veranlassung des jeweiligen Messbeamtens eine kurzfristige Aufzeichnung über die dritte, ungefähr auf Fahrzeughöhe befindliche Leitplankenkamera ausgelöst, deren Bildaufnahmen für die wenigen Sekunden der Durchfahrt des „verdächtigen Fahrzeugs“ auf dem zweiten Videoband (im Weiteren: Fahrerband) anstelle der ansonsten auch hier aufgezeichneten Aufnahmen der Brückenkameras überspielt werden. Die Aufnahmedauer der Leitplankenkamera ist dabei auf wenige Einzelbildaufnahmen und eine Dauer von nicht mehr als ca. 1 Sekunde beschränkt. (Erst) aus den so gewonnenen Nahaufnahmen von Fahrzeug samt Kennzeichen und Fahrer ist eine Identifizierung und Ermittlung des Betroffenen möglich, nachdem die dem Fern- und Nahbereich entstammenden Aufzeichnungen auf dem Messband mangels hinreichender Auflösung und Vergrößerung keinerlei Identifizierung von Fahrzeug und erst recht nicht von Fahrer erkennen lassen, da alle drei Kameras keinen Polarisierungsfilter besitzen und somit insbesondere auch bei ausreichender Auflösung und Vergrößerung den optischen Reflexionsgesetzen entspringenden „Frontscheibenverspiegelung“ eine Einsicht in den Fahrzeuginnenraum und ein Einsehen des Fahrers unmöglich macht.

Eine Videoaufzeichnung des Fahrers und des von ihm benutzten Fahrzeugs unter Erfassung des Kennzeichens erfolgt somit erst auf die „menschliche Entscheidung“ über das Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Verkehrsordnungswidrigkeit hin.

4. Das Gericht sieht in Anlehnung an die vom BVerfG in der Entscheidung vom 11.08.2009 als fehlerhaft nicht benannt Eingriffsbefugnis gerügte für die dem diesbezüglichen Verfahren zu Grunde liegenden „Daueraufzeichnungen“ im vorliegenden verfahrensgegenständlichen Messverfahren die Eingriffsbefugnis des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als rechtlich ausreichend und auch den Anforderungen des BVerfG an eine notwendigerweise formal-gesetzliche Regelung, welche ausreichend klar und bestimmt sein muss, genügend an.

a) Das BVerfG hat in seinen bisherigen Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG jeweils ausgeführt, dass zwar die Videoaufzeichnungen einen Eingriff in dieses hochrangige Grundrecht darstellen (BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08, Rz. 15 f.; BVerfG v. 17.02.2009, 1 BvR 2492/08; BVerfGE 120, 378, 397 ff.), insbesondere im Falle der Vorbereitung hoheitlich belastender Verwaltungsakte (BVerfG NVwZ 2007, 688, 689). Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht etwa dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen (Verkehrs-)Raum erhoben wurden, nachdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre gewährleistet, sondern auch in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung trägt (BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08,Rz. 16 f.m.w.N.).

Allerdings ist, so das BVerfG in fortlaufender Rechtsprechung, auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie mit Ausnahme des Art. 1 Abs. 1 GG praktisch alle Grundrechte, einer Einschränkung zumindest im Sinne der praktischen Konkordanz zugänglich, so etwa, wenn überwiegende Allgemeininteressen eine Eingriff zu Lasten des Einzelnen rechtfertigen (BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08, Rz. 15 f.; BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08, Rz. 17; BVerfGE 65, 1, 43; BVerfGE 120, 378, 401 ff.). Aufgrund der angenommenen Schwere eines solchen Eingriffs in den Wesensgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hierfür jedoch nicht nur eine materiell-rechtliche Eingriffsbefugnis auf der Ermächtigungsgrundlage eines formellen Gesetzes ausreichend. Vielmehr bedarf es nach den uneingeschränkten Vorgaben des BVerfG eines Akts des Gesetzgebers selbst, mithin eines formellen Bundes- oder Landesgesetzes, welches zudem den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit entspricht und, wie jede Schrankenregelung, auch verhältnismäßig ist (BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08, Rz. 16; BVerfGE 65, 1, 43 f.; BVerfGE 120, 378, 401 ff.).

b) Die Voraussetzungen einer solchen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermittlungsbefugnis erfüllt im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts der erst im Jahre 2007 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 (BGBl. I 2007, S. 3198) neugefasste § 100h StPO, der in seinem Absatz 1 den bisherigen Regelungsinhalt des § 100f Abs. 1 StPO aufgenommen hat (BT-Drs. 16/5846, S. 49) und dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

c) § 100h StPO erlaubt die Videoaufzeichnungen bei Vorliegen eines einfachen Anfangsverdachts jeder Straftat (Meyer-Goßner, StPO, 52, A. 2009, § 100h Rn. 1; Nack, in: KK-StPO, 6, A. 2008, § 100h Rn. 3 f.), über die Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auch des Anfangsverdachts eines Ordnungswidrigkeit. Dies um so mehr, nachdem § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO, anders etwa als § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m.S. 2 StPO gerade keine Straftat von erheblicher Bedeutung erfordert (vgl. insoweit auch Göhler, OWiG. 14. A. 2006, § 46 Rn. 8) und § 100h StPO selbst auch nicht dem „Ausnahmekatalog“ des § 46 Abs. 2–5 OWiG unterfällt.

d) Die Subsidiaritätsklausel des § 100h Abs. 1 S. 1 2. HS StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, welche ohnehin in Abweichung etwa gegenüber der Subsidiaritätsklausel der §§ 98a Abs. 1 S. 2, 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO und dem dortigen Erfordernis der „wesentlichen Erschwernis“ hier lediglich eine „Erschwernis“ der Erforschung des Sachverhalts verlangt (Meyer-Goßner, StPO, 52. A. 2009, § 100h Rn. 4), ist ebenfalls gewahrt.

Die Eigenart des fließenden (Massen-)Verkehrs auf einer (deutschen) Autobahn erlaubt eine alternative, eine zur Identifizierung des Fahrers geeignete Videoaufzeichnung ersetzende Maßnahme, wie sie etwa in der Anhaltung eines des Abstandsverstoßes verdächtigen Fahrers denkbar wäre, schlichtweg nicht.

Zum einen fehlt es in räumlicher Nähe an geeigneten Anhaltemöglichkeiten, bei welchen die erwartbare stündliche Anhaltung und „Abfertigung“ von mehreren Dutzend Fahrzeugen gefahrlos, sowohl für die Betroffenen als auch für den übrigen Verkehr, möglich wäre. Zugleich müsste, wie dies etwa bei Verkehrskontrollen des Schwerlastverkehrs regelmäßig erforderlich ist, eine weiträumige Geschwindigkeitsherabsetzung mit dem hiermit typischerweise verbundenen Unfall- und Staupotential durchgeführt werden.

Zum anderen würde die Anhaltung eine vorherige eindeutige Ausweitung und die erforderliche Erfassung zumindest des Fahrzeugkennzeichens voraussetzen, wofür zumindest ein wesentlich höherer Personalaufwand, sowohl im Bereich des Messortes wie erst Recht im Bereich des Anhalte- und Erfassungsortes, erforderlich wäre.

e) Soweit sich die Maßnahme, die auf persönliche Entscheidung des Messbeamten hin erfolgte Veranlassung der Fahrervideoaufzeichnung auf das Fahrerband über die Leitplankenkamera, zunächst gegen den eines Abstandsverstoßes verdächtigen als potentiellen Betroffenen richtet, ist dies somit durch § 100h Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ausreichend gedeckt. Die Videoaufzeichnung verliert auch nicht dadurch ihre Eigenschaft als zulässig erhobenes Beweismittel, dass gegebenenfalls auch das Fahrzeug des Vorausfahrenden sich noch im Aufnahmebereich der Leitplankenkamera befindet, nachdem dies, allein schon mit Blick auf den zu berücksichtigenden menschlichen Faktor der Beweiserhebung unvermeidbar im Sinne des § 100h Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist.

Das Gericht folgt insoweit der Überzeugung, dass gerade unter Berücksichtigung der Objektformel des BVerfG (BVerfG 27, 1 ff.: BVerfG 30, 1 ff; BVerfG 45, 187 ff.) und den insbesondere für den automatisierten Kennzeichenabgleich vorgegebenen Grundsätzen im Zweifel die Einschaltung einer menschlichen Ermittlungsperson als Träger der (Letzt-)Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen und die hiermit notwendigen Eingriffe in geschützte Grundrechtssphären unter Inkaufnahme von hiermit verbundenen unvermeidbaren Nebenfolgen einer rein automatisierten, im Einzelfall gegebenenfalls exakter arbeitenderen Ermittlungseinleitung und -durchführung vorzuziehen ist. nachdem hierdurch Grundrechtseingriffe bis in den Kernbereich der von der Objektformel geschützten Sphären vorstellbar erscheinen.

f) Schließlich begegnet der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, welcher für die Dauer von wenigen Sekundenbruchteilen mit der auf diese Zeitspanne beschränkten Videoaufzeichnung des vorbeifahrenden Fahrzeugs aus der Frontperspektive verbunden, und der mit der erfolgenden Ermittlungsmaßnahme nach der Bejahung eines Anfangsverdachts gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG. 152 Abs. 1 StPO einhergeht, auch keinen Bedenken gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

(a) Die repressive Verkehrsüberwachung verfolgt den legitimen Zweck, durch staatliche Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Verkehrsvorschriften, welche der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen und die Verkehrsdisziplin gewährleisten (BayObLG NJW 1997, 3454, 3455), zur Erhaltung und Stärkung der Sicherheit der Allgemeinheit beizutragen.

(b) Hierzu ist die verwendete Brückenabstandsmessmethode auch geeignet, nachdem auch bereits durch punktuelle Überwachung der Einhaltung des von § 4 Abs. 1, 3 StVO vorgeschriebenen Mindestabstands eine Steigerung des Problembewusstseins einerseits als generalpräventiver Ausfluss des Bebußung derartiger Verstöße möglich ist, zum anderen spezialpräventiv für den einzelnen Betroffenen zumindest für die Zukunft die (rechtlichen) Folgen erneuten Zuwiderhandelns verdeutlicht werden.

(c) Die Durchführung des Brückenabstandsmessverfahrens erscheint auch erforderlich, nachdem weniger einschneidende Maßnahmen, etwa die bereits angeführten Anhaltungen auf nahegelegenen Rastplätzen oder Autohöfen, zum einen deutlich aufwandsintensiver und die Allgemeinheit gefährdender sind als das rein passiv arbeitende Kameraaufzeichnungssystem, zum anderen, da gleich erfolgversprechende Maßnahmen nicht ersichtlich sind.

(d) Schließlich stellt sich der mit dem Brückenabstandsmessverfahren notwendige Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht auch im Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck, des Schutzes der Allgemeinheit, der Leichtigkeit und Sicherheit des fließenden Straßenverkehrs wie auch des Schutzes von Leib und Leben des jeweiligen Vorausfahrenden, als angemessen dar. Die Gefährlichkeit eines zu geringen Abstands im fließenden Verkehr, insbesondere bei den üblicherweise (sehr) hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen und der oftmals anzutreffenden Verkehrsdichte stellt sowohl im Hinblick auf die Gefährdung des Einzelnen, auch des zu dicht auffahrenden einerseits, als auch für die von den übrigen Verkehrsteilnehmern repräsentierte Allgemeinheit andererseits ein überragendes Rechtsgut dar, zu welchem der Eingriff in die Sphäre der informationellen Selbstbestimmung verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

5. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Gerichts die vorliegende Beweiserhebung in Ermangelung einer entgegen der derzeitigen Ansicht des Gerichts nicht ausreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage verfahrensfehlerhaft erfolgt wäre und somit Mess- und Ermittlungsmethode einem Beweiserhebungsverbot unterläge, würde dies, worauf vorsorglich hinzuweisen notwendig erscheint, im vorliegenden Fall nicht zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führen.

a) Ein entgegen vorgenannter Ausführungen anzunehmende unzulässige Beweiserhebung in Gestalt der dann bisher durch die vom Gesetzgeber zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung von Verkehrsvorschriften nicht ausreichend legitimierte Durchführung von Videoaufnahmen würde zunächst zu keinem gesetzlichen Beweisverwertungsverbot, nachdem weder das einzige absolute Beweisverwertungsverbot des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO noch die relativen Beweisverwertungsverbote der § 108 Abs. 2, 81c Abs. 3 S. 5 StPO, jeweils i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. heran gezogen werden könnten respektive müssten.

Ebenso wenig würden vorliegend die Beweisverwendungsverbote der §§ 81a Abs. 3, 100d Abs. 5 Nr. 1, 3, 100i Abs. 2 S. 2, 160a Abs. 1 S. 2, 5, 161 Abs. 2 S. 1, 477 Abs. 2 S. 2 StPO. welche im Falle ihrer tatbestandlichen Einschlägigkeit über § 46 Abs. 1 OWiG anwendbar sein könnten respektive heranzuziehen wären, in Betracht kommen.

b) Soweit folglich auf die ungeschriebenen, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren, Beweisverwertungsverbote zurückzugreifen wäre, erinnert das erkennende Gericht zunächst daran, dass nach ständiger hoch- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits aus dem Vorliegen eines Beweiserhebungsverbots oder des bei der Beweiserhebung erfolgenden Verstoßes gegen eine Beweiserhebungsvorschrift zwingend und ausnahmslos auch auf das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots geschlossen werden kann und darf (nachfolgend Zitat BGHSt 44, 243, 248 f.):

„Auch ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe, fremd. Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; BGHSt 38, 372, 373 f.; BGHSt 37, 30, 31 f.: BGHSt 35, 32, 34 f.; BGHSt 31, 304, 307 ff.; BGHSt 27, 355, 357; BGHSt 19, 325, 329 ff.). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung um jeden Preis gerichtet ist. eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32, m.w.Nachw.). Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; BGHSt 38, 372, 373). Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt.“

Daneben sieht das Gericht die vom BayObLG entwickelten und den Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Rechnung tragenden Grundsätze für die ausnahmsweise Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei einer verfahrensfehlerhaften und somit unzulässigen Beweisverwertung als beachtlich an (nachfolgend Zitat BayObLG NZV 1997, 276, 278):

„Dass der Verfahrensverstoß hier nicht schwerwiegend ist, führt aber nicht ohne weiteres zur Zulässigkeit der Beweisverwertung, sondern es bedarf der Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Individualinteressen des Betroffenen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften andererseits. Je geringwertiger der Verfahrensverstoß in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift und je gravierender das Interesse des Staates an der Tataufklärung ist, um spezial- und generalpräventive Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit durchzusetzen, desto weniger kommt ein Verwertungsverbot als Folge des Verstoßes in Betracht (vgl. Hauf, NStZ 1993, 430). Das Bußgeldverfahren ist kein Strafverfahren (vgl. BVerfGE 9, 167, 171; BVerfGE 22, 49, 79). Bei dem Ordnungswidrigkeitenrecht handelt es sich um Verwaltungsunrecht, bei dessen Verfolgung statt des Legalitätsprinzips das Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) gilt.

Die sonach gebotene Abwägung rechtfertigt kein Verwertungsverbot. Bei der Bewertung, inwieweit das Individualinteresse des Bürgers von der rechtswidrigen Beweiserhebung betroffen ist, kommt es nicht auf die angedrohten Unrechtsfolgen der Tat (hier Bußgeld und Fahrverbot) an. sondern auf die Beeinträchtigung, die der Betroffene in seinen Grundrechten und seiner verfahrensrechtlichen Stellung dadurch erfahren hat, dass die Geschwindigkeitsmessung und Dokumentation rechtsstaatswidrig einer Privatfirma übertragen worden ist. Die hier privat durchgeführte Geschwindigkeitsmessung stellt zwar einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar (vgl. Joachim/Radtke, NZV 1993, 97) und die Dokumentation des Kontrollergebnisses berührt den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, also sein Recht selbst zu bestimmen, welche Lebenssachverhalte er offenbart, sowie seinen Anspruch zu wissen, welche Informationen bei welcher Gelegenheit und zu welchem Zweck von wem über ihn erfasst, gespeichert und übermittelt werden (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 BDSG; Hassemer/Topp, DAR 1996, 85).

(...)

Die Folgen des Eingriffs in die verfahrensrechtliche Stellung des Betroffenen sind auch nicht unzumutbar. Gegen das Gebot des fairen Verfahrens, das seine Rechtfertigung aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes findet (BVerfGE 26, 66, 73; BVerfGE 46, 20, 210) und das auch für das Bußgeldverfahren gilt, hat die Gemeinde Hausham nicht verstoßen. Denn sie ist davon ausgegangen, ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten zu haben, ohne dass ihr der Vorwurf gemacht werden könnte, leichtfertig zu diesem falschen Schluss gelangt zu sein.“

c) Diese Maßstäbe, welche auch in der jüngeren Diskussion um die Folgen einer nicht unter Beachtung des Richtervorbehalts des § 81a StPO erfolgten Blutentnahme im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der so gewonnenen Erkenntnissen maßgeblich sind und dort überwiegend zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots geführt haben (OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2149; OLG Hamburg KJW 2008, 2597, 2598; OLG Thüringen DAR 2009, 283, 284 f.; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239), könnten zwar im vorliegenden Fall, soweit hier ein Beweisverwertungsverbot im Ordnungswidrigkeiten- und nicht im Strafverfahren zu prüfen wäre, nicht ohne Weiteres unbesehen übernommen werden, würden jedoch im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts letztlich ebenfalls nicht zu einer Annahme eines Beweisverwertungsverbots fahren.

d) Bei der Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechtspositionen des von ihr Betroffenen einerseits und dem Rang der durch die Eingriffsmaßnahme zumindest mittelbar geschützten Rechtsgüter andererseits ist zunächst festzustellen, dass. anders als im Falle des mit der Blutentnahme notwendigen kurzfristigen, nach allgemeiner Lebenserfahrung geringfügigen. Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit die Videoaufzeichnungen einen erheblicheren Eingriff in eine grundrechtsgeschützte Position darstellen. Dies auch deshalb, da die unzulässig polizeilich oder staatsanwaltschaftlich angeordnete Blutentnahme immer noch auf einer gesetzlichen Eingriffsregelung, des § 81a StPO. beruht und insoweit lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen der „Gefahr im Verzug“ verkannt werden, wohingegen die Videoaufzeichnungen bisher praktisch keiner ausreichenden gesetzlichen Eingriffsregelung zuführbar sind.

e) Nach den eindeutigen Vorgaben des BVerfG stellt eine Videoüberwachung mit einer Aufzeichnung des hierdurch gewonnenen Bildmaterials einen Eingriff von erheblichem Gewicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und dessen besondere Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfG NVwZ 2007, 688, 690). Die konkrete Eingriffsintensität kann zwar dem Grunde nach durch das anlassgebende eigene Verhalten des von der eingreifenden Maßnahme Betroffenen reduziert werden (BVerfGE 100, 313, 376; BVerfGE 107, 299, 318; BVerfGE 109, 279, 353), andererseits jedoch auch im Falle verdachtsloser Eingriffe mit großer Streubreite, wodurch auch Unbeteiligte, die durch ihr Verhalten den Eingriff nicht veranlasst haben und in keiner vorwerfbaren Beziehung zu dem Fehlverhalten stehen, wieder ansteigen (BVerfG NVwZ 2007, 688, 691; BVerfGE 100, 313, 376, 392; BVerfGE 107, 299, 320 f.). Dabei sind Videoüberwachungen zunächst bereits dadurch schon als intensiver Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu werten, dass alle Personen betreffen sind, die unabhängig von ihrem konkreten Verhalten in den überwachten Bereich eintreten. Erhöht wird eine solche Eingriffsintensität noch zusätzlich durch die Möglichkeit, das durch Aufzeichnungen gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise auswerten, bearbeiten und mit anderen Informationen verknüpfen zu können (BVerfG NVwZ 2007, 688, 691). Schließlich erhält die Ermittlungsmaßnahme noch durch die vergleichsweise „Heimlichkeit“ eine zunehmende Schwere (BVerfG NJW 2008, 1505, 1508, m.w.N.), nachdem die Betroffenen bestenfalls die im Vorbeifahren flüchtig wahrnehmbare „Leitplankenkamera“, über welche punktuell das „Fahrerband“ gespeist wird, bemerken werden, nicht jedoch die „Brückenkamera“, die den gesamten Fahrbahnabschnitt durchgehend erfasst (vgl. BVerfG NJW 2008, 1505, 1509).

Das erkennende Gericht hätte somit auf der Eingriffsseite, anders etwa als in den Fällen einer Blutentnahme, zunächst von einem schwerwiegenderen und massiveren Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition, hier die des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, auszugehen, als dies im Falle des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit bei der Blutentnahme der Fall ist.

Die Eingriffsschwere im vorliegenden verfahrensgegenständlichen Brückenabstandsmessverfahrens wäre andererseits nicht mit der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vergleichbar, welcher eintritt, wenn eine natürliche Person etwa beim Betreten eines öffentlichen Platzes oder einer öffentlichen Einrichtung „vollumfänglich“ erfasst wird und so verschiedenen Identifizierungsmöglichkeiten, beginnend bei der rein visuellen Wahrnehmung durch Dritte, des bildhaft aufbereiteten Abgleichs von Körper-, Gesichts- und Kleidungsstruktur bis hin zur Erstellung von „Bewegungsprofilen“ und deren Abgleich zugänglich ist.

f) Im vorliegenden Videoaufzeichnungsverfahren wird von der „Brückenkamera“ der Verkehrsfluss über einen Straßenabschnitt von mehr als 400 m optisch erfasst, wodurch, wie sich das Gericht in einer Vielzahl von Fällen bereits durch eigene Inaugenscheinnahme überzeugen konnte, weder das Erkennen des Kennzeichens noch die in dem jeweiligen Fahrzeug auf den Vordersitzen befindlichen Personen mangels hinreichender Auflösung und Schärfe möglich ist. Bei einer Einsichtnahme des „durchlaufenden Messbandes“, welches dem Eingriff erst die hohe Streubreite verleihen könnte, kann allenfalls die Durchfahrt eines nur unter günstigen Umständen näher nach Marke. Typ und Fabrikat sowie Farbe bestimmbaren Fahrzeugs festgestellt werden; weitergehende Aufklärungen und Rückschlüsse, insbesondere auf den das Fahrzeug führenden Fahrer und etwa auch das Fahrzeugkennzeichen sind, zumindest nach den bisherigen Erfahrungen des Gerichts, nicht möglich.

Eine zur Tatverfolgung notwendige Identifizierung von Fahrer und, etwa im Wege der Halterabfrage, auch des Fahrzeugkennzeichen, ist erst über die Verdachts- und anlassabhängig zugeschaltete „Leitplankenkamera“ und die Auswertung des Fahrerbandes möglich. Auch hier musste das Gericht jedoch wiederholt in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen feststellen, dass die Qualität der Videoaufzeichnungen keineswegs immer eine hinreichende Identifizierung des Fahrers, dessen Gesicht typischerweise teilweise durch Sonnenklappe und/oder die A-Säule verdeckt ist, ermöglicht und somit keineswegs eine „treffgenaue“ Analyse der aufgenommenen Bilder bietet.

Der jüngsten Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 lässt sich nicht abschließend entnehmen, ob und inwieweit das BVerfG die Videoaufzeichnungen im Brückenabstandsmessverfahren mit den „Ganzkörper-Aufnahmen“ auf öffentlichen Plätzen, wie dies etwa der Entscheidung des BVerfG vom 23.02.2007 zu Grunde lag (BVerfG NVwZ 2007, 688 ff.), in der Eingriffsintensität gleichstellt. Angesichts dieser „Lücke“ obliegt es für das vorliegende Verfahren zunächst dem erkennende Gericht, unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Heranziehung der hoch- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie schließlich in Beachtung der geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungsgrundsätze und der objektiven, von den Grundrechten vorgegebenen. Rechtsordnung, die Eingriffsintensität als notwendigen Faktor für die weitere rechtliche Bewertung der Folgen der unzulässigen Beweiserhebung zu bestimmen.

Das erkennende Gericht hat insoweit, ausgehend von vorgenannten Überlegungen, noch keinen Anlass, einen in den engsten Wesensgehalt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vordringenden, in dem Drei-Sphären-Modell des BVerfG mit einem Eingriff in die Intimsphäre, etwa durch Auswertung von Tagebuchaufzeichnungen (BVerfGE 75, 369, 380; BVerfGE 80, 367, 373), vergleichbaren Eingriff zu sehen. Auch ein Eingriff in die zweite Sphäre, die Privatsphäre, erscheint im Vorliegenden aufgrund der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, was dem Betroffenen bekannt und bewusst ist, ebenfalls nicht, womit die immer noch hohen, gleichwohl geringeren Voraussetzungen für eine Eingriffsrechtfertigung nicht erfüllt werden müssen (BVerfGE 35, 35, 38 f.).

Vielmehr stellt sich der Eingriff letztlich nur, wenngleich den Wesensgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines der höchstrangigsten Grundrechte, tangierend, als Beeinträchtigung der dritten und weitesten Sphäre, der Individualsphäre, dar. Zwar ist der Eingriff innerhalb dieser, den einzelnen Menschen als konkretes Individuum in der Interaktion mit seinem sozialen Umfeld schützenden Sphäre, zwar als ein nicht unbeträchtlicher, sondern eher gravierender staatlicher Eingriffs anzusehen, jedoch würde dieser im verfahrensgegenständlichen Fall noch nicht die hohe Intensität erreichen, welche von sich aus jegliche Abwägung oder Berücksichtigung gleich- oder gar übergeordneter Interessen anderer oder auch der Allgemeinheit innerhalb dieser Sphäre verbieten würde.

g) Im Rahmen der erforderlichen Gegenüberstellung zur insoweit anzunehmenden Schwere des Eingriffs stellen die durch § 4 Abs. 1, 3 StVO geschützten Rechtsgüter, neben der Sicherheit des Straßenverkehrs für die Allgemeinheit auch das Leib und Leben des durch den mit zu geringem Abstand hinter ihm herfahrenden Betroffenen gefährdeten Vorausfahrenden ihrerseits hochrangige Interessen dar. Die in den Blutentnahme-Fällen durch §§ 315c und 316 StGB herangezogene strafbewehrte Verhaltensweise einer alkoholisierten und relativ oder absolut fahruntüchtigen Teilnahme am Straßenverkehr kann in ihrer Gefährlichkeit zur Überzeugung des Gerichts sowohl in ihrer abstrakten, im Falle des § 315c StGB in ihrer konkreten Gefährlichkeit der Gefährdungssituation eines zu geringen Abstands, insbesondere bei den auf (deutschen) Autobahnen üblichen höheren und hohen Geschwindigkeiten einerseits und der vielerorts anzutreffenden und stetig im Steigen begriffenen Verkehrsdichte andererseits hinreichend vergleichbar gegenüber gestellt werden.

Soweit mit gebotener Vorsicht unter Rückgriff auf die jeweiligen Sanktionen ein „Bedeutungsvergleich“ vorzunehmen wäre, würde die strafbewehrte alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr, auch als abstraktes Gefährdungsdelikt in Gestalt des § 316 StGB zwar zunächst ein höherrangiges Ermittlungsziel als „Gegengewicht“ zu einer unzulässigen Beweiserhebung darstellt, als dies im Falle der lediglich bußgeld- und gegebenenfalls auch fahrverbotsbewährten Ordnungswidrigkeit des zu geringen Abstands auf den ersten Blick angenommen werden könnte.

Bei einer hypothetischen Gegenüberstellung der konkreten Gefährdung durch einen mehr oder weniger stark alkoholisierten Verkehrsteilnehmer einerseits und einem „Drängler“ andererseits erscheint das Gefährdungspotential des Straftäters nach §§ 315c, 316 StGB aufgrund der Unbeherrschbarkeit und hohen Streubreite des fahrerischen Unvermögens jedoch keineswegs höher als die nur zunächst eher punktuelle Gefährdung allein des vorausfahrenden Fahrzeugs.

Auch träte in diesen Fällen das vom Gesetzgeber nach der Überführung der vormaligen Übertretungen des StGB in die heutigen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 OWiG in § 25 Abs. 1 StVG vorgesehene Fahrverbot als Nebenfolge, vergleichbar mit der Nebenstrafe des § 44 StGB, zu der „Hauptsanktion“, der Geldbuße, hinzu. Der Gesetzgeber selbst hat mit den Einschränkungen im Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVG auf die notwendige „(…) grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (…)“ verdeutlicht, dass diese einschneidende und in vielen Fällen stark belastende Sanktion nur für abstrakt oder konkret gefährliche Ordnungswidrigkeiten in Frage kommt, die immer wieder Ursache für schwere Unfälle bilden (BT-Drs. V/1319, S. 90).

h) Schließlich könnte allein aufgrund der dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eingeräumten Einschätzungsprärogative unterliegenden Grundentscheidung. welches konkrete Verkehrsfehlverhalten zur „Straftat“ erhoben werden, wie etwa die „sieben Todsünden“ des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, und welche unbeschadet ihres Gefährdungspotentials bloße Ordnungswidrigkeiten bleiben, nicht abschließend und ausnahmslos über die vom Gesetzgeber wiederum nicht geregelten Voraussetzungen und Grenzen eines auf den Ausnahmefalls beschränkten Beweisverwertungsverbots entschieden werden. Dies wäre bei einer Gegenüberstellung des von den Fachgerichten allgemein anerkannten „gefährdenden Abstands“, dessen Unterschreitung eine (zunehmende) Gefährdung des Vorausfahrenden bedeutet, und den Bußgeldsätzen der BKatV deutlich. Als gefährdender Abstand wird, auch und gerade auf Autobahnen, die Strecke verstanden, die innerhalb von 0.8–0.9 s durchfahren wird (OLG Koblenz v. 10.07.2007, 1 Ss 197/07; OLG Koblenz v. 13.05.2002, 1 Ss 75/02 [jeweils 0,9]; OLG Dresden, DAR 2005, 637 [0,8]: König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht. 39,A. 2007, § 4 StVO Rn. 6, m.w.N.). Bei einer Umrechnung der den Abstandsverstößen zugrunde liegenden Unterschreitung des „halben Tachowertes“, abgestuft in 1/10-Stufen und beginnend ab 5/10, ist festzustellen, dass lediglich der „5/10“-Verstoß knapp über der Grenze des gefährdenden Abstands liegt und jedes nähere Auffahren, namentlich ab dem mit Fahrverbot bewehrten „3/10“-Verstoß, zu einer erheblichen Gefährdung des Vorausfahrenden führt.

Darüber hinaus wären die (mittelbaren) Folgen eines alkoholbedingten Unfalls mit den (mittelbaren) Folgen eines Auffahrunfalls wegen zu geringen Abstands deutlich unterschiedlich. So können gerade aus der überwiegenden Verkennung der Gefährlichkeit des zu geringen Abstands oftmals aus dem Primärunfall zahlreiche Sekundär- und Tertiärauffahrunfälle resultieren, wobei zunächst die unmittelbar dem Erstauffahrenden zu knapp folgenden Nachfahrenden selbst Unfallverursacher und -opfer werden, sodann, etwa im Falle einer Verkehrsstockung oder -stauung, letztlich nur durch den zu geringen Abstand des „Ersttäters“ hervorgerufen, weitere Gefährdungen und Schädigungen von Leib und Leben einzelner Verkehrsteilnehmer drohen.

i) Zuletzt stünde der im Zusammenhang mit dem gerade auch im bayerischen Landesrecht vorzufindende Begriff der „Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung“, wie er in Art. 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. c, in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. HS sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 2. HS lit. c PAG gebraucht wird und wohl überwiegend als Ausschluss der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten verstanden wird, der Annahme eines notwendigen Schutzes hochrangiger Interessen durch die verfahrensgegenständliche Brückenabstandsmessung als staatliche Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Verkehrsvorschriften, welche der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen und die Verkehrsdisziplin gewährleisten (BayObLG NJW 1997, 3454, 3455) nicht entgegen.

Eine Legaldefinition des Begriffs der „Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung“ existiert nach dem Kenntnisstand des Gerichts bislang ebenso wenig wie der in der StPO und anderen Bundesgesetzten vergleichbar gebrauchte Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“. Dessen Gebrauch in den §§ 81g Abs. 1 S. 1, 98a Abs. 1, 100g Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 100h Abs. 1 S. 2, 100i Abs. 1, 110a Abs. 1, 131 Abs. 3 S. 1, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1, 2 S. 1, 160a Abs. 2 S. 1, 163e Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 163f StPO sowie weiterhin unter anderem in §§ 28 Abs. 8 BDSG, 32 Abs. 3 Nr. 2 BPolG wird bisweilen vom Gesetzgeber nur partiell eingegrenzt, etwa in der StPO entweder durch beispielhafte Bezugnahme auf den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO wie etwa in §§ 100g Abs. 1 Nr. 1, 100i Abs. 1 StPO, oder durch Beschränkung auf bestimmte Deliktsgruppen wie etwa in §§ 98a Abs. 1 S. 1, 110a Abs. 1 StPO. Der bayerische Landesgesetzgeber hat demgegenüber den Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ für den Anwendungsbereich des PAG in Art. 30 Abs. 5 S. 2 PAG durch eine nicht abschließende Aufzählung von Straftatbeständen eingegrenzt.

Für den in Art. 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. c PAG gebrauchten Begriff der „Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung“ kann das Gericht lediglich feststellen, dass dieser Begriff vom Bundesgesetzgeber in den §§ 26 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 1 BPolG, 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG sowie vom bayerischen Landesgesetzgeber in Art. 21a Abs. 3, 5 BayDSG sowie in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 1. HS sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 2. HS lit. c PAG, dort jeweils mit der weitergehenden Einschränkung „für die Allgemeinheit“, verwendet worden ist.

Wann von einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung (für die Allgemeinheit) ausgegangen werden kann, ist nach einer Entscheidung des BayObLG aus dem Jahre 1998 nicht abstrakt, sondern vielmehr konkret im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen (nachfolgend Zitat BayObLG NVwZ 1998, 106):

„Soweit Ordnungswidrigkeiten durch Polizeigewahrsam verhindert werden sollen, ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit durch die Einschränkung der „erheblichen Bedeutung für die Allgemeinheit“ konkretisiert (BayVerfGHE, 43, 107 [108] m.w.Nachw.). Ob eine Ordnungswidrigkeit diese Voraussetzung erfüllt, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Denn für die Allgemeinheit von Bedeutung ist im allgemeinen nicht, gegen welche Einzelnorm verstoßen ist, sondern wie schwerwiegend die Auswirkungen auf schützenswerte Rechtsgüter sind, die sich aus dem Verstoß ergeben könne (vgl. BayVerfGHE 43, 107 [128f.] = NVwZ 1991, 664), und welches Gewicht diesen Rechtsgütern zukommt. Ein Indiz hierfür können Art und Höhe der für die jeweilige Ordnungswidrigkeit angedrohten Sanktion sein. Im Vordergrund stehen in diesem Zusammenhang die unter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ zusammengefassten zentralen Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit. Freiheit, Ehre. Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfGE 69, 315 [352] = NJW 1985, 2395), welche die Polizei vor drohenden Gefahren gem. Art. 2 I BayPAG zu schützen hat. Da nur Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit einen Gewahrsam rechtfertigen können, setzt dessen Anordnung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten eine besonders sorgfältige Abwägung der Gefahren für das zu schützende Rechtsgut mit dem Grundrecht der Freiheit der Person voraus (BayVerfGHE 43, 107 [128] = NVwZ 1991, 664: vgl. auch BVerwGE 45, 51 [59f.] = NJW 1974, 807).“

Der in der vorgenannten Entscheidung des BayObLG in Rede stehende Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den polizeilichen Gewahrsam im Sinne des Art. 17 PAG stellt, zumindest nach der derzeitigen Beurteilung durch das erkennende Gericht, eine dem Grunde nach in seiner Schwere mit der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eines durch eine polizeiliche Videoaufzeichnung Betroffenen dar, wie sie vom BVerfG im „Gedenkstätten“-Fall angenommen worden ist (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 688, 691), womit die vom BayObLG vorgegebenen Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar und beachtlich erscheinen.

Soweit daneben in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über den Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes vom 28.08.1978, Az. IC2-2808.1-1, in der Fassung vom 02.12.2002 (AllMBl. 2003, S. 4) zu Art. 17 PAG unter Nr. 20.3 zu finden ist, dass:

„Ordnungswidrigkeiten können demnach einen längerfristigen Unterbringungsgewahrsam nur rechtfertigen, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind. In Betracht kommen hierfür insbesondere Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot, passive Bewaffnung) und gegen Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können durch andere Maßnahmen (z.B. Sicherstellung des Fahrzeugs, Beschlagnahme des Führerscheins) wirksam bekämpft werden und kommen deshalb als Anordnungsgrund für eine längerfristige Ingewahrsamnahme im Regelfall nicht in Betracht.“

und auch innerhalb der Literatur die Einbeziehung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten in den Auslegungsbereich der „Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung“ ausdrücklich oder durch vorrangige Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Umweltrechts abgelehnt wird (ausdrücklich für Art. 21a BayDSG Wilde/Ehrmann/Knoblauch, BayDSG, 16. AL. August 2006, An. 21a Rn. 34 a.E.: unter Bezugnahme auf das Umweltrecht etwa Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 2. A. 2006, Art. 17 Rn. 31 ff.; Art. 32 Rn. 4, 10 a.E.; vgl. auch Berner/Köhler, PAG, 19. A. 2008, Art. 32 Rn. 8; Art. 17 Rn. 19 PAG; Honnacker/Beinhofer, Polizeiaufgabengesetz, 19. A. 2009, Art. 17 Rn. 16; Art. 32 Rn. 11; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. A., F Rn. 567 ff.), erscheint dem erkennenden Gericht gleichwohl auch nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten von straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten in Ansehung der neben der Verhängung von Geldbußen nach Art. 25 Abs. 1 StVG möglichen Anordnung von Fahrverboten hieraus die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots geboten.

j) Zwar scheint zunächst der in § 24 Abs. 2 StVG vorgesehene Bußgeldrahmen von bis zu 2 000,– € im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten, etwa im Umweltschutzbereich, vorgesehene Geldbußenrahmen von bis zu 50 000,– € nach §§ 41 Abs. 2 WHG, 62 Abs. 3 BlmschG, abstrakt der Annahme, dass Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten auch bei einer Abwägung im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots Ordnungswidrigkeit von (ausreichend) erheblicher Bedeutung sein können, entgegen zu stehen.

Insoweit können aber gerade aus der Unterschreitung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug, welche hier verfahrensgegenständliche Anlasstat gewesen ist. nach allgemeiner Lebenserfahrung erhebliche Gefahren für Leben, Leib und Gesundheit sowie nicht zuletzt Eigentum des Einzelnen als auch mit der unfalltypischen Beeinträchtigung des allgemeinen Verkehrsflusses für einen Teil der Allgemeinheit folgen. Dem steht auch nicht die selbst nach der erst kürzlich mit Wirkung zum 01.02.2009 erfolgten Anhebung der nach § 1 Abs. 2 BKatV für den abstrakten Regelfall vorgesehenen Bußgelder, welche nach § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG selbst bei der nachweisbaren Annahme von vorsätzlichem Verhalten und mehreren Wiederholungen höchstens eine Bebußung von 2 000,– € erlauben, bei der oftmals lediglich nachweisbaren Fahrlässigkeit sogar von höchstens 1 000,– € ermöglichen, entgegen.

So sieht die auf der Grundlage von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG erlassene BKatV in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKatV für schwerwiegende Fälle des fahrlässig zu geringen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug, der bei schuldhafter Begehung eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1, 3, 49 Abs. 1 StVO i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG begründet, für den abstrakten Regelfall des § 1 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG im Umfang von ein bis drei Monaten vor. Zwar entfaltet § 4 Abs. 1 BKatV. vergleichbar mit den Regelbeispielen der §§ 243 Abs. 1 S. 2, 263 Abs. 3 S. 2 StGB für die besonders schweren Fälle des Diebstahls oder Betrugs im Sinne der §§ 243 Abs. 1 S. 1, 263 Abs. 3 S. 1 StGB, lediglich Indizcharakter und nimmt eine Einzelfallprüfung nicht vorweg, sondern erleichtert nur den Begründungsumfang für die behördliche oder gerichtliche Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG. Jedoch stellt sich in praxi die drohende Verhängung eines Fahrverbots als deutlich empfindlichere, insoweit vom Gesetzgeber auch wohlüberlegte und nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte unverzichtbare, Sanktion dar, als dies bei deutlich höheren Geldbußen erwartbar wäre, wobei, wie zuvor bereits ausgeführt, der Gesetzgeber selbst diese empfindliche Sanktion in Ansehung des besonderen Gefährdungspotentials gewählt hat.

k) Bei der somit notwendigen Gegenüberstellung der Eingriffsschwere der unzulässigen Beweiserhebung einerseits, des durch sie verfolgten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter durch Überwachung der Einhaltung nicht unbedeutend mit Sanktionen bewehrter Verhaltsvorschriften andererseits kann noch kein ausreichendes Missverhältnis angenommen werden, welches die ausnahmsweise notwendige Annahme eines Beweisverwertungsverbots rechtfertigt.

Zumindest für die bis zum 20.08.2009 durchgeführten Videoaufzeichnungen, die bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 anzunehmend nicht nur von den jeweiligen Polizeibeamten „gutgläubig“ veranlasst und im Verlauf der Rechtsmittelzüge von den Tatsachen- und Rechtsbeschwerdegerichten „gutgläubig“ ausgewertet worden sind, kann auch kein Akt willkürlichen staatlichen Handelns angenommen werden. Zwar setzt Willkür gerade keinen subjektiven Willen voraus, sondern ist bereits mit einem objektiv willkürlichen Verhalten, das in tatsächlicher und eindeutiger Weise zur zu beherrschend suchenden Situation unangemessen ist, anzunehmen (BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08; BVerfGE 62, 189, 192; BVerfGE 70, 93, 97). Jedoch kann, nicht zuletzt aufgrund des Primats der Rechtsprechung des BVerfG und der alleinigen Letztentscheidungskompetenz zu Fragen der Auslegung der Verfassung und der Grundrechte, aufgrund einer ex post getroffenen Entscheidung nur bei gröblichster Verkennung der von den Grundrechten objektiv vorgegebenen Rechtsordnung bereits ex ante ein willkürliches Verhalten angenommen werden, für das das Gericht keinerlei Anhaltspunkte sieht und für das auch die aktuell anlassgebende Entscheidung des BVerfG, welche lediglich die Verkennung der Notwendigkeit einer formal-gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnungen aufgezeigt hat, keinen Andeutung enthält.

Die vorliegende rein objektiv unzulässige Beweiserhebung stellt somit nicht nur keine bewusste, sondern in Abwägung zu den legitimen Verfolgungszielen des Staates und der verwendeten Mittel auch keine gleichwertig grobe Verkennung der rechtsstaatlichen Voraussetzungen des polizeilichen Handelns dar.


IV.

Der Betroffene hat sich daher einer zumindest fahrlässigen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands bei gleichzeitiger Unterschreitung eines Abstands von weniger als 3/10 des halben Tachowerts zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG schuldig gemacht.


V.

Als Rechtsfolge ist hierfür nach der aufgrund von § 26a StVG erlassenen BKatV und dem zugehörigen BKat, Nr. 12.5.3 BKat, zunächst für den abstrakten Regelfall eines „Ersttäters“ im Sinne des § 1 Abs. 2 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 160,– € sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen.

In Ansehung der im VZR vorhandenen Eintragungen war allerdings im Hinblick auf die Regelgeldbuße nicht mehr von einem solchen Regelfall auszugehen, weshalb im Rahmen des gerichtlichen Entscheidungsspielraums eine Erhöhung der Geldbuße durch Verdoppelung auf 320,– € als zur Einwirkung auf den Betroffenen notwendig angezeigt erschien.

Soweit weiterhin als sogenanntes „Regelfahrverbot“ die zusätzliche Sanktion eines einmonatigen Fahrverbots wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers bei Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG „indiziert“ gewesen ist, lagen nach der gebotenen Einzelfallprüfung durch das erkennende Gericht zunächst auf der Tat- und Schuldseite keine Umstände vor, welche ausnahmsweise die Verneinung einer groben Pflichtwidrigkeit und somit den Wegfall der vom Verordnungsgeber abstrakt vorgesehenen Nebenfolge geboten hätten.

Ebenso sind, auch unter Berücksichtigung der im Termin vorgetragenen und durch die beigefügten und zur Akte genommenen Kopien belegten Behinderungen des Betroffenen, namentlich auch seine Gehbehinderung, keine ausreichenden Umstände für ein ausnahmsweise Absehen vom an sich gebotenen Fahrverbot unter empfindlicher Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV vorgetragen oder nachgewiesen worden.

An die außergewöhnliche Härte, die dem Grunde nach an sich nur im Falle einer nachhaltigen Existenzgefährdung angenommen werden kann und die dann erst im Einzelfall das Absehen der an sich angezeigten und gebotenen Verhängung eines Fahrverbots als Regelfahrverbot im Sinne des § 4 Abs. 1 BKatV rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 38, 106, 125; BayObLGSt 1994, 118, 121), sind hohe Anforderungen zu stellen.

Gerade der Umstand, bereits durch die Verhängung eines nur einmonatigen Fahrverbots beruflich besonders betroffenen zu sein, sollte und müsste jeden Fahrzeugführer bereits bei Fahrtantritt veranlassen, die geltenden und anzunehmend auch hinlänglich bekannten Verkehrsregeln genauer einzuhalten (vgl. BayObLGSt 1994, 118, 119). Daneben ist es jedem Verkehrsteilnehmer, dem vorübergehend die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug hoheitlich untersagt worden ist, für die Dauer des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder auch einen Aushilfsfahrer in Anspruch zu nehmen, wobei für letzteres etwa einen Studierenden oder einen älteren Schüler oder aber fahrtaugliche und fahrtüchtige Arbeitssuchende oder Rentner in Betracht kommen dürften (vgl. BayObLGSt 1996, 44, 47 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 218, 221). Soweit hierdurch wirtschaftliche Nachteile eintreten, sind diese vom Betroffenen als notwendige und auch seitens Gesetz- und Verordnungsgeber berücksichtigte Folgen seines Handelns zu tragen (so bereits BayObLGSt 96, 44, 47 f.). Selbst die erforderliche Aufnahme eines Kredits zur Bestreitung der anfallenden Kosten kann für sich genommen kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 312, 313).

Eine Existenzgefährdung kann weder nach dem Vortrag des Betroffenen noch nach dem Akteninhalt seitens des Gerichts angenommen werden, nachdem dieser mit … anzunehmend nicht mehr im Berufs- oder Geschäftsleben steht, somit bei einem einmonatigen Fahrverbot weder um seinen Arbeitsplatz noch um seine wirtschaftliche Existenz fürchten muss. Die bloße Erleidung privater „Unbequemlichkeiten“ bis hin zur nachhaltigen Belastung durch Einschränkungen der leichten oder leichteren Erreichbarkeit notwendiger medizinischer Termine und Einrichtungen darf jedoch nicht dazu führen, dass die allgemein vorgesehenen Rechtsfolgen für verkehrswidriges Handeln „außer Vollzug gesetzt werden“. Dies allein schon deshalb, da die Gefährlichkeit des dem Betroffenen vorzuwerfenden Verhaltens in concreto durch die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit zunehmendem Lebensalter deutlich ansteigende Reaktionszeit in seinem individuellen Fall um Größenordnungen über dem bereits üblicherweise einem „3/10“-Verstoß innewohnenden Gefährdungspotential zu liegen kommen dürfte, nachdem zumindest abstrakt eine ungleich längere Erfassungs- und Reaktionszeit angenommen werden muss. als dies bei einem deutlich jüngeren Verkehrsteilnehmer auf der erwartet werden kann. Auch müsste sich der Betroffene, nicht zuletzt aufgrund der beiden, wenn auch bereits im Jahre 2007 begangenen. Verkehrsverstöße einerseits und der ihm alltäglich gegenwärtigen Einschränkungen seiner persönlichen Fortbewegungsmöglichkeiten, eben dieser Tatsachen ausreichend bewusst sein, ohne dass es auf die ihm möglicherweise und nicht ausschließbar unbekannte konkrete Rechtsfolge seins Verhaltens angekommen könnte oder müsste.


VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 f. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht

Normen

§ 100h StPO; § 46 OWiG