Auch in Österreich: Keine Ansprüche bei zulässiger Verdachtsberichterstattung

Gericht

Landesgericht für Strafsachen Wien


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 03. 2010


Aktenzeichen

091 Hv 121/09v


Tenor

Der Antrag des Antragstellers …, die Antragsgegnerin … als Medieninhaberin der Zeitschrift … zur Zahlung einer Entschädigung nach den §§ 6, 7a und 7b MedG an ihn zu verurteilen, da in dem in der Zeitschrift … Nr. 46 vom 9.11.2009 auf den Seiten 156 ff erschienenen Artikel unter der Überschrift "Die Rache der US-Agenten" über ihn ausgeführt werde, er habe als früherer Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung BVT ein ihm vom Bundesnachrichtendienst BND übergebenes geheimes Dossier mit Daten über die Beschaffung, Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen durch den Iran unzulässigerweise an den Iran weitergegeben, wodurch er, …,

a) der verbotenen Weitergabe geheimer Dokumente, somit eines unehrenhaften Verhaltens, geziehen worden wäre und somit in bezug auf ihn der Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllt worden wäre, weshalb ihm eine Entschädigung gemäß § 6 MedG zustehe,

b) durch die Nennung seines Namens im Artikel er als Verdächtiger einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB, in seinem Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen verletzt worden wäre und ihm deshalb eine Entschädigung gemäß § 7a MedG zustehe, und

c) er als Verdächtiger, jedoch nicht rechtskräftig Verurteilter in bezug auf den geschildertem Amtsmissbrauch als überführt und schuldig hingestellt werde und ihm deshalb eine Entschädigung gemäß § 7b MedG zustehe,

wird

abgewiesen.

Gemäß § 390 StPO i.V.m. § 41 MedG ist der Antragsteller … schuldig, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

Grund der Abweisung:

Es wird lediglich wahrheitsgemäß über einen damals tatsächlich bestehenden Verdacht berichtet, weshalb das Tatbild der Üblen Nachrede nicht erfüllt ist und somit keinen Anspruch gem. § 6 MedG besteht.

Der Antragsteller wird auch nicht als schuldig sondern lediglich als verdächtig hingestellt, weshalb auch kein Anspruch auf eine Entschädigung gem. 7 b MedG besteht.

Da er sich als Leiter des BVT in einer prominenten Position befand, darf auch über einen gegen ihn tatsächlich bestehenden schweren Verdacht im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes namentlich berichtet werden, weshalb auch keine Entschädigung gem. § 7a MedG zusteht.

Der Antragstellervertreter gibt keine Erklärung ab.


Die Einzelrichterin: … Die Schriftführerin: …

Rechtsgebiete

Presserecht