Kein „Monopolisierung“ des Wortes RATGEBER

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

12. 04. 2010


Aktenzeichen

30778310.3/16


Entscheidungsgründe


Gründe:

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber (Papeteriewaren), Kalender; Schilder und Architekturmodelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Werbung über Mobilfunknetze; Werbung durch Handy-TV; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Sales Promotion), Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Geschäftsführung für ande¬re; Beratung in Bezug auf Werbung und Marketing, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere Entwicklung von Geschäftskonzepten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-Commerce; Dienstleistungen einer Merchandising-Agentur, soweit in Klasse 35 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke ), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikation, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); D:enstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Konzerten und Symposien; Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Unterhaltung durch IP-TV; Durchführung von Spielen im Internet"

registrierten Wortmarke 30778310.3/16

RATGEBER ILLU


ist aus der für die Waren und Dienstleistungen

"Ton- und Bildträger, nämlich Schallplatten, bespielte Tonbänder, bespielte Tonkassetten, bespielte Tonbandkassetten, belichtete Filme, bespielte Videobänder, Videoplatten, bespielte Videokassetten; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen, Funkdienste, Sammeln und Liefern von Nachrichten; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen, Veranstaltung von Fernkursen, Veranstaltung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und im Sportbereich, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Film-, Ton- und Fernsehproduktion; den Medienbereich betreffende Meinungsforschung für andere, Fotografieren, Verwertung von Urheberrechten und ge-werblichen Schutzrechten für andere, rundfunktechnische Beratung, Entwicklung von Programmen sowie das Erstellen von Analysen auf dem Gebiet der EDV für andere"

registrierten prioritätsälteren Wortmarke 1 017 491

ARD-Ratgeber


Widerspruch erhoben worden.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte verwiesen.

II.

Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere der Kennzeichnungskraft der rangälteren Marke und ihrem Bekanntheitsgrad auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das angefochtene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, der Aufmerksamkeit, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LlFE; GRUR 2006,237 - PICASSO/PICARO; GRUR 2006, 413 - ZIRH; BGH GRUR 2005, 427, 429 -Lila-Schokolade, GRUR 2005, 213,214 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 - coccodrillo, I ZB 28/04, 11.05.06 - Lazaruskreuz). Bei Marken mit verminderter Kennzeichnungskraft ist der Schutzbereich entsprechend eingeschränkt und kann im Extremfall nur die Verteidigung gegenüber identischen und fast identischen Zeichen ermöglichen (BGH GRUR 2003, 963, 965 – Anti-Vir/Anti Virus; BPatG GRUR 2000, 433, 434 - Netto 62, GRUR 2002, 68, 69 - COMFORT HO¬TEL).

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren und Dienstleistungen wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (PAVIS Proma, Bender, EuGH C-361/04 - PICASSO). Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren/Dienstleistungen abstellt (EuGH GRUR 2004, 943 - SA T .2).

Beim unkritischen Erwerb billiger Verbrauchsgüter oder der Inanspruchnahme einfacher Dienstleistungen widmet der durchschnittliche Verbraucher idR den jeweiligen Kennzeichen der Waren/Dienstleistungen weniger Aufmerksamkeit als bei hochwertigen und teueren Waren/Dienstleistungen.

Waren und Dienstleistungen sind dann als ähnlich anzusehen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus den-selben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie - was zu unterstellen ist ¬mit identischen Marken gekennzeichnet sind (BGH GRUR 2001, 507, 508 EVIAN/REVIAN; BGH GRUR 2004, 594, 596 Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 d-c-fix/CD-FIX; EuG GRUR Int 2003, 552, 555 (Nr. 46) Saint-Hubert (bestätigt durch EuGH GRUR Int 2005, 221 HUBERT), wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 9. Aufl., 2009, § 9 Rdn. 49).

Die Widersprechende beruft sich vorliegend auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Gesamtmarke. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft kann der Widersprechenden für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen allerdings nicht zugebilligt werden, da diese weder amtsbekannt ist, noch sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

Bei der Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die als solche einem Behaupten nicht zugänglich ist. Da im registerrechtlichen Verfahren kein Raum für die zur Feststellung der tatsächlichen Benutzungslage erforderlichen vollständigen Beweiserhebungen ist, wird eine darauf gestützte Kennzeichnungsstärke der Widerspruchsmarke nur berücksichtigt, wenn sie "liquide" ist, d. h. wenn die maßgeblichen Tatsachen unstreitig oder amtsbekannt sind oder wenn die Tatsachen durch präsente Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel belegt werden und ohne weitere Ermittlungen eine abschließende Beurteilung möglich ist (vgl. hierzu Ströbele/Hacker MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 9 Rn. 119; BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola).

Das pure Behaupten, dass die Widerspruchsmarke ARD-Ratgeber eine erhöhte Kennzeichnungskraft habe, reicht demnach für deren Anerkennung nicht aus. Zwar mag es sich bei der Widerspruchsmarke um einen bekannten TV-Titel handeln. Doch selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von einer erhöhten Kennzeichnungskraft für eine solche "Fernsehsendung" ausgegangen würde, vermag dies nicht auf die vielen unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen auszustrahlen, für die die Widerspruchsmarke ebenfalls geschützt ist. Die Markenstelle geht daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, da keine die Kennzeichnungskraft dieser Marke in entscheidungserheblichem Umfang stärkenden oder schwächenden Umstände zu ersehen sind.

Aber selbst bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft wäre keine Gefahr von Verwechslungen gegeben.

Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist hinsichtlich der Verzeichnisse von der Registerlage auszugehen. Ausgehend davon muss von einer Begegnung der Streitmarken auf ähnlichem Waren-/Dienstleistungsgebiet ausgegangen werden, was erhöhte Anforderungen an den Abstand zwischen den Marken stellt, sollen Verwechslungen vermieden werden.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Marken ist grundsätzlich vom Gesamteindruck der gegenüberstehenden Marken auszugehen (st. Rspr.). Insofern bleibt es grundsätzlich verwehrt, aus der angegriffenen jüngeren Marke ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 96, 198,199 - Springende Raubkatze). Gleichwohl kann auch einem Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommen, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (BGH GRUR 2000, 233, 234 ¬RAUSCH/ ELFI RAUCH). Diese prägende Bedeutung eines Zeichenteiles ist in der Regel dann zu verneinen, wenn mehrere Bestandteile einen eigenständigen und ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff ergeben (BGH, I ZB 006/97, 11.02.1999 - White Lion nicht verwechslungsfähig mit LlONS), bzw. wenn der übereinstimmende oder ähnliche Markenteil beschreibend ist oder wegen häufiger Verwendung in Drittmarken auf dem entsprechenden Warensektor keine oder nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die Übereinstimmung in einer Hinsicht aus. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 785 NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von Bedeutung, dass dem gemeinsamen Bestandteil "Ratgeber" der Marken nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Dieses Wort wird ohne weiteres vom Verkehr verstanden und lediglich beschreibend aufgefasst, er wird der Ansicht sein, dass es sich bei den beanspruchten Waren/Dienstleistungen um solche im Zusammenhang mit einem Ratgeber handelt - welcher Art auch immer - und diese von verschiedenen Anbietern stammen (hier eben ARD).

Die Bestimmung des klanglichen Eindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen stellt keine un-zulässige zergliedernde Betrachtung dar. Sie beruht vielmehr auf der zutreffenden Berücksichtigung der bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks zu beachtenden Erfahrungssätze (zur Bedeutung der Vokalfolge bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks vgl. BGH, GRUR 2001,1161 [1163] = WRP 2001,1207 - CompuNet/ComNet; GRUR 2004,783, 785 NEU-RO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Bei der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich die gegenüberstehenden Marken in ihrem Gesamteindruck ausreichend unterscheiden.

So stehen sich

RATGEBER ILLU

ARD RATGEBER

gegenüber.

Zwar haben beide Marken jeweils zwei Bestandteile, aber schon die Anfänge sind klanglich völlig unterschiedlich, nämlich Ratgeber (dreisilbiges Wort) und A - R - D (eine Abkürzung, die Buch-staben einzeln gesprochen). Hierbei ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Wortanfänge stärker berücksichtigt werden und ihre Unterschiede eher in Erinnerung bleiben als am Ende. In der Gesamtheit heben sich die Marken klanglich stark ab, da zum einen die Wortanfänge völlig unterschiedlich sind und zum anderen das jeweiligen Firmenkennzeichen ARD und die Fantasiebezeichnung ILLU in keinster Weise annähernd klingen. Selbst wenn man bei beiden Marken den beschreibenden Bestandteil "Ratgeber' unberücksichtigt lässt, stehen sich ARD und ILLU als klanglich völlig unterschiedliche Gebilde gegenüber. Der Verkehr wird die Unterschiede ohne weiteres erkennen.

Schriftbildlich heben sich die Zeichen ebenfalls ausreichend deutlich durch das jeweils verschiedene Wortelement "ILLU" bzw. "ARD" voneinander ab.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr könnte nur angenommen werden, wenn sowohl die angegriffene Marke als auch die Widerspruchsmarke selbstständig kollisionsbegründend durch ihren gemeinsamen Bestandteil "Ratgeber' geprägt würden.

Eine Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarken durch den Bestandteil "Ratgeber" ist jedoch ausgeschlossen, da dieses Wortelement aufgrund des beschreibenden und allgemein verständlichen Sinngehalts eher kennzeichnungsschwach und damit aus Rechtsgründen nicht geeignet ist, den Gesamteindruck der älteren Marke zu prägen und damit eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 9 Rdn. 251, 283; BGH GRUR 2003, 792, 793 Festspielhaus 11; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Auch wird der Firmenname beim Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken als mitbestimmend erachtet (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn 321). So kann also "ARD" nicht weggelassen werden, da gerade dieses Element eine Verwechslungsgefahr ausschließt und auf den jeweiligen Geschäfts-betrieb hinweist, aus dem die Waren/Dienstleistungen stammen.

Bei Zugrundelegung der Marken in ihrer Gesamtheit und dem Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen nach den für den Gesamteindruck maßgeblichen Kriterien, scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Marken - wie oben ausgeführt - in klanglicher und schriftbildIicher Hinsicht offensichtlich aus.

Da auch sonstige Berührungspunkte und Verwechslungsmöglichkeiten zwischen den Marken nicht erkennbar sind, konnte der Widerspruch keinen Erfolg haben und musste daher gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 1 iVm 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden.

III.

Grundsätzlich trägt jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst (vgl. hierzu Ströbele/ Hacker MarkenG, 9. Auflage, § 71 Rnr. 11 m.w.N.). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (a. a. 0.). Das Verhalten der Widersprechenden gibt vorliegend jedoch keinen Anlass für eine Kostenauferlegung. So liegt nicht der Fall vor, dass die Waren/Dienstleistungen ersichtlich und offensichtlich unähnlich sind. Der Widerspruch wurde auch nicht aus einer im Laufe des Widerspruchsverfahrens gelöschten Marke eingelegt. Letztlich ist auch keine wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht erkennbar.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht somit kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen (§ 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Der Antrag der Inhaberin der rangjüngeren Marke ist daher zurückzuweisen.

Markenstelle für Klasse 16

Rechtsgebiete

Markenrecht