Fax-Protokolle und Zugangsnachweis

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 03. 2010


Aktenzeichen

19 U 213/09


Leitsatz des Gerichts

Trägt der Versender eines Faxschreibens unter Bezugnahme auf den "OK-Vermerk" des Sendeberichts substantiiert zum Zugang (§ 130 BGB) des Faxschreibens vor, so trägt der Empfänger eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Gerätes enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt etc.

Tenor


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.9.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin pauschalierten Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines bei der Klägerin gekauften Fahrzeuges des Marke X in Höhe von 5.648,32 € sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.279,80 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen gestellten, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. Sie macht, ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholend und vertiefend, mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe ihren Vortrag unzureichend gewürdigt und seinen Feststellungen streitigen Vortrag als unstreitig zu Grunde gelegt.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie zusätzlich Bezug nimmt auf den Inhalt des Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.9.2009 und das dort niedergelegte Beweisergebnis in einem Rechtsstreit den die Klägerin gegen einen Bekannten der Beklagten geführt hat, weil dieser ebenfalls ein Fahrzeug bei der Klägerin bestellt und nicht abgenommen habe.

Hinsichtlich des vorgenannten Sitzungsprotokolls wird auf Bl. 185 ff. d. A. Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines bei der Klägerin gekauften Neufahrzeuges zu.

Der Vortrag der Klägerin ist, worauf sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2010 umfänglich hingewiesen wurde (s. Sitzungsniederschrift Bl. 213 ff. d. A.) nicht hinreichend schlüssig.

Soweit sich die Klägerin auf eine vermeintliche Fahrzeugbestellung der Beklagten vom …3.2008 (Bestellung Nr. …) beruft, bestehen Bedenken bereits auf Grund dessen, dass diese Bestellung allein mit dem Vornamen der Beklagten „...“ unterzeichnet wurde. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob es sich dabei um eine ordnungsgemäße Namensunterschrift im Sinne des § 136 BGB handelt. Die Verwendung des Vornamens genügt grundsätzlich nicht (BGH NJW 2003, 1120). Darüber hinaus ist – dem Vortrag der Beklagten entsprechend - auch davon auszugehen, dass diese Teilunterschrift nicht von der Beklagten stammt. Ausweislich der vor dem Amtsgericht abgegebenen und als Beweisergebnis vom Senat im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 355 Rn. 4) Bekundungen des Verkäufers der Klägerin, des Zeugen Z1, haben die Beklagte und der in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt verklagte A, ein Bekannter der Beklagten, und die Beklagte ihre jeweiligen Fahrzeugbestellungen am gleichen Tag unterschrieben. Die Bestellung durch Herrn A aber erfolgte unstreitig am ...3.2008. Dann aber muss denknotwendig auch die Bestellung durch die Beklagte – ihrem Vortrag und ihrer Aussage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main entsprechend – an diesem Tage erfolgt sein. Dafür spricht auch das Datum des Leasingantrages vom ….3.2008. Der Unterschriftsleistung am ….3.2008 entspricht die Bestellung Nr. ....

Davon, dass dies die Bestellung durch die Beklagte ist, ist vorprozessual ersichtlich auch die Klägerin ausgegangen, denn sowohl ihre Auftragsbestätigung vom 21.4.2008 als auch die anwaltliche Abnahmeaufforderung an die Beklagte vom 26.5.2008 beziehen sich auf diese Bestellung. Soweit dabei jeweils das Datum der Bestellung mit dem ...3.2008 angegeben wird, bezieht sich dieses ausweislich der Aussage des Zeugen Z1 lediglich auf das Druckdatum. Die von der Klägerin vorgelegte Bestellurkunde mit der Nr. ... trägt allerdings keine Käuferunterschrift, so dass die Klägerin widersprüchlich vortragend davon ausgeht, dass eine solche Bestellung durch die Beklagte nie erfolgte. Bereits daraus folgt die Unschlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin. Ihr Vortrag hinsichtlich der Bestellung vom ...3.2008 ist auf Grund der den Vortrag der Beklagten bestätigenden Aussage des Zeugen Z1 als widerlegt anzusehen. Hinsichtlich einer solchen Bestellung fehlt es auch an einer Auftragsbestätigung durch die Klägerin. Auf eine Fahrzeugbestellung durch die Beklagten am ….3.2008 kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da sie selbst vorträgt, dass eine solche Bestellung nicht existiert.

Hinsichtlich der angeblichen Bestellung vom ….3.2008 wäre überdies auch kein Vertrag zustande gekommen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, ihr Verkäufer sei ermächtigt gewesen, die als Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über ein X-Neufahrzeug zu qualifizierende Bestellung sofort anzunehmen und habe dies auch mündlich getan. Auch dieser Vortrag wird aber wiederum durch das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Frankfurt widerlegt. Danach war der Zeuge Z1 zu diesem Zeitpunkt als Verkäufer erst seit wenigen Tagen bei der Klägerin angestellt und musste die Bestellungen jeweils seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Z2, zur Rücksprache und Genehmigung vorlegen. Dies haben die Zeugen Z1 und Z2 übereinstimmend bekundet. Einen Geschehensablauf dergestalt, dass der Zeuge Z1 nach Genehmigung durch den Zeugen Z2 die Bestellung angenommen und bestätigt hat, hat die Klägerin gerade nicht vorgetragen. Dann aber hätte es einer späteren Auftragsbestätigung als Annahmeerklärung bedurft, die jedoch hinsichtlich dieser vermeintlichen Bestellung vom ….3.2008 unstreitig nicht erfolgt ist. Die Auftragsbestätigung, zu der sich die Klägerin veranlasst sah, bezieht sich auf eine Bestellung, die nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfolgt ist.

Unzureichend und den Tatsachen wiederum nicht entsprechend ist auch der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Verbundenheit der Bestellung der Beklagten mit einem Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages. Auch insoweit hat der Zeuge Z1 bestätigt, dass die Beklagte das bestellte Fahrzeug über die X-Bank leasen wollte. Dies ist auch in den jeweiligen Bestellungen vermerkt worden. Dazu aber verhält sich der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend. Zwar gibt es einen vom Verkäufer der Klägerin, dem Zeugen Z1, unterzeichneten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages vom ….3.2008. Auch dieser trägt jedoch keine Unterschrift der Beklagten: Im Zweifel ist bei einem in der Bestellungsurkunde vermerkten Wunsch des Kunden eines Autohauses davon auszugehen, dass das Zustandekommen des Leasingvertrages eine Bedingung für den Kauf des bestellten Fahrzeuges ist. Gerade bei einem Privatleasing geht das Interesse des Käufers dahin, den Kaufpreis nicht in voller Höhe vorfinanzieren zu müssen, so dass die Entscheidung über den Leasingantrag von erheblicher Bedeutung für den Kunden ist. Die Umstände aber, auf Grund derer der Antrag auf Abschluss eines Leasingantrages ersichtlich nicht von der Klägerin bearbeitet wurde, trägt die Klägerin nicht vor.

Nach alledem kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zum Widerrufsrecht und zum erfolgten Widerruf der Beklagten am Tage nach der von ihr behaupteten Bestellung nicht an. Allerdings ist festzustellen, dass der Vortrag der Beklagten zu den Umständen des mündlichen Widerrufs gegenüber dem Verkäufer und dessen Reaktion hierauf (das sei kein Problem, das ginge in Ordnung), glaubhaft ist, weil der Zeuge Z1 in seiner Zeugenaussage seine übliche Reaktion auf einen zeitnahen Widerruf einer Fahrzeugbestellung durch einen Kunden selbst in der von der Beklagten vorgetragenen Weise geschildert hat. Dann aber hat er den Widerruf akzeptiert. Dies mag zwar zunächst nur vorläufig erfolgt sein, da der Zeuge auch insoweit bei seinem Vorgesetzten Rücksprache nehmen musste. Dass dieser jedoch eine Stornierung des (vermeintlichen) Kaufvertrages abgelehnt habe, hat die Klägerin nicht vorgetragen, sondern sich allein darauf berufen, dass ein Widerruf nie erfolgt sei. Dies aber ist bereits auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass auch davon auszugehen ist, dass die Beklagte den Kaufvertrag mit Faxschreiben vom ... .3.2008 – auf Bitten des Verkäufers der Klägerin - nochmals schriftlich widerrufen hat. Der von der Klägerin bestrittene Zugang des Faxschreibens ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Zwar begründet die im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers. Jedoch ist zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreitet, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht wird. Auch der BGH hat nunmehr hinsichtlich des Problems der Vollständigkeit des per Telefax übermittelten Dokuments seine Auffassung modifiziert (vgl. BGHZ 167, 214 ff.). Für den vollständigen Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stellt er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab. Diese Grundsätze sind, wie dies bereits das OLG Karlsruhe (VersR 2009, 245) vertreten hat, auch auf das Problem des Zugangs im Sinne des § 130 BGB übertragen. Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht beweist das Zustandekommen der Verbindung mit der Gegenstelle (BGH MDR 1996, 99). Daher kann bei einem „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht eines Telefaxgerätes generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Gerätes angekommen ist (OLG Karlsruhe a. a. O.). Zumindest bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten ist der Empfang anhand des Speichers überprüfbar. An dieser Situation ist auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu orientieren. Wenn der Absender das Versenden des Faxschreibens und durch den „OK“-Vermerk auch das Zustandekommen der Verbindung mit dem Gerät des Empfängers nachweist, kann sich der Empfänger nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Ihn trifft vielmehr eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt, etc. (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR München 2008, 777). Nur dann genügt er seiner Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO).

Dieser ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen dass es in ihrem Einflussbereich zu Störungen gekommen ist. Auch steht fest, dass die von der Beklagten angewählte und auf dem Sendebericht vermerkte Telefonnummer eine bei der Klägerin vorhandene Gegenstelle betrifft. Dies hat auch der Zeuge Z1 bestätigt. Schließlich enthält der Sendebericht auch den „OK“-Vermerk. Auf Grund dieses substantiierten Vorbringens der Beklagten konnte sich die Klägerin nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Die Klägerin hat gegen ihre Prozessförderungspflicht auch dadurch verstoßen, dass sie dem berechtigten Verlangen der Beklagten, ihr den an der Gegenstelle betriebenen Faxgerätetyp mitzuteilen, weil moderne Faxgeräte, wie sie sicherlich auch die Klägerin als renommiertes ... Autohaus für hochwertige Fahrzeuge betreibt, den Zugang im Speicher dokumentieren und deshalb eine Überprüfung des Zuganges des Faxschreibens möglich ist, nicht nachgekommen ist. Stattdessen hat sie zuerkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, indem sie ihrerseits die Beklagte auffordert, mitzuteilen, an welche Faxnummer das Faxschreiben versandt wurde.

Dies ist nicht nur ein prozessual nicht hinnehmbares Verhalten, es ist vor allem auch deshalb nicht hinreichend, weil sich die Nummer der Gegenstelle bereits aus dem der Klägerin bekannten Sendebericht ergibt. Da die Klägerin mithin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist die Tatsache des Zugangs des Faxschreibens und damit des Widerrufs des Kaufvertrages als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO.).

Da die Klägerin dem Widerruf überdies auch nicht widersprochen hat, durfte sich die Beklagte nach dem vorangegangenen Gespräch mit dem Verkäufer der Klägerin hierüber auch darauf verlassen, dass die Klägerin den Widerruf der (vermeintlichen) Bestellung akzeptiert hat.

Nach alledem ist die Klage unter keinem Gesichtspunkt begründet und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert beträgt 5.648,32 €.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht

Normen

§ 130 BGB