Baumfällkosten als umlagefähige Betriebskosten?

Gericht

AG Berlin-Schöneberg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 10. 2009


Aktenzeichen

106 C 110/09


Entscheidungsgründe


Aus den Entscheidungsgründen:

„Betriebskosten i.S. des § BETRKV § 1 BetrKV sind regelmäßig in kurzen Abständen wiederkehrende ‚laufende’ Kosten, die für Leistungen anfallen, in deren Genuss grundsätzlich alleine die Mieter kommen, die für diese finanziell eintreten. Dieses ist indes bei den Kosten einer Baumfällung nicht der Fall. Denn Baumfällungen werden i.d.R. nicht an gesunden, sondern an wegen ihres Alters kranken und daher ggf. instabilen Bäumen vorgenommen. Bäume können indes z.T. ein das Lebensalter eines Menschen deutlich übersteigendes Lebensalter erreichen; demgemäß ist die Fällung eines Zierbaumes innerhalb der ersten zehn Jahre nach seiner Pflanzung eine seltene Ausnahme. Kosten, die sich bei dem normalen Ablauf der Dinge nicht jedenfalls alle zehn Jahre turnusmäßig wiederholen, können nicht als ‚laufende’ Kosten bezeichnet werden. Andernfalls könnte dieses dazu führen, dass ein Mieter mit einem einjährigen Mietvertrag im Rahmen des Betriebskostenverteilerschlüssels die gesamten Fällkosten eines alten Baumbestands zu tragen hätte, obwohl er niemals in den Genuss des Baumbestands kam (i.E. ebenso LG Berlin, GE 1988, GE Jahr 1988 Seite 355; LG München II, Urt. v. 12. 2. 2008 – LGMUENCHENII 12.02.2008 Aktenzeichen 12 S 3615/07; AG Dinslaken, WuM 2009, WUM Jahr 2009 Seite 115 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 6895; AG Hamburg, WuM 1989, WUM Jahr 1989 Seite 641; AG Berlin-Schöneberg, GE 1996, GE Jahr 1996 Seite 477; offen BGH, NZM 2009, NZM Jahr 2009 Seite 27 = WuM 2009, WUM Jahr 2009 Seite 41; a.A. AG Düsseldorf, ZMR 2002, ZMR Jahr 2002 Seite 828 WuM 2002, WUM Jahr 2002 Seite 498 = BeckRS 2003, BECKRS Jahr 851; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, MietR, § 556 Rdnr. SCHMIDTFUTTERERMIETRKO BGB § 556 Randnummer 156 m.w. Nachw.). Demgemäß heißt es auch in der Begründung zur neuen Betriebskostenverordnung, dass die regelmäßig anfallenden Kosten für das Schneiden und Ausästen von Bäumen zu den Kosten der Gartenpflege zählen würden; die seltener anfallenden Kosten der Baumfällung werden hingegen nicht erwähnt (AG Dinslaken, WuM 2009, WUM Jahr 2009 Seite 115 = = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 6895).” – Nach AG Neustadt a.d. Weinstraße, NZM 2010, NZM Jahr 2010 Seite 41, ist die „Grundüberholung” eines Gartens Vermieters Last.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Mietrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BGB §§ BGB § 535, BGB § 556