Rail & Fly

Gericht

LG Frankfurt a. M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 12. 2009


Aktenzeichen

2-24 S 109/09


Leitsatz des Gerichts

1. Bietet ein Reiseveranstalter dem Reisenden zur Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Fahrkarten der Deutschen Bahn an, gehört auch der Bahntransfer zum Flughafen zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrages.

2. Auch wenn es bei Buchung des Rail & Fly-Tickets dem Reisenden überlassen bleiben sollte, sich irgendeinen Zug am Vortag bzw. Tag des Hinfluges zu wählen, darf ein durchschnittlicher Reisender davon ausgehen, dass der Reiseveranstalter für Mängel beim Transfer, für die allein die Deutsche Bahn verantwortlich ist, (z.B. Verspätungen) haftet.

3. Die Ausschlussfrist des § 651g I BGB ist von Amts wegen zu beachten.

4. Verweigert ein Luftfahrtunternehmen dem Reisenden, der wegen einer Zugverspätung verspätet am Check-in erscheint, die Beförderung mit dem vereinbarten Flug und kann der Reiseveranstalter keinen zeitnahen und aufpreislosen Ersatz-Flug zur Verfügung stellen, liegt ein erheblicher Mangel vor.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az.: 2 C 629/09 (10), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.691,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.857,- Euro für den Zeitraum 24.01.2009 bis 23.02.2009 und aus einem Betrag von 3.691,50 Euro seit dem 23.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung restlichen Reisepreises sowie Schadenersatz und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugpauschalreise für sich und seine Ehefrau nach Venezuela vom 05.01.2009 bis 20.01.2009 zu einem Gesamtreisepreis von 3.174,- Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung vom 11.09.2008 (Bl. 14-18 d. A.) Bezug genommen.

Mit den Reiseunterlagen erhielt der Kläger vor Reiseantritt zwei DB-Fahrkarten mit dem Vermerk „Rail & Fly 2. Klasse“ und die Flugscheine für den Flug mit der Fluggesellschaft Condor. Auf den Fahrkarten war jeweils die Reiseauftragsnummer der Beklagten vermerkt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Fahrkarten (Bl. 19/20 d. A.) Bezug genommen. Die Rail & Fly Leistung wurde auch in dem der Reise zugrunde liegenden Prospekt der Beklagten näher beschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Prospektauszüge (Bl. 74, 79 u. 80 d. A.) Bezug genommen.

Weiterhin erhielt der Kläger einen schriftlichen Hinweis bzgl. der DB-Fahrkarten. In diesem Hinweis heißt es u. a.: „In Kooperation mit der Deutschen Bahn AG bieten wir Ihnen einen umfassenden Service für Ihre Anreise zum Flughafen an. Für Ihre Flugreise ab deutschen Flughäfen nutzen Sie bitte diese Rail & Fly-Fahrkarten der Deutschen Bahn in der zweiten Klasse. ... Ihre Rail & Fly-Fahrkarten sind nur gültig in Verbindung mit Ihren Reiseunterlagen. ...

Da man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen kann, sollten Sie ihren Abflughafen bitte spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.“

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Hinweis (Bl. 23 d. A.) Bezug genommen.

Die Nutzung der Rail & Fly-Fahrkarten ist am Tag vor dem Abflugtermin, am Abflugtag selbst sowie am Tag der Rückkehr und dem darauffolgenden Tag möglich.

Der Hinflug von ... nach P. war für den 05.01.2009 um 11.20 Uhr angesetzt.

Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde wegen verspätetem Erscheinens der Check-In verweigert und somit wurden sie nicht mit dem Flug um 11.20 Uhr befördert. Der Kläger und seine Ehefrau traten am gleichen Tage die Heimreise an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2009 (Bl. 27-31 d. A.), auf das Bezug genommen wird, machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Reisepreisrückzahlung mit einer Zahlungsfrist bis zum 23.01.2009 geltend. Mit Stornorechnung vom 13.01.2009 (Bl. 32 d. A.), auf die Bezug genommen wird, rechnete die Beklagte 90% Stornogebühren auf den Reisepreis ab. Den verbleibenden Betrag von 317,- Euro zahlte die Beklagte an den Kläger zurück.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2009 (Bl. 41-45 d. A.), auf das Bezug genommen wird, machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadenersatz und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude mit einer Zahlungsfrist bis zum 27.02.2009 geltend.

Mit Schreiben vom 23.02.2009 lehnte die Beklagte klägerische Ansprüche endgültig ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe geplant, bereits 3 Stunden vor Abflug am Fernbahnhof des Flughafens ... einzutreffen. Insoweit habe der Kläger seine Anreise per Bahn zum Flughafen ... wie folgt geplant:

Abfahrt W. (Wohnort des Klägers) mit Regionalexpress 35992 um 04.22 Uhr, Ankunft am Hauptbahnhof N. um 05.36 Uhr, Umstieg in den ICE 822, Abfahrt 06.00 Uhr, Ankunft Fernbahnhof Flughafen ... um 8.21 Uhr.

Im ICE 822 habe er für sich und seine Ehefrau Sitzplätze zu einem Preis von insgesamt 8,- Euro reserviert (Bl. 24 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er und seine Ehefrau seien am 05.01.2009 in den Zug nach N. eingestiegen und dieser sei planmäßig um 04.22 Uhr abgefahren. Wegen eines Leichenfundes auf der Zugstrecke sei der Regionalexpress jedoch lediglich bis Lauf gefahren. Bei Ankunft in Lauf sei sodann eine Durchsage erfolgt, dass die Reisenden mit einer bereitstehenden S-Bahn vom gleichen Bahnsteig aus nach R. hätte weiterfahren können und dort die Möglichkeit der Weiterfahrt zum Hauptbahnhof N. mit einem Schienenersatzfahrzeug (Bus) bestanden hätte. Die Abfahrt der S-Bahn nach R. habe sich verzögert. Die Ankunft in R. sei erst gegen 05.40 Uhr erfolgt. Dort habe jedoch kein Schienenersatzfahrzeug bereit gestanden. Vielmehr sei der Bahnhof unbesetzt gewesen. Der Kläger habe sodann erfolglos versucht, in R. ein Taxi zu organisieren. Erst gegen 06.40 Uhr sei ein Bus erschienen, der die noch wartenden Reisenden aufgenommen habe. Jedoch sei der Bus nicht zum Hauptbahnhof N. gefahren, sondern nur nach Schwaig zum S-Bahn-Haltepunkt. Dort gegen 07.00 Uhr angekommen, habe der Kläger ein Taxi zum Hauptbahnhof N. genommen, der um 07.40 Uhr erreicht worden sei. Für diese Fahrt seien gem. Taxi-Quittung vom 05.01.2009 (Bl. 26 d. A.), auf die Bezug genommen wird, Kosten von 25,- Euro entstanden. Von dort sei er mit dem nächstmöglichen ICE 728, der planmäßig um 08.00 Uhr in N. abgefahren sei, zum Flughafen ... weitergereist. Während der Anreise zum Flughafen ... nahm der Kläger unstreitig zweimal mit dem Serviceschalter der Beklagten telefonisch Kontakt auf und setzte die Beklagte über seine Verspätung und deren Gründe in Kenntnis.

Der Kläger hat behauptet, er und seine Ehefrau seien um 10.25 Uhr am Fernbahnhof ... angekommen und hätten den Check-In-Schalter der Beklagten um 10.35 Uhr, also noch 45 Minuten vor Abflug, erreicht. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei der Check-In jedoch verweigert worden. Ihm seien als Ersatzmöglichkeit zwei Plätze für einen C.-Flug am 09.01.2009 in der Business-Class gegen Zuzahlung von 1.384,- Euro angeboten worden. Da keine Aussicht mehr bestanden habe, mit einem der nächsten Flüge das Reiseziel doch noch zu erreichen, hätten der Kläger und seine Ehefrau um 18.21 Uhr die Heimreise angetreten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für die schuldhaften Verzögerungen bei der Deutschen Bahn einzustehen habe, da die Rail & Fly Leistung Bestandteil des Reisevertrages sei und der Kläger die Anreise sorgfältig geplant und nicht mit den tatsächlich dann eingetretenen Verzögerungen habe rechnen können.

Der Kläger hat behauptet, seine Ehefrau habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.915,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.857,- Euro vom 24.01.2009 bis 22.02.2009 und aus 2.915,- Euro seit dem 23.02.2009 sowie einen weiteren Betrag von 1.587,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2009 zu zahlen.

Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Anreise mit der Deutschen Bahn kein Teil des Pauschalreisepakets gewesen sei, so dass die Deutsche Bahn auch keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sei. Eine Pauschalreise beginne mit der Flugleistung und nicht mit dem Transfer vom Wohnort zum Flughafen.

Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht alles unternommen, um rechtzeitig zum Flughafen zu kommen. Insbesondere habe er sich ein Taxi aus N. oder einer anderen umliegenden Stadt organisieren können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 14.05.2009 (Bl. 86-88 d. A.) gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass es in den Risikobereich des Klägers gefallen sei, dass dieser nicht rechtzeitig am Check-In erschienen sei. Das Rail & Fly-Ticket und damit die Zugreise seien nicht Bestandteil des Reisevertrages gewesen. Damit sei die Deutsche Bahn nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen.

Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Flug dann tatsächlich mit nicht unerheblicher Verspätung gestartet sei. Die Beklagte habe nämlich keinen Einfluss auf den Abwicklungs- und Flugbetrieb am Frankfurter Flughafen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 14.05.2009 (Bl. 88/89 d. A.) Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Klageanträge vollständig weiter.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 14.05.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 2.915,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.857,- Euro vom 24.01.2009 bis 22.02.2009 und aus 2.915,- Euro seit dem 23.02.2009 zu zahlen,

2. an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.587,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2009 zu zahlen,

3. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Höhe von 2.857,- Euro aufgrund einer wirksamen Kündigung des Reisevertrages wegen eines Mangels gem. § 651 e I, III BGB.

Der Kläger hat den Reisevertrag mit der Beklagten wirksam gem. § 651 e I 1 BGB gekündigt.

a. Die Reise des Klägers und seiner Ehefrau war im Sinne von § 651 e I 1 BGB erheblich beeinträchtigt. Die Beklagte hat den Kläger und seine Ehefrau vertragswidrig nicht mit dem Flug am 05.01.2009 befördert, sondern vielmehr dem Kläger und seiner Ehefrau wegen verspäteten Erscheinens am Check-In denselben verweigert. Die Beklagte vermochte auch keinen zeitnahen und aufpreislosen Ersatzflug zur Verfügung zu stellen. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar. Das verspätete Erscheinen des Klägers und seiner Ehefrau am Check-In fällt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in den Risikobereich der Beklagten und nicht des Klägers. Die Verspätung der Deutschen Bahn ist nämlich der Beklagten zuzurechnen. Wie die Kammer bereits in einem anderen Fall entschieden hat (Urteil v. 31.01.2008, Az.: 2-24 S 232/07, RRa 2008, 80 ff.) gehört auch hier der Bahntransfer zum Flughafen in Gestalt des „Rail & Fly Tickets“ zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrages. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Bahntransfer als eine eigene Reiseleistung angeboten hat.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände kann aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte den Bahntransfer mittels Rail & Fly Ticket als eigene Reiseleistung anbietet. Aus dem der Reise zugrunde liegenden Prospekt ergibt sich bereits, dass die Beklagte gerade damit wirbt, dass bei ihren Flugpauschalreisen ein umfangreiches Leistungspaket bereits inklusive ist. Zu diesem umfangreichen Leistungspaket gehört gerade auch der „Zug zum Flug (2. Klasse)“ (vgl. Bl. 74 u. 79 d. A.). Dagegen gilt für den Individual-Urlaub, dass die Anreise zum/vom Flughafen mittels Zug zum Flug als Sonderleistung buchbar ist (Bl. 74 d. A.). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Flugpauschalreisen die Anreise per Zug gerade bereits zum Leistungsinhalt gehört. Dies wird auch in der Prospektbeschreibung „Rail & Fly“ (Bl. 80 d. A.) deutlich. Dort heißt es u. a.: „Für ihre Flugreise ab deutschen Flughäfen erhalten Sie einen T. C. Reisen Zug zum Flug-Fahrschein der Deutschen Bahn zweiter Klasse.“ Daraus ergibt sich offensichtlich, dass es sich um ein Rail & Fly-Ticket von T. C. handelt und nicht von der Deutschen Bahn. An anderer Stelle heißt es: „Das T. C. Reisen Zug zum Flug-Inklusive-Angebot kann von jedem Reisenden, deren Flugscheine am Flughafen hinterlegt werden, nur eingeschränkt genutzt werden.“ Auch aus diesem Satz ergibt sich wieder, dass es sich bei dem Zug zum Flug-Fahrschein um ein Inklusiv-Angebot handelt. Dies alles spiegelt sich auch in dem Hinweis zur DB-Fahrkarte wider, der dem Kläger mit den Reiseunterlagen übersandt worden ist. Dort heißt es auch wieder ausdrücklich: „In Kooperation mit der Deutschen Bahn AG bieten wir Ihnen einen umfassenden Service für Ihre Anreise zum Flughafen an (Hervorhebungen durch das Gericht).“

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Rail & Fly-Ticket nur in Verbindung mit den Reiseunterlagen gültig ist und bereits im Reisepreis eingeschlossen war. Auf den Fahrkarten war auch jeweils die Reiseauftragsnummer der Beklagten vermerkt. Aus diesen Formulierungen durfte ein durchschnittlicher Reisender entnehmen, dass die Beklagte als Reiseveranstalterin für Mängel beim Bahntransfer einzustehen hat. Dagegen ist nicht maßgeblich, dass das Rail & Fly-Ticket nicht in der Reisebestätigung vom 11.09.2008 aufgeführt ist. Es ist nämlich üblich, dass die Reisebestätigung nicht alle Merkmale des Katalogangebots wiederholt (vgl. Urteil der Kammer v. 03.08.2006, Az.: 2-24 S 79/05, RRa 2007, 25 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht erheblich sein, dass die Züge das Logo der Deutschen Bahn tragen und nicht das Logo der Beklagten oder von T. C. Reisen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Leistungsträger der Beklagten nicht auch zwingend das Logo der Beklagten tragen, sondern oftmals nur ihr eigenes Logo. Auch wenn es bei Buchung des Rail & Fly Tickets dem Kunden überlassen bleiben sollte, sich irgendeinen Zug am Vortag bzw. Tag des Hinfluges zu wählen, durfte ein durchschnittlicher Kunde die oben genannten Formulierungen dahingehend verstehen, dass die Beklagte für Mängel beim Transfer, für die allein die Deutsche Bahn verantwortlich ist, wie in der Regel bei Verspätungen, haften würde. Da die Deutsche Bahn - wie bereits ausgeführt - nicht als Herausgeberin dieses Rail & Fly Tickets genannt ist, sondern vielmehr die Beklagte selbst, durfte ein durchschnittlicher Kunde davon ausgehen, dass die Beklagte die Deutsche Bahn genau wie den Hotelier oder eine Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfen für die von ihr in eigener Verantwortung zu erbringende Transferleistung einsetzt und damit für Mängel in diesem Bereich gem. § 278 BGB einzustehen hat.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Einschränkung in dem Hinweis DB-Fahrkarte bzw. im Prospekt „Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.“ nichts Anderes. Aus dieser Formulierung kann nach Auffassung der Kammer kein wirksamer Haftungsausschluss abgeleitet werden. Diesem Hinweis kommt zunächst nur die Bedeutung zu, dass jeder Reisende selbst dafür verantwortlich ist, seine Anreise mit der Bahn sorgfältig zu planen, also so, dass er spätestens zwei Stunden vor Abflug den Abflughafen erreicht. Jedoch kann allein dieser Satz nicht dazu führen, dass die Beklagte sich ihrer Verantwortung für ihren Erfüllungsgehilfen entzieht. Insoweit ist nämlich eine Gesamtbetrachtung bzgl. aller Umstände vorzunehmen. Aufgrund der Prospektbeschreibungen zum Rail & Fly Ticket und dem Hinweis DB-Fahrkarte kann ein verständiger Durchschnittsreisender nur den Schluss ziehen, dass sich die Beklagte der Deutschen Bahn bedient, um eine Zuganreise zum Flughafen als eigene Reiseleistung anzubieten. Dies ergibt sich aus einer Vielzahl eindeutiger Leistungsbeschreibungen (s. o.). Dagegen tritt der einzelne Satz „Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.“ völlig in den Hintergrund und muss als Haftungsbegrenzung, sofern man diese Bedeutung diesem Satz überhaupt beimessen will, unberücksichtigt bleiben. Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger seine Anreise mit dem Zug gemäß den Hinweisen der Beklagten (Erreichen des Abflughafens spätestens zwei Stunden vor Abflug) sorgfältig geplant hat. Insbesondere geht die Kammer von dem von dem Kläger dargelegten Reiseplan aus. Danach hat der Kläger extra einen Zeitpuffer von 3 Stunden zwischen geplanter Zugankunft am Fernbahnhof Flughafen ... und Abflug eingeplant. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Der Kläger hat nämlich eine Platzreservierung für die behauptete Zugverbindung von N. nach Fernbahnhof Flughafen ... mit einer Ankunftszeit am 05.01.2009 von 08.21 Uhr vorgelegt (Bl. 24 d. A.). Dem ist die Beklagte nicht substanziiert entgegengetreten. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist auch von einer Zugverspätung auszugehen, die im Verantwortungsbereich der Deutschen Bahn gelegen hat. Dies ist wiederum der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen, da die Deutsche Bahn Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Leichenfund auf der Eisenbahnstrecke dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Jedoch hat der Kläger im Einzelnen substanziiert dargelegt, dass die Deutsche Bahn nicht in ausreichendem Maße für eine zügige Ersatzbeförderung gesorgt hat, so dass der Kläger den Anschlusszug von N. nach Frankfurt um 06.00 Uhr verpasst hat.

Soweit die Beklagte die vom Kläger substanziiert vorgetragenen Umstände der Verzögerungen wiederum nur pauschal bestreitet, ist dies unerheblich. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Deutsche Bahn Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen. Insoweit kann sich die Beklagte bzgl. der Verzögerungen bei der Deutschen Bahn nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen bzw. auf ein lediglich pauschales Bestreiten zurückziehen. Vielmehr hätte es an der Beklagten gelegen, substanziiert zu den Behauptungen des Klägers in Bezug auf die Verspätungen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich hätte die Beklagte entsprechende Informationen bei der Deutschen Bahn als ihrem Leistungsträger zu den behaupteten Verspätungen einholen müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Der Kläger hat auch ausführlich und substanziiert dazu vorgetragen, dass es ihm unter zumutbaren Umständen nicht möglich war, früher zum Bahnhof in N. zu gelangen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch den frühzeitigen Anruf des Klägers bereits über die Verzögerungen informiert war. Da die Beklagte, wie oben ausgeführt, den ordnungsgemäßen Bahntransfer geschuldet hat, hätte es an der Klägerin gelegen, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit der Kläger noch rechtzeitig den Bahnhof in N. zur Weiterfahrt nach Frankfurt erreicht. Die Beklagte trägt ja auch selbst vor, dass bei richtiger Organisation das rechtzeitige Erreichen des Flughafens ... möglich gewesen sei. Jedoch ist die Beklagte diesbezüglich nicht tätig geworden, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Jedenfalls vermag die Kammer ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers im Sinne eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) an der Verzögerung und schlussendlich an dem verspäteten Erscheinen am Check-In nicht festzustellen. Da die Deutsche Bahn Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, muss nach all dem die Beklagte für das durch die erheblichen Verspätungen verursachte Verpassen des Hinfluges einstehen.

Auch wenn die Deutsche Bahn nach § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung im Falle der Verspätung oder des Ausfalls eines Zuges gegenüber dem Reisenden nicht haftet, vermag dies an einer Haftung der Beklagten gegenüber ihrem Kunden nichts zu ändern. Ein derartiger Haftungsausschluss vermag nur in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis seine Wirkung zu entfalten und kann aus diesem Grund nicht auf andere Rechtsverhältnisse, an denen die Deutsche Bahn nicht (bzw. wie hier nur als Erfüllungsgehilfin der Reiseveranstalterin) beteiligt ist, übertragen werden.

b. Der Kläger hat den Reisevertrag durch schlüssiges Verhalten gekündigt. Die Beklagte konnte dem Kläger nach dem verweigerten Check-In keinen adäquaten Ersatzflug anbieten. Daraufhin hat der Kläger mit seiner Ehefrau wieder die Heimreise angetreten. Aus diesem Verhalten war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger von dem Reisevertrag Abstand nehmen und die Reise nicht mehr durchführen wollte. Dies konnte die Beklagte nur als entsprechende Kündigung des Reisevertrags verstehen.

c. Auch die formellen Voraussetzungen des § 651 e II BGB liegen vor. Gem. § 651 e II S. 2 BGB bedarf es der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe u. a. dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist. Da die Beklagte dem Kläger nach dem verweigerten Check-In keinen adäquaten, insbesondere zeitnahen und aufpreisfreien, Ersatzflug anbieten konnte, steht fest, dass eine Abhilfe in Form des Hinfluges in absehbarer Zeit objektiv nicht möglich war.

d. Aufgrund der wirksamen Kündigung hat die Beklagte gem. § 651 e III 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Da der Kläger den Reisepreis bereits vorausbezahlt hat, kann er diesen nunmehr nach erfolgter Kündigung aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis gem. § 346 BGB verlangen. Soweit die Beklagte zumindest durch den Transfer des Klägers und seiner Ehefrau zum Flughafen und vom Flughafen nach Hause bereits eine Reiseleistung erbracht hat, ist auch insoweit der Reisepreis zurückzubezahlen, da diese Reiseleistung gem. § 651 e III S. 3 BGB für den Kläger infolge der Aufhebung des Reisevertrages kein Interesse (mehr) haben. Der Reisepreis belief sich auf insgesamt 3.174,- Euro. Davon hat die Beklagte bereits einen Betrag von 317,- Euro zurückerstattet. Es verbleibt ein restlicher Rückerstattungsanspruch von 2.857,- Euro.

2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 33,- Euro gem. § 651 f I BGB. Wie bereits oben dargelegt hat ein erheblicher Reisemangel in Form des Verpassens des Hinflugs vorgelegen. Die Beklagte hat diesen Reisemangel zu vertreten. Das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) wird nach § 651 f I BGB vermutet. Die Beklagte hat, wie bereits dargelegt, nichts Erhebliches zu ihrer Entlastung vorgetragen. Die Kosten für die Sitzplatzreservierung für den verpassten ICE in Höhe von 8,- Euro für zwei Personen als auch die Taxikosten in Höhe von 25,- Euro sind als nutzlose Aufwendungen zu ersetzen. Diese Kosten sind durch entsprechende Quittungen (Bl. 24 u. 26 d. A.) nachgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist unerheblich.

Ein Anspruch auf eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro besteht jedoch nicht. Eine solche Kostenpauschale ist lediglich als Ausnahme im Verkehrsunfallrecht anerkannt, aber nicht im Reiserecht. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Beschränkung nach VO (EG) 1371/2007 berufen, da die EG-Verordnung kein einschlägiges internationales Abkommen i. S. v. § 651 h II BGB ist.

3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 801,50 Euro gem. § 651 f II BGB. Nach § 651 f II BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Nicht nur ein Mangel der Reise im werkvertraglichen Sinne, sondern auch die vollständige Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung kann einen Anspruch nach § 651 f I oder II BGB begründen. Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich machen, oder eine Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden daher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht der §§ 651 c ff. BGB einschließlich des § 651 f BGB erfasst (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2005, 1047, 1048).

Vorliegend konnte der Kläger aufgrund des verpassten Hinfluges die eigentliche Reise nicht antreten, so dass die geschuldete Urlaubsreise insgesamt nicht erbracht werden konnte.

Die Reise ist hierdurch vereitelt worden. Kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt.

Das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) wird nach § 651 f I, II BGB vermutet. Die Beklagte hat nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen.

Danach liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gem. § 651 f II BGB vor.

Die geltend gemachte Entschädigung von 801,50 Euro pro Person ist nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1047 ff.) hält die Kammer an ihrer ursprünglichen Berechnungsweise der Entschädigung nach § 651 f II BGB in Form von pauschalen Tagessätzen in nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 07.02.2006, Az. 2-24 S 118/05).

Nach der nunmehrigen mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651 f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat (vgl. z. B. RRa 2006, 264, 266; RRa 2008, 27, 28).

Vorliegend betrug der Reisepreis für die gebuchte Reise pro Person 1.603,- Euro.

In dem oben zitierten Urteil des BGH hielt dieser im Falle der Vereitelung der Reise einen Entschädigungsanspruch von 50% des Reisepreises jedenfalls für angemessen.

Danach ist es auch hier gerechtfertigt als Entschädigung 50% des Reisepreises anzusetzen. Dies ergibt eine Entschädigung für den Kläger in Höhe von 801,50 Euro.

Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude für die Ehefrau des Klägers ist diesem aus abgetretenem Recht im Ergebnis nicht zuzusprechen.

Ein solcher Entschädigungsanspruch der Ehefrau des Klägers ist vorliegend gem. § 651 g I BGB ausgeschlossen. Nach § 651 g I BGB sind Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend zu machen. Die Ausschlussfrist des § 651 g I BGB ist von Amts wegen zu beachten.

Vorliegend hat die Ehefrau des Klägers einen Entschädigungsanspruch aber gerade nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Bei dem Entschädigungsanspruch gem. § 651 f II BGB handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch. Ausweislich der vorgelegten verschiedenen anwaltlichen Anspruchsschreiben macht ausschließlich der Kläger persönlich Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Ein Hinweis auf einen Entschädigungsanspruch der Ehefrau des Klägers findet sich in den verschiedenen Anspruchsschreiben nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bereits im Zeitpunkt der Anspruchsschreiben die (bestrittene) Abtretung der Forderungen durch die Klägerin vorgelegen hat. Da die Anspruchsanmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die Anspruchsanmeldungsfrist gem. § 651 g I BGB bekannt gewesen ist.

Nach all dem scheidet ein Entschädigungsanspruch für die Ehefrau des Klägers aus.

4. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 379,02 Euro gem. § 651 f I BGB.

Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es dem Reisenden nämlich gestattet, schon bei der Anmeldung von Ansprüchen sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

Hier hat sich der Kläger bereits zur Anmeldung seiner reisevertraglichen Ansprüche gem. § 651 g I BGB eines Rechtsanwalts bedient. Die anwaltliche Hilfe war auch notwendig, weil sich die Beklagte nicht bereit erklärt hat, die berechtigten Ansprüche des Klägers zu erfüllen und es sich darüber hinaus um einen komplexen Sachverhalt handelte.

Allerdings ist der Erstattungsanspruch auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt. Die berechtigten Ansprüche belaufen sich vorliegend auf einen Gesamtbetrag von 3.691,50 Euro.

Danach ergibt sich bei einer berechtigten 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG eine Gebühr von 318,50 Euro. Hinzu kommt die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG von 20,- Euro. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 338,50 Euro. Zu diesem Betrag kommt noch die Umsatzsteuer von 19%, so dass sich ein abschließender Betrag von 379,02 Euro ergibt.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, II Nr. 3, 288 I, 247 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

Die Revision war gem. § 543 I S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob der Reiseveranstalter für Verspätungen der Deutschen Bahn bei Ausgabe eines sog. „Rail & Fly Tickets“ haften kann, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Des Weiteren besteht der Zulassungsgrund des § 543 II Nr. 2 ZPO, da das Amtsgericht Neuwied in seinem Urteil vom 09.10.2002 (RRa 2003, 130) eine Haftung des Reiseveranstalters für Verspätungen der Deutschen Bahn verneint hat (wohl eine Haftung verneinend auch LG Hannover, Urteil v. 02.10.2009, Az. 4 S 21/09).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Vorinstanzen

AG Bad Homburg v. d. H, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 C 629/09 (10)

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB §§ 651a; 651g ; 651e