Jauch unterliegt erneut gegen „Bunte“
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde
Datum
23. 11. 2010
Aktenzeichen
VI ZR 308/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert 25.000,00 €
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
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