Geographische Herkunftszeichen: "Bayerisches Bier"

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

25. 10. 2012


Aktenzeichen

29 U 5084/03


Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof zu tragen.

  3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2003 sind im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Nach § 2 seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, u. a. gegen die unlautere Verwendung der Angaben „Bayerisches Bier“ und „Bavarian Beer“ vorzugehen (vgl. Anlage K 9).

Auf Antrag des Klägers meldete die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 18 vom 5. Juli 2001, S. 3) wurde die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geschützte geografische Angabe eingetragen.

Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei.

Sie ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349:

Die IR-Marke genießt aufgrund der Anmeldung vom 6. Oktober 1995 unter Inanspruchnahme der Benelux-Priorität mit Zeitrang vom 28. April 1995 Schutz in Deutschland für die Waren „Bieres; eaux minerales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres preparations pour faire des boissons’“.

Der Kläger sieht in der Schutzerstreckung der IR-Marke der Beklagten auf Deutschland eine Verletzung der nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 geschützten geografischen Angabe „Bayerisches Bier“. Er ist der Ansicht, der Schutzerstreckung der fraglichen IR-Marke auf Deutschland stünden auch die Bestimmungen des Markengesetzes über den Schutz geografi-scher Herkunftsangaben entgegen. Ferner hat er die mangelnde Benutzung der Marke für andere Waren als „Bieres“ geltend gemacht.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof bestimmte Fragen vorzulegen, die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellt sind, auf den insoweit Bezug genommen wird.

Die Beklagte hat eine Verletzung der geschützten geografischen Angabe durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001, die die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ schütze, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der IR-Marke zeitlich vorrangig vor dem der geschützten geografischen Angabe „Bayerisches Bier“.

Am 2. Oktober 2003 verkündete das Landgericht folgendes Urteil:


I.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen.


II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


III.

[Sicherheitsleistung]

Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass sich der Anspruch auf Zustimmung zur Schutzentziehung aus § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 MarkenG i. V. mit Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 n. F. ergebe, soweit die IR-Marke für „Bieres“ eingetragen sei, weil sie die geschützte geografische Angabe „Bayerisches Bier“ verletze, welcher der zeitliche Vorrang vor der IR-Marke zukomme. Soweit die IR-Marke für andere Waren als „Bieres“ eingetragen sei, fehle es an einer rechterhaltenden Benutzung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie hat ursprünglich beantragt,

I.

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2003 (Aktenzeichen 7 O 16532/01) die Klage abzuweisen;

II.

hilfsweise festzustellen, dass die Bundesregierung gegen die Verordnung (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 verstoßen hat, als sie den Antrag des Klägers auf Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ als nach der Verordnung geschützte geo-grafische Angabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weitergeleitet hat;

III.

vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen;

IV.

weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 19. Februar 2004 (Bl. 276/279 d. A.) formulierten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung und die Hilfswiderklage zurückzuweisen.

Der Senat hat zunächst die Berufung und die Hilfswiderklage des Klägers mit Urteil vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2008, 413 - Bayerisches Bier I) mit Beschluss vom 14. Februar 2008 dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anwendbar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung 2081/92/EWG zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittelvom 14.7.1992 (ABlEGNr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist?

2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten geografischen Angabe i. S. von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 abzustellen?

b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geografischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geografischen Angabe?

3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geografischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe „Bayerisches Bier“ die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 jedoch unwirksam ist?

Der Europäische Gerichtshof hat darüber durch Urteil vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) wie folgt entschieden: Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist zur Regelung der Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung wirksam als geschützte geografische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugszeitpunkt für den genannten Art. 14 Abs. 1 dar.

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04 (= GRUR 2012, 394 - Bayerisches Bier II) das Senatsurteil vom 27. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2003 (Aktenzeichen 7 O 16532/01) die Klage abzuweisen.

Ferner beantragt die Beklagte, vorsorglich für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen, und weiter hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts und dem Erfordernis der Wahrung dessen effet utile vereinbar, dass ein nationales Gericht an Weisungen eines obersten Gerichts gebunden sein sollte, soweit diese Weisungen mit dem Wortlaut einer Norm des Unionsrechts - hier Art. 17 Abs. 3 VO 2081/92 - und dessen Auslegung durch den Gerichtshof kollidieren?

2. Schließt die gemäß Art. 1 Nr. 15 VO 692/2003fortgeltende Bestimmung des Art. 17 Abs. 3 VO 2081/92 die Gewährung des Schutzes nationalen Rechts in einem Fall aus, in welchem der Kläger Schutz einer nach Art. 17 VO 2081/92 eingetragenen geschützten geo-grafischen Angabe (g. g. A.) gegenüber einer vorrangigen Marke sucht und

a) die Klage eingelegt wurde nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung der g. g. A. - hier „Bayerisches Bier“;

b) der Schutz sich auf nationales Recht und Tatsachen stützt, die vor der Eintragung der g. g. A. liegen.

Kann gemäß Art. 14 Abs. 2 VO 510/2006 eine Marke, deren Gebrauch - ohne Rücksicht auf ihren zeitlichen Vorrang - eine der in Art. 13 VO 510/2006 berücksichtigten Situationen erfüllen würde und deren Eintragung vor dem Wirksamwerden der Eintragung der g. g. A. in gutem Glauben in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und vor dem 1. Januar 1996 erfolgte, ungeachtet der Eintragung der g. g. A. weiter benutzt werden, vorausgesetzt dass keiner der Löschungsgründe gemäß Art. 14 Abs. 2 VO 510/2006 gegeben ist?

4. Sind Art. 14 Abs. 2 VO 2081/92 und 510/2006 wirksam und vereinbar mit Art. 6 EUV, Protokoll Nr. 8, Art. 8 Charta der Grundrechte und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention für den Fall, dass die Benutzung einer gemäß Art. 14 Abs. 1 der genannten Verordnungen vorrangigen Marke gleichwohl eingeschränkt werden könnte, obwohl feststeht, dass die Existenz der Marke nicht die Eintragung einer kollidierenden g. g. A. auf der Grundlage der Art. 14 Abs. 3 VO 2081/92 und Art. 3 Abs. 4 der VO 510/2006 hindern konnte?

5. Verlangt die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 VO 510/2006, soweit sie sich auf den Schutz der g. g. A. im Ursprungsland bezieht, einen Schutz von mindestens gleichem Umfang wie der Schutz einer gemäß Art. 17 Abs. 3 VO 2081/92 eingetragenen Bezeichnung?

Die ursprünglich in zweiter Instanz erhobene Hilfswiderklage verfolgt die Beklagte nicht weiter (vgl. Bl. 460 d. A.).

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der Termine vom 8. April 2004 und 25. Oktober 2012 Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dies führt zur Zurückweisung der Berufung.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schutzentziehung gemäß § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, § 128 Abs. 1 MarkenG i. V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, soweit die streitgegenständliche IR-Marke für „Bieres“ (Bier) eingetragen ist.

a) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und in Übereinstimmung mit der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch den Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 37 - Bayerisches Bier II) ist der nationale Schutz für die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nach den §§ 126, 127 MarkenG vorliegend nicht ausgeschlossen. Allerdings hat die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgesehene unionsrechtliche Schutzregelung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abschließenden Charakter (vgl. EuGH GRUR 2010, 143 - American Bud II). Auf die Bedeutung dieser Entscheidung für den Schutz einer geografischen Bezeichnung nach § 127 Abs. 1 bis 3 MarkenG, die die Voraussetzungen einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung i. S. der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllt, kommt es im Streitfall nicht an. Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Schutz der nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten können, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist. Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten der Kommission im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen auf einzelstaatlicher Ebene so lange geschützt bleiben können, bis über ihre Eintragung entschieden worden ist (vgl. EuGH GRUR 2011, 240, Tz. 63 f. - Bavaria/Bayerischer Brauerbund). Ein möglicher Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nach §§ 126, 127 MarkenG in Deutschland blieb daher bis zum Wirksamwerden der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 am 5. Juli 2001 von dem unionsrechtlichen Schutzsystem unberührt bestehen. Wenn die Voraussetzungen der §§ 126, 127 Abs. 1, 2 oder 3 MarkenG vor dem Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke (28. April 1995) vorgelegen haben, steht dem Kläger mithin der Anspruch auf Schutzentziehung nach § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 128 Abs. 1 MarkenG i. V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 37 - Bayerisches Bier II). Das ist vorliegend der Fall.

b) Bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ handelt es sich um eine geografische Herkunftsangabe i. S. von § 126 Abs. 1 MarkenG.

aa) Geografische Herkunftsangaben i. S. des MarkenG sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 126 Abs. 1 MarkenG). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsauffassung; sie entscheidet darüber, ob in einer Angabe eine geografische Herkunftsangabe liegt (BGH GRUR 1999, 25 [255] - Warsteiner II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 126 Rn. 2). Maßstab ist die Auffassung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 126 Rn. 2).

bb) Danach handelt es sich bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ um eine geografische Herkunftsangabe i. S. von § 126 Abs. 1 MarkenG. Denn aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers wird die Bezeichnung „Bayerisches Bier“, die in adjektivischer Form auf das Land Bayern Bezug nimmt (vgl. z. B. BGH GRUR 2002, 1074 [1075] - Original Oettinger), im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren, nämlich von Bier, das aus Bayern stammt, benutzt (vgl. BGH GRUR 2007, 67, Tz. 20 - Pietra di Soln). Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nicht um eine Gattungsbezeichnung i. S. von § 126 Abs. 2 MarkenG (BGH GRUR 2008, 413, Tz. 23 - Bayerisches Bier I). Es ist keinesfalls so, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ lediglich als Synonym für Bier, das nach dem Reinheitsgebot von 1516 gebraut worden ist, und unabhängig von der Produktionsstätte versteht. Denn das Reinheitsgebot gilt seit rund einem Jahrhundert in ganz Deutschland, so dass Bier, welches in großem Umfang auch außerhalb Bayerns in der Bundesrepublik Deutschland gebraut wird, ebenfalls den Vorgaben des Reinheitsgebots von 1516 entspricht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher hat vor diesem Hintergrund keine konkrete Veranlassung, die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ lediglich als Synonym für Bier, das nach dem Reinheitsgebot von 1516 gebraut worden ist, anzusehen.

cc) Dieses Verkehrsverständnis können die Mitglieder des Senats selbst feststellen. Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 - Bundesdruckerei; GRUR 2010, 1125, Tz. 50 -Femur-Teil), über das die Mitglieder des Senats durch ihre ständige Befassung mit Kennzeichenstreitsachen verfügen (vgl. z. B. BGH GRUR 2009, 669, Tz. 16 - POST II; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 MarkenG Rn. 491 f.).

dd) Im Übrigen findet dieses Ergebnis - auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 - Bayerisches Bier II) - ferner eine Stütze in den im Eintragungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 getroffenen Feststellungen. Die Eintragung einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 setzt voraus, dass es sich um eine qualifizierte geografische Bezeichnung handelt. Sie muss der Name einer Gegend, eines bestimmten Orts oder in Ausnahmefällen eines Landes sein, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt. Die Bundesregierung, die den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geschützte geografische Angabe nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 an die Kommission weitergeleitet und im Rahmen des nationalen Verfahrens die insoweit bestehenden Voraussetzungen zu prüfen hatte, und die Kommission sowie der Rat der Europäischen Union haben die Voraussetzungen für den Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bejaht, ohne dass sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. EuGH GRUR 2009, 961 - Bayerisches Bier).

Außerdem hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello Turin vom 6. Juli 2007 in einem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien geführten Prozess zutreffend ausgeführt, dass das Bestehen der Kollektivmarken Bayrisch Bier und Bayerisches Bier zwischen 1960 und 1970 sowie von fünf verschiedenen bilateralen Abkommen zum Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geografische Bezeichnung gerade darauf hinweisen, dass die Bezeichnung keinen Gattungscharakter angenommen hat (EuGH GRUR 2009, 961, Tz. 109 - Bayerisches Bier).

ee) Es kommt im Streitfall, der die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in der Bundesrepublik Deutschland betrifft, nicht darauf an, ob in anderen Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Angabe „Bayerisches Bier“ eine Gattungsbezeichnung darstellt oder nicht. Denn die dortige Verkehrsauffassung ist im Rahmen der §§ 126, 127 MarkenG nicht maßgeblich.

c) Bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ handelt es sich um eine geografische Herkunftsangabe, die einen besonderen Ruf genießt. Sie darf deshalb gemäß § 127 Abs. 3 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. § 127 Abs. 3 MarkenG entspricht weitgehend dem von der Rechtsprechung in Anwendung von § 1 UWG a. F. entwickelten Schutz von bekannten Herkunftsangaben (Senat GRUR-RR 2002, 64 [66] m. w. N. - Habana).

Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 MarkenG erfüllt:

aa) Die geografische Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ genießt einen besonderen Ruf i. S. von § 127 Abs. 3 MarkenG.

(1) Der Begriff des „besonderen Rufs“ ist nicht gleichzusetzen mit dem der Bekanntheit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; entscheidend ist bei § 127 Abs. 3 MarkenG der (positiv festzustellende) Ruf (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 127 Rn. 15 m. w. N.). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang - übereinstimmend mit der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch den Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 m. w. N. - Bayerisches Bier II) -, dass die geografische Herkunftsangabe ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der geografischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss.

(2) Im Streitfall genießt die geografische Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ besonderes Ansehen im vorgenannten Sinn. Dieses besondere Ansehen resultiert vor allem aus der annähernd 500-jährige Brautradition nach dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516, aus dem hohen Qualitätsstandard, der sich aus dem Reinheitsgebot entwickelt hat, und aus weltbekannten Institutionen wie dem Oktoberfest und dem Hofbräuhaus, die der Pflege bayerischer Bierkultur dienen.

Dieser Feststellung lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sowohl das Reinheitsgebot von 1516 als auch die traditionelle Braumethode der Untergärung, die beide bayerischen Ursprungs sind, - im Fall des Reinheitsgebots - seit 1906 in Deutschland und - im Fall der Braumethode - im Verlauf des 19. Jahrhunderts in der ganzen Welt Verbreitung gefunden haben. Denn hiermit ist ein Ansehensverlust der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Biet“ nicht verbunden. Ganz im Gegenteil spiegelt sich in diesen Umständen das Ansehen des bayerischen Bieres wider, das für die Verbreitung sowohl seines Reinheitsgebots als auch seiner Braumethode ausschlaggebend war, womit es sich vielmehr um Indizien handelt, die die Annahme rechtfertigen, dass zwischen Bayern und dem Ansehen seines Bieres ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH GRUR 2009, 961, Tz. 98 - Bayerisches Bier).

Im Übrigen findet dieses Ergebnis - auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 - Bayerisches Bier II) - eine weitere Stütze in den im Eintragungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 getroffenen Feststellungen. Die Eintragung einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 setzt voraus, dass es sich um eine qualifizierte geografische Bezeichnung handelt. Die Bundesregierung, die den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geschützte geografische Angabe nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 an die Kommission weitergeleitet und im Rahmen des nationalen Verfahrens die insoweit bestehenden Voraussetzungen zu prüfen hatte, und die Kommission sowie der Rat der Europäischen Union haben die Voraussetzungen für den Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bejaht, ohne dass sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. EuGH GRUR 2009, 961 - Bayerisches Bier). In diesem Zusammenhang ist die Eintragung als geschützte geografische Angabe wesentlich mit dem Ansehen des aus Bayern stammenden Bieres begründet worden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die geografische Herkunftsangabe über einen besonderen Ruf i. S. des § 127 Abs. 3 MarkenG verfügt (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 38 - Bayerisches Bier II).

bb) Die geografische Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ wird im geschäftlichen Verkehr benutzt und wurde dies auch bereits vor dem Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke (28. April 1995).

Der Kläger hat zur Benutzung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ durch bayerische Brauereien in der Werbung und auf Flaschenetiketten insbesondere im Schriftsatz vom 6. Februar 2003 (vgl. Bl. 133/150 d. A.) sowie durch Vorlage der Anlagen K 34 bis K 110 und des Dossiers gemäß Anlage K 17 in den Jahren vor 1995 umfangreich, bis in das Jahr 1919 zurückreichend, vorgetragen. Die Beklagte hat die Benutzung lediglich pauschal, auch mit Nichtwissen, bestritten (vgl. z. B. Bl. 41, 422, 452 f. d. A.). Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23. Oktober 2012 hat die Beklagte dann aber erklärt, dass zu den unterschiedlichen Angaben und Zeichen, welche die bayerische Brauwirtschaft verwende, „nur in sehr geringem Umfang die schließlich eingetragene und hier ausschließlich zu beurteilende Angabe Bayerisches Bier’’ gehöre (vgl. Bl. 452 d. A.). Damit übereinstimmend hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. Oktober 2012 erklärt, dass die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ kaum benutzt werde. Damit hat die Beklagte die Tatsache der Benutzung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ - wenn auch aus ihrer Sicht in geringem Benutzungsumfang - nicht mehr in Abrede gestellt. Nachdem im Rahmen der §§ 126, 127 MarkenG eine Benutzung im Verkehr in größerem Umfang oder durch zahlreiche Benutzer nicht erforderlich ist und eine zumindest einmalige Benutzung als Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr genügt (vgl. In-gerl/Rohnke, a. a. O., § 126 MarkenG Rn. 9, 11), kann im Hinblick auf die jüngsten Erklärungen der Beklagtenseite das Vorliegen einer danach hinreichenden Benutzung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als unstreitig festgestellt werden.

Selbst wenn insoweit weiterhin von einem Bestreiten der Beklagten auszugehen wäre, wäre dieses vorliegend nicht wirksam.

Ob ein einfaches Bestreiten genügt oder substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, ergibt sich aus den Regeln über die Darlegungslast (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 138 ZPO RdNr. 10a). Danach hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maß das Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiiert werden muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH NJW 1996, 1826 [1827] m. w. N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Vorbem zu § 253 ZPO RdNr. 40 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund konnte sich die Beklagte im Hinblick auf den sehr substantiierten Vortrag des Klägers zu den Benutzungshandlungen und im Hinblick darauf, dass die vom Kläger behaupteten Benutzungshandlungen im Wahrnehmungsbereich der Beklagten, die nach ihren Angaben selbst Bierprodukte auf dem deutschen Markt anbietet, stattgefunden haben sollen, nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, sondern hätte in Bezug auf die vorgetragenen Benutzungshandlungen konkret und im Einzelnen erwidern müssen.

Selbst wenn aber schließlich von einem wirksamen Bestreiten seitens der Beklagten auszugehen wäre, wäre die Benutzung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ durch bayerische Brauereien in der Werbung und auf Flaschenetiketten in der Zeit vor 1995 zur Überzeugung des Senats durch die Anlagen K 17 sowie K 34 bis K 110, gegen deren Echtheit die Beklagte keine sub-stantiierten Einwendungen erhoben hat, nachgewiesen.

cc) Die Benutzung der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ für Bier anderer - außerbayerischer - Herkunft ist geeignet, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe in unlauterer Weise auszunutzen. Diese Eignung zur Rufausbeutung bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke (28. April 1995).

Zunächst ist festzustellen, dass eine Übertragung des Rufs der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Biet“ auf die Warengruppe „Bieres“, für die die streitgegenständliche IR-Marke Schutz beansprucht, nicht nur zweifelsfrei möglich ist, sondern besonders nahe liegt, weil Identität der Warengruppen (Bier) besteht (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 127 MarkenG Rn. 17 m. w. N.).

Im Streitfall nutzt die Beklagte die streitgegenständliche IR-Marke

in der das Wort „BAVARIA“, also der allgemein bekannte und gebräuchliche latinisierte Ausdruck für Bayern, blickfangmäßig herausgestellt ist, um die hohe Wertschätzung, die die angesprochenen Verkehrskreise Bier aus bayerischer Herkunft entgegenbringen, mit den eigenen, nicht aus Bayern stammenden Bierprodukten gedanklich in Verbindung zu bringen und auf diese Weise von der Anziehungskraft der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“, von ihrem besonderen Ruf und ihrem hohen Ansehen zu profitieren, ohne hierfür irgendeine Gegenleistung oder eigene Anstrengungen erbringen zu müssen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 49 - LOreal/Bellure; BGH GRUR 2011, 1135, Tz. 24 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Ein solches Ausbeuten des besonderen Rufs, den die berechtigten Nutzer der Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ aufgebaut haben, ist unlauter. Es bringt die Gefahr mit sich, dass die Herkunftsangabe - auch infolge einer nachahmenden Benutzung durch Dritte - verwässert wird und in ihrem Ruf leidet (vgl. BGH GRUR 2002, 426 [427] - Champagner bekommen, Sekt bezahlen).

Im Übrigen ist die prominente Verwendung der Bezeichnung „BAVARIA“ für Bier der Beklagten ein Indiz dafür, dass auch die Beklagte selbst von der Übertragbarkeit des besonderen Rufs bayerischen Biers auf ihre Bierprodukte ausgeht (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 127 Rn. 17).

Gemäß § 127 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG steht der Anwendung von § 127 Abs. 3 MarkenG im Streitfall nicht entgegen, dass die streitgegenständliche IR-Marke den Zusatz „HOLLAND“ aufweist. Denn trotz dieses Zusatzes ist die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ festzustellen. Der Zusatz „HOLLAND“ ist bereits gegenüber der blickfangmäßig herausgestellten Angabe „BAVARIA“ nach Schriftgröße und Platzierung untergeordnet. Er hindert nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der blickfangmäßig herausgestellten Angabe „BAVA-RIA“ die hohe Wertschätzung, die sie Bier aus bayerischer Herkunft entgegenbringen, mit den nicht aus Bayern stammenden Bierprodukten der Beklagten gedanklich in Verbindung bringen und die Beklagte auf diese Weise von der Anziehungskraft der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“, von ihrem besonderen Ruf und ihrem hohen Ansehen zu profitiert, ohne hierfür irgendeine Gegenleistung oder eigene Anstrengungen erbringen zu müssen.

Die Frage, ob die Benutzung der streitgegenständlichen IR-Marke in Deutschland die Eignung zur Rufausbeutung oder -beeinträchtigung aufweist, ist Tatfrage, die der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 127 Rn. 19).

dd) Im Streitfall fehlt es auch an einem rechtfertigenden Grund i. S. von § 127 Abs. 3 MarkenG. Hinsichtlich der Rechtfertigung und der sie begründenden Tatsachen trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 127 Rn. 19).

Hinreichende Umstände, die eine Rechtfertigung begründen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich.

d) Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 MarkenG im Streitfall erfüllt sind, kann offen bleiben, ob auch die Tatbestandsmerkmale des § 127 Abs. 1 und /oder Abs. 2 MarkenG gegeben sind.

e) Als Unterfall des Beseitigungsanspruchs setzt der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch andauernde Störung voraus. Gleiches gilt für die Entziehung des Schutzes einer IR-Marke. Da ein nationaler Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nach dem Markengesetz nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden kann, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist, setzt eine Fortdauer der Beeinträchtigung voraus, dass die IR-Marke auch den Schutzbereich der geschützten geografischen Angabe „Bayerisches Bier“ nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verletzt. Von diesem Rechtssatz ist auch der Bundesgerichtshof in dem den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Revisionsverfahren ausgegangen (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 41 - Bayerisches Bier II).

Vorliegend besteht die Beeinträchtigung fort, weil die vorgenannten Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.

aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits im Revisionsverfahren - entsprechend der Rechtsauffassung des Senats - festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001, durch die die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geografische Angabe i. S. von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2081/92/EWG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 510/2006 geschützt wird, wirksam ist (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 23 - Bayerisches Bier II). Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2009, 961 - Bayerisches Bier), das auf ein Vorabent-scheidungsersuchen der Corte d’appello Turin vom 6. Juli 2007 in einem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien geführten Prozess ergangen ist. Über die vom Europäischen Gerichtshof in jenem Verfahren als nicht durchgreifend angesehenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 hinaus hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in dem den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Vorabentscheidungsverfahren bekräftigt, dass die Prüfung nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 berühren könnte (EUGH GRUR 2011, 240, Tz. 34 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund). Es ist daher von der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 auszugehen (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 23 - Bayerisches Bier II).

bb) Nachdem, wie bereits vorstehend festgestellt, die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 MarkenG zum Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke (28. April 1995) vorlagen und dies auch heute noch gilt, weil sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände seither nicht verändert haben, sind im Streitfall auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und des inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegeben (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 41 - Bayerisches Bier II). Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff der Anspielung i. S. von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die - im Streitfall nach den vorstehenden Feststellungen gegebene - Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH GRUR Int 1999, 443, Tz. 25 f. - Gorgonzola/Cambozola; vgl. auch BGH GRUR 2008, 413, Tz. 18 - Bayerisches Bier I). Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfasst auch den geschützten Namen in einer Übersetzung (BGH GRUR 2008, 413, Tz. 18 - Bayerisches Bier I).

cc) Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass die streitgegenständliche IR-Marke hinsichtlich des Klageanspruchs der „Schutzschranke gemäß Art. 14 Abs. 2 der VO 2081/92 in der Fassung der VO 510/2006“ unterfalle (vgl. Bl. 421 d. A.), kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte bei der Schutzerstreckung der streitgegenständlichen IR-Marke auf Deutschland nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der als Anlagen K 5 bis K 8 vorgelegten Registerauszüge fest, aus denen sich - ohne dass die Beklagte dies substantiiert in Abrede gestellt hätte - ergibt, dass die Beklagte bereits zuvor in mehreren Fällen mit dem Versuch der Registrierung vergleichbarer Marken u. a. in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgreich war. Auch der Europäische Gerichtshof hat in dem den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass der Beklagten für einige ihrer Marken, die das Wort „Bavaria“ enthalten, in den Jahren 1973, 1992 und 1993 Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist (GRUR 2011, 240 -Bavaria/Bayerischer Brauerbund).

Soweit die Beklagte geltend macht, es sei für die Beurteilung der Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt die Benelux-Priorität vom 28. April 1995 abzustellen, ändert dies nichts, weil die Beklagte - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - bereits zu diesem Zeitpunkt bösgläubig war. Außerdem geben Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bzw. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nur ein Recht zur Weiterverwendung von Marken unter den dort genannten Voraussetzungen, nicht jedoch zur Begründung eines weiteren Kennzeichenschutzes durch Schutzerstreckung der Marke auf andere Länder.

f) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wurde der Anspruch des Klägers auf Schutzentziehung, welcher im Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke (28. April 1995) bereits dem Grunde nach bestand, diesem schon deshalb nicht dadurch entzogen, dass am 5. Juli 2001 die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 in Kraft getreten ist, weil damit die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als geografische Angabe i. S. von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2081/92/EWG entsprechend geschützt wird. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage in dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil vom 22. September 2011 (GRUR 2012, 394, Tz. 37, 41 - Bayerisches Bier II) wird Bezug genommen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nichts anderes. Dem Wortlaut dieser Bestimmung, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau ist gerade nicht entnehmen, dass der Klageanspruch nach nationalem Recht, der bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 bereits entstanden war - im Streitfall hängt des Entstehen des klägerischen Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen nicht, wie die Beklagte zu meinen scheint, vom Zeitpunkt seiner klageweisen Geltendmachung ab - dem Kläger entzogen wird. Eine Auslegung von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, wie sie die Beklagte vertritt, ist zweifellos nicht zulässig, weil sie den auch im Unionsrecht geltenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widerspräche.

g) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann sie dem Anspruch des Klägers auf Entziehung des Schutzes der streitgegenständlichen IR-Marke in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht ein nach ihrer Darstellung seit Jahrzehnten unangefochten benutztes Unternehmenskennzeichen (BAVARIA) entgegenhalten. Ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen berechtigt die Beklagte - auch nach der im Revisionsverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 39 - Bayerisches Bier II) - grundsätzlich nicht zur Begründung eines weiteren Kennzeichenschutzes durch Erstreckung des Schutzes der IR-Marke auf Deutschland.

Die Beklagte kann sich - entsprechend der im Revisionsverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 394, Tz. 40 m. w. N. - Bayerisches Bier II) ferner nicht mit Erfolg auf einen Telle-quelle-Schutz nach Art. 6quinquies A I 1 PVÜ gegen den Anspruch des Klägers auf Schutzentziehung berufen. Nach dieser Bestimmung soll vorbehaltlich der näheren Ausgestaltung in Art. 6quinquies PVÜ jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke so, wie sie ist, in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Zu den Gründen, nach denen der Schutz versagt oder eine Marke für ungültig erklärt werden kann, rechnet Art. 6quinquies B Nr. 1 PVÜ. Danach darf die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, für ungültig erklärt werden, wenn die Marke geeignet ist, Rechte zu verletzen, die von einem Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird. Löschungsgründe nach dieser Vorschrift sind solche zeichenrechtlicher Art. Dazu zählt auch der Schutzentziehungsgrund nach § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG in dem hier gegebenen Fall, dass die streitgegenständliche IR-Marke der Beklagten die geografische Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ verletzt.

i) Bereits das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine Verwirkung des Rechts des Klägers, die Zustimmung zur Schutzentziehung bezüglich der streitgegenständlichen IR-Marke für Deutschland zu fordern, begründen könnten. Diese Feststellung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2012 als zutreffend.

j) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt in einer Schutzentziehung bezüglich der streitgegenständlichen IR-Marke für Deutschland auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in eine geschützte Eigentumsposition der Beklagten. Denn die Schutzerstreckung auf Deutschland war von vornherein mit dem Makel eines Anspruchs des Klägers auf Zustimmung zur Schutzentziehung behaftet. Dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen IR-Marke in Deutschland im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Schutzumfangs eine wertvolle Marktposition erreicht hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Dass die Beklagte im Fall eines Unterliegens im hiesigen Rechtsstreit weitere gerichtliche Auseinandersetzungen im Hinblick auf andere Marken und ihren Firmennamen befürchtet, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schutzentziehung gemäß § 115, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu, soweit die streitgegenständliche IR-Marke für andere Waren als „Bieres“ (Bier) eingetragen ist. Hierzu hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil keinen Anlass gesehen, die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 27. Mai 2004 zu beanstanden.

3. Soweit der Kläger die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2012 beantragt hat, war diesem Antrag keine Folge zu geben, weil die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 nicht zum Erfolg der Berufung der Beklagten führt.


III.

Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Februar 2008 dem Europäischen Gerichtshof im gebotenen Umfang Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2008, 413 - Bayerisches Bier I), über die der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) entschieden hat. Der Rechtsstreit wirft - wie die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (GRUR 2012, 394 - Bayerisches Bier II) belegt - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten nunmehr formulierten Vorlagefragen keine weiteren Rechtsfragen auf, die eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof erfordern würden.

Zu den von der Beklagten formulierten Vorlagefragen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Zu Vorlagefrage 1 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Hinweise, die der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 22. September 2011 für das weitere Verfahren erteilt hat (vgl. GRUR 2012, 394, Tz. 34 ff. - Bayerisches Bier II), mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen sollen. Überdies binden diese weiterführenden Hinweise den Senat nicht, weil die ihnen zu entnehmende rechtliche Würdigung für die Aufhebung des Senatsurteil vom 27. Mai 2004 nicht unmittelbar ursächlich war (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO sowie BGHZ 132, 6 [10] und Reichold in: Thomas/Putzo, a. a. O., § 563 ZPO Rn. 5). Schon deshalb liegt die Vorlagefrage 1 neben der Sache.

Zu Vorlagefrage 2 kann auf die obigen Ausführungen unter II. 1. f) Bezug genommen werden.

Die Vorlagefragen 3 bis 5 sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bzw. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nur ein Recht zur Weiterverwendung von Marken unter den dort genannten Voraussetzungen, nicht jedoch zur Begründung eines weiteren Kennzeichenschutzes durch Schutzerstreckung der Marke auf andere Länder vorsehen und die Beklagte überdies nicht in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. oben II. 1. e) cc)).


IV.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (zu den Kosten des Vorabent-scheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof vgl. Ehricke in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 267 AEUV Rn. 65 m. w. N.).

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die streitrelevanten Grundsatzfragen sind durch die in dieser Sache ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010 (GRUR 2011, 240 - Bavaria/Bayerischer Brauerbund) und des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (= GRUR 2012, 394 - Bayerisches Bier II) geklärt.

Rechtsgebiete

Markenrecht