Internet-Verkehrssicherungspflicht, Zurechnung bei Link auf andere Internetadresse

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

15. 03. 2002


Aktenzeichen

21 U 1914/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Wenn ein Link zu einer anderen Internetadresse gesetzt wird, geschieht dies mit dem Ziel, dem Leser einer Homepage weiterführende Informationen zukommen zu lassen, die aus Sicht der den Link setzenden Person sinnvoll erscheinen.

  2. Der Linksetzer übernimmt mit seiner Verweisung eine Art „Internet-Verkehrssicherungspflicht”. Der Linksetzer geht das Risiko ein, daß die Verweisungsseite später geändert wird.



ERSTE INSTANZ


Landgericht München I

Lenbachplatz 7 80316 München

Az:9 O 19182/01

Verkündet am
5.12.2001

Mühlrad, Just.Ang.
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

In dem Rechtsstreit

...

erläßt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kainz, Richterin am Landgericht Odersky und Richter am Landgericht Rauschenbach aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2001 folgendes

Endurteil:

...

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

...

a) Wenn ein Link zu einer anderen Internetadresse gesetzt wird, geschieht dies mit dem Ziel, dem Leser einer Homepage weiterführende Informationen zu der angesprochenen Thematik zukommen zu lassen, die aus Sicht der den Link setzenden Person sinnvoll erscheinen. Demzufolge kann von einer Empfehlung zum Kauf einer Kalaschnikow gesprochen werden, wenn der Leser der Homepage, die hinreichenden Bezug zum Kläger hat, auf diese entsprechenden Seiten weiter verwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Text über den ... tatsächlich erst später als der Link in das Internet gestellt wurde.

...

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Dr. Kainz Odersky Dr. Krenek
Vorsitzender Richter Richterin Richter
am Landgericht am Landgericht am Landgericht

zugleich für Richter LG Dr. Kainz,
der wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung verhindert ist:

Odersky
Richterin am Landgericht


ZWEITE INSTANZ

Entscheidungsgründe

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

...

Der Senat bejaht hier zwar eine Haftung des Homepagebetreibers für diesen Link, ohne dass es auf die Auslegung von § 5 TDG/§ 5 MDStV (oder jetzt: §§ 8 ff. TDG) ankäme (vgl. zur Linkhaftung z.B. OLG Schleswig, MMR 2001, 401 - Swabedoo (mit ausführlicher Anmerkung von Schütz/Attendorn); OLG Hamburg, AfP 2001, 316 = MMR 2001, 533 - Frame-Linking und OLG Braunschweig, MMR 2001, 608 - FTP-Explorer und aus der Literatur etwa Hoeren, Internetrecht (Internetskriptum) § 9; Sieber in Teil 19 Rn. 268 und Spindler in Teil 29 des Handbuchs Multimedia-Recht; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 28.1728.17c; Waldenberger/Hoß, Afp 2000, 237/243 f.). Der Linksetzer geht bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird; jedem Internetnutzer ist das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird, bekannt. Der Linksetzer übernimmt mit seiner Verweisung eine Art "InternetVerkehrssicherungspflicht". Diese Frage könnte aber auch offen bleiben.

...

Dr. Seitz Schmidt Dr. Klemm
Vorsitzender Richter Richter Richter
am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht
ist wegen Urlaubs verhindert    
zu unterschreiben.    

Dr. Klemm
Richter am Oberlandesgericht

Vorinstanzen

LG München I, 9 O 19182/0, 15.12.2001

Rechtsgebiete

Recht der Informationstechnologie