Prinz Ernst August von Hannover ladungsfähige Anschrift
Entscheidungsgründe
- Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Die Kammer weist darauf hin,
dass sie in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1988, S.
2114 f, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers für eine
Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage hält. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass
es sich bei der von ihm angegebenen Geschäftsadresse um eine zustellfähige
Anschrift des Klägers handelt. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen drei Wochen
hierzu substantiiert vorzutragen.
- Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf
Freitag, den 19. April 2002, 11.00 Uhr, Saal 833.
Es wird das persönliche Erscheinen des Klägers zu diesem Termin
angeregt.
Rechtsgebiete
Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht