Freizeitausgleich für Feiertage und Krankheitszeiten im Freischichtmodell

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

02. 12. 1987


Aktenzeichen

5 AZR 557/86


Leitsatz des Gerichts

Eine Betriebsvereinbarung, die nach § 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. 7. 1984 bei einer Betriebsnutzungszeit von 40 Stunden den Ausgleich zu einer niedrigeren individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch Freischichten vorsieht, kann bestimmen, daß eine Zeitgutschrift nur für jeden geleisteten Arbeitstag erfolgt. Eine solche Regelung verstößt weder gegen gesetzliche noch gegen tarifliche Vorschriften.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kl. nach der tariflichen Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden wöchentlich im Rahmen einers Freischichtenmodells einen unbezahlten Freizeitausgleich in Höhe von insgesamt 2,4 Stunden für Arbeitstage beanspruchen kann, die infolge von Feiertagen, Urlaub und Krankheit ausgefallen sind. Die Kl. ist als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Bekl. beschäftigt; sie ist Mitglied der IG Metall. Durch Anerkennungstarifvertrag vom 18. 3. 1985 hat die Bekl. mit der IG Metall, Bezirksleitung Hannover, die Anwendung u. a. des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vereinbart. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. 7. 1984 mit Wirkung ab 1. 4. 1985 u. a. folgende Regelung getroffen:

§ 2. Regelmäßige Arbeitszeit. (1) Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 38,5 Stunden. Die Arbeitszeit im Betrieb wird im Rahmen des Volumens, das sich aus der für den Betrieb festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Durchschnitt der vollzeitbeschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten ergibt, durch Betriebsvereinbarung geregelt. Bei der Durchschnittsberechnung bleiben Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft gem. Nr. 5 unberücksichtigt. Dabei können für Teile des Betriebes, für einzelne Arbeitnehmer oder für Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt werden. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte zwischen 37 und 40 Stunden.

Hierzu hat die Bekl. mit dem Betriebsrat am 18. 3. 1985 vereinbart, daß die wöchentliche Arbeitszeit aller vollbeschäftigten Tarifangestellten und gewerblichen Mitarbeiter ab 1. 4. 1985, 38,5 Stunden beträgt. Die Arbeitszeit ohne Pausen umfaßt von Montag bis Freitag täglich acht Stunden. Weiterhin bestimmt Nr. 4 der Betriebsvereinbarung: Die sich ergebende Zeitdifferenz zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und der tariflich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ist in Form von Freizeit auszugleichen. Gewerbliche Vollzeitbeschäftigte erhalten demnach für jeden geleisteten Arbeitstag eine Zeitgutschrift von 18 Min. (0,3 Stunden) ... Ein Zeitausgleich für die sich kumulierenden Zeitgutschriften erfolgt in Form von unbezahlten freien Tagen.

In den Monaten April und Mai 1985 arbeitete die Kl. an fünf Wochenfeiertagen nicht, außerdem hatte sie einen Tag Urlaub und war zwei Tage krank. Die Bekl. leistete hierfür Feiertagslohnfortzahlung, Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung in Höhe von jeweils acht Stundenlöhnen. Die Kl. begehrt darüber hinaus für diese Ausfalltage je 0,3 Stunden unbezahlte Freizeit. Diesen Freizeitanspruch von 2,4 Stunden verfolgt sie im vorliegenden Rechtsstreit.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG (NZA 1987, 203) hat das Urteil des ArbG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. hatte bezüglich des Freizeitausgleichs für die den Feiertagen und Krankheitstagen angefallene Arbeitszeit keinen Erfolg. Soweit die Parteien darüber streiten, ob der Kl. für einen Urlaubstag ein Freizeitausgleich von 0,3 Stunden zusteht, hat der Senat den Rechtsstreit an den für Urlaubsfragen zuständigen 8. Senat abgegeben.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

I. Die Dauer der Arbeitszeit der Kl. ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung vom 18. 3. 1985. Danach gilt für sie eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38.5 Stunden. Zugleich ist festgelegt, daß im Betrieb der Bekl. weiterhin von Montag bis Freitag täglich acht Stunden und damit wöchentlich 40 Stunden gearbeitet wird. Die sich ergebende Zeitdifferenz zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und der durch die Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer festgelegten Arbeitszeit von 38,5 Stunden ist in Form von Freizeit auszugleichen. Dabei bestimmt die Betriebsvereinbarung, daß für jeden geleisteten Arbeitstag eine Zeitgutschrift von 18 Minuten erfolgt und die sich kumulierenden Zeitgutschriften in Form von unbezahlten freien Tagen ausgeglichen werden.

1. a) Die vorbezeichnete Regelung über die Arbeitszeit ist rechtswirksam geschehen. Der 1. Senat des BAG hat durch seinen Beschluß vom 18. 8. 1987 (NZA 1987, 779 = AP § 77 BetrVG 1972 = Betr 1987, 2257) erkannt, daß im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden kann, weil die Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 1 II des auch im vorliegenden Verfahren aufgrund des zwischen der Bekl. und der IG Metall geschlossenen Anerkennungstarifvertrages anzuwendenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. 7. 1984 ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand ausdrücklich zugelassen haben. Der erkennende Senat schließt sich der in dem vorgenannten Beschluß des 1. Senats vertretenen Rechtsauffassung an. Daraus folgt, daß die Betriebsvereinbarung vom 18. 3. 1985 grundsätzlich die Dauer der Arbeitszeit festlegen konnte. Der Manteltarifvertrag besagt in § 2 Nr. 1 I, daß die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 38,5 Stunden beträgt. Wie sich aus dem nachstehenden Absatz derselben Vorschrift ergibt, ist damit jedoch nur tariflich angesprochen und geregelt das Volumen der für den Betrieb für die vollzeitbeschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten im Durchschnitt geltenden wöchentlichen Arbeitszeit. Welche Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer oder für Teile des Betriebes oder für Gruppen von Arbeitnehmern gilt, ist nach § 2 Nr. 1 II 1 und 3 MTV durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Dabei ist ein Rahmen vorgegeben insofern, als die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte zwischen 37 und 40 Stunden liegen muß (§ 2 Nr. 1 III MTV; vgl. zur Bedeutung solcher tariflicher Regelungen Buchner, NZA 1986, 379).

b) Die vorliegend erfolgte Gestaltung, daß nämlich an fünf Tagen der Woche je acht Stunden gearbeitet wird und zum Ausgleich für das Überschreiten der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Freischichten gewährt werden, wird durch § 2 Nr. 3 MTV tariflich gestattet. Das kommt dadurch zum Ausdruck, daß der Tarifvertrag besagt, die Auslastung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen werde aus Anlaß der Neufestlegung der Arbeitszeit nicht vermindert. Zugleich ist tariflich bestimmt, daß bei einer Differenz zwischen Betriebsnutzungszeit und der Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen erfolgen kann.

2. a) Die Betriebsvereinbarung vom 18. 3. 1985 hat sonach wirksam festgelegt, daß die Arbeitszeit im Betrieb der Bekl. von Montag bis Freitag je acht Stunden beträgt. Für die Kl. hätte eine entsprechende Arbeitszeit auch an den fünf hier strittigen Wochenfeiertagen im April und Mai 1985 und an den beiden Krankheitstagen gegolten. Die Bekl. hat die Vergütung für die an diesen sieben Tagen ausgefallene Arbeitszeit für je acht Stunden gezahlt. Hierzu war sie auch nach § 1 FeiertlohnzG und § 7 Abschn. I Nrn. 1 und 2 des niedersächsischen Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. dazu BAG, v. 2. 12. 1987 - 5 AZR 602/86).

b) Eine Freizeitgutschrift für die an den genannten Tagen ausgefallene Arbeitszeit sieht die Betriebsvereinbarung vom 18. 3. 1985 nicht vor. Sie besagt, daß Vollzeitbeschäftigte für jeden geleisteten Arbeitstag eine Zeitgutschrift von 18 Minuten erhalten. Tage, an denen die Arbeit - aus welchen Gründen auch immer - ausgefüllt, können nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht als "geleistete Arbeitstage" angesehen werden. Wenn der Arbeitnehmer an einem Feiertag oder deshalb, weil er arbeitsunfähig erkrankt ist, keine Arbeitsleistung zu erbringen braucht, dann sind die entsprechenden Tage solche, an denen die Arbeit ausfällt, aufgrund besonderer gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen der Lohnanspruch aber gleichwohl aufrechterhalten bleibt. Wenn die Betriebspartner die Zeitgutschriften nur für geleistete Arbeitstage vorgesehen haben, dann kann nach Worlaut und Wortsinn nicht angenommen werden, daß eine Zeitgutschrift auch für Tage erfolgen soll, an denen keine Arbeit geleistet wird. Eine solche Regelung kann zudem auch einer gewollten sinnvollen Gestaltung der durch den Manteltarifvertrag ermöglichten flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit entsprechen: Wenn für die an Feiertagen oder Krankheitstagen ausfallende Arbeitszeit keine Gutschrift für Freischichten erfolgt, kann die Betriebsnutzungszeit von 40 Wochenstunden in größerem Umfange durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgenutzt werden. Die fehlende Zeitgutschrift führt dazu, daß in ihrem Umfange die ausfallende Arbeitszeit durch Wegfall entsprechenden Freizeitguthabens nachgeholt wird. Hiergegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn dabei die aus gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen folgende Lohnzahlungspflicht für den Feiertag nicht berührt wird. Bedenken gegen eine solche betriebliche Regelung über die Arbeitszeit können sich nur unter dem Gesichtspunkt ergeben, daß unter Umständen nicht das tariflich vorgegebene Arbeitszeitvolumen von 38,5 Stunden wöchentlich für den Gesamtbetrieb eingehalten wird (vgl. dazu nachstehend II 2b).

II. Wenn die Betriebsvereinbarung, wie dargelegt, für die an Feiertagen und Krankheitstagen ausfallende Arbeitszeit keine Freizeitguthaben für die betreffenden Arbeitnehmer vorsieht, so verstößt dies weder gegen gesetzliche noch gegen tarifliche Bestimmungen.

1. Mit den Folgen der an einem Feiertag ausfallenden Arbeitszeit befaßt sich § 1 I 1 FeiertlohnzG, für die mit einer arbeitsunfähigen Erkrankung zusammenhängenden Folgen ist § 1 I LohnFG maßgebend. Beide gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten nur, daß der Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit seine Vergütung erhält. Sie verbieten nicht, daß ausfallende Arbeitszeit, in dem nach der Arbeitszeitordnung oder tariflichen Bestimmungen zulässigen Rahmen, mit entsprechender Vergütung an anderen Tagen nachgeholt wird. Die hier zu betrachtende Betriebsvereinbarung hat keine andere als die vorbezeichnet Wirkung, daß nämlich statt sonst für geleistete Arbeitstage vorgesehener Freizeit eine Arbeitsleistung im Rahmen der vorgesehenen Betriebsnutzungszeit erfolgt.

Durch andere gesetzliche Vorschriften, die im übrigen hier ohnehin nicht anwendbar sind (§ 8 IV MuSchG, § 17 III JArbSchG), wird ein Freizeitausgleich nur dann vorgesehen, wenn an einem Feiertag gearbeitet wurde.

2. Auch tarifliche Vorschriften drängen durch eine vorrangige Regelung über die Gewährung von Freizeitausgleich für an Feiertagen oder Krankheitstagen ausgefallene Arbeit nicht die in der Betriebsvereinbarung getroffene Gestaltung zurück.

a) Ein Freizeitausgleich ist durch § 2 Nr. 6 MTV nur für bestimmte Arbeitnehmer vorgesehen, wenn sie an Feiertagen beschäftigt wurden. Hinsichtlich der an Feiertagen ausfallenden Arbeit enthält der Manteltarifvertrag keine Bestimmung, insbesondere beschäftigt er sich nicht mit der Frage, ob an Feiertagen ein Freizeitguthaben anfällt. Für die Arbeitsunfähigkeit trifft der Manteltarifvertrag in § 7 Abschn. I nur Regelungen über die Lohnfortzahlung. Über die Folgen der Arbeitsunfähigkeit für den Freizeitausgleich enthält der Tarifvertrag keine Bestimmung.

b) Schließlich verstößt die Betriebsvereinbarung auch nicht gegen die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben des Manteltarifvertrages. Wie vorstehend zu I 1 ausgeführt, bestimmt § 2 Nr. 1 MTV, daß die Arbeitszeit im Betrieb im Durchschnitt der vollzeitbeschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten 38,5 Stunden beträgt. Innerhalb des sich ergebenden Volumens wird die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung geregelt. Wenn demgemäß die individuelle wöchentliche Arbeitszeit auf 38,5 Stunden festgelegt wird bei einer Betriebsnutzungszeit von 40 Stunden, dann muß die entsprechende Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch regeln, daß und wie die Arbeitszeit, die über 38,5 Stunden hinausgeht, ausgeglichen wird, um insgesamt zu der tariflich vorgegebenen durchschnittlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu gelangen. Wenn, wie hier, für die an Feiertagen und Krankheitstagen ausfallende Arbeitszeit kein Freizeitausgleich gewährt wird, die Tage aber mit der ausgefallenen Arbeitszeit vergütet werden, dann kommt der Arbeitnehmer auf eine Arbeitszeit, welche die für ihn festgesetzte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden übersteigt. Das kann von den Betriebspartnern so gewollt sein, um, insbesondere für bestimmte Arbeitnehmer, die Betriebsnutzungszeit in größerem Umfang ausnützen zu können als wenn für die ausgefallene Feiertagsarbeit oder die an Krankheitstagen ausgefallene Arbeitszeit ebenfalls Freizeit gewährt wird. Der Tarifvertrag schließt eine solche Möglichkeit nicht aus, wenn insgesamt die durch Betriebsvereinbarung getroffene Regelung der Arbeitszeit den Gesamtausgleich auf 38,5 Stunden für den Betrieb herbeiführt. § 2 Nr. 1 VI MTV hat ersichtlich solche Abweichungen von der festgelegten Arbeitszeit im Auge. Dort ist nämlich bestimmt, daß dem Betriebsrat der Durchschnitt der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb monatlich mitzuteilen ist. Weiter heißt es, mit dem Betriebsrat sei eine Anpassung unverzüglich zu vereinbaren, wenn der Durchschnitt von 38,5 Stunden abweicht.

Ob im vorliegenden Fall die Betriebspartner entsprechend der zuletzt angeführten tariflichen Bestimmung verfahren sind und im Hinblick auf die durch Feiertage und Krankheitstage ausgefallene, aber anzurechnende Arbeitszeit neue Festlegungen getroffen haben, durch die die durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, wie sie tariflich vorgeschrieben ist, eingehalten wurde, ist nicht festgestellt. Selbst wenn insoweit die tarifliche Bestimmung über die Einhaltung der für den Betrieb geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht beachtet worden wäre, führt das nicht dazu, die in der Betriebsvereinbarung vom 18. 3. 1985 über den Freizeitausgleich getroffene Regelung für unwirksam anzusehen. Denn der Tarifvertrag schließt nicht aus, die hier zu beurteilende Regelung so zu handhaben, daß die zwingende tarifliche Vorgabe über die durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingehalten wird.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht