FOCUS ./. focus steel

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

26. 11. 2002


Aktenzeichen

33 O 21150/02


Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung

    • eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
    • einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

    zu vollziehen an der Inhaberin der Antragsgegnerin für, jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO


    verboten,

    die Bezeichnung "focus steel" - in allen Schreibweisen - als Titel für Medien sämtlicher Art zu benutzen oder durch Dritte benutzen zu lassen sowie diese anzukündigen und/oder ankündigen zu lassen, insbesondere wenn dies wie im Titelschutzanzeiger Nr. 591/2002 geschieht.

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gründe

Die Erklärungen der vorprozessualen Antragsgegnervertreter in den Schriftsätzen vom 7.11.2002 und 15.11.2002 reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Erforderlich ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.


Dr. Lieber
Vors. Richter am LG

Dr. Godulla
Richterin am LG

Meyberg
Richter am LG

Rechtsgebiete

Markenrecht