Community Chat und Chat Community

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

18. 06. 2002


Aktenzeichen

300 90 351.0/16


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Bezeichnung „Chat Community“ ist teilweise nicht unterscheidungskräftig i.S.v. § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.

  2. Insbesondere der in der Marke enthaltene Bestandteil „Chat“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen – auch im deutschen Sprachgebrauch – als allgemeiner Hinweis auf informelle „Internetkommunikation“ , nicht dagegen als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst.

  3. In Bezug auf „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Bücher, Zeitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel“ ist die Marke „Chat Community“ – unter besonderer Berücksichtigung der beachtlichen Verkehrskreise (den „Chattern“) – lediglich als Inhaltshinweis auf die Thematik der jeweiligen Medienprodukte zu sehen.

Tenor

Die Markenanmeldung wird teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen:

"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Print- und Internetwerbung; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Dienste, nämlich Produktion von Online-Präsentationen; Zusammenstellung und Produktion von Sendungen mit unterhaltendem Inhalt; Produktion von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit unterhaltenden und informativen Inhalten aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Sport, Industrie und Technik; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, soweit in Klasse 41 enthalten; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Marktforschung und -analyse".

Entscheidungsgründe

Gründe:

Die teilweise Zurückweisung der für die Waren und Dienstleistungen:

"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbinderartlikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Modelle aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Marketing, Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, auch Produktion von Talkshows, live übertragen oder aufgezeichnet; Vermietung von aufgezeichneten Rundfunk- und Femsehproduktionen; Dienstleistungen eines Fernsehredakteurs; Online-Dienste, nämlich Produktion von Online-Präsentationen; Zusammenstellung und Produktion von Sendungen mit unterhaltendem Inhalt; Produktion von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit unterhaltenden und informativen Inhalten aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Sport, Industrie und Technik; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
sowie von Lehr- und Unterrichtsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von
Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, soweit in Klasse 41 enthalten"

angemeldeten Marke


Chat Community

erfolgt unter Berücksichtigung der in den Eingaben vom 18.09./07.112001 und der in dem Beanstandungsbescheid vom 15.08.2001 angeführten Gründe. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht § 8 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG entgegen, denn es handelt sich um eine Bezeichnung, der für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Nach allgemeiner Definition besitzt eine Marke Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie muß die Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar machen. Unterscheidungskraft ist in diesem Sinne die einem Zeichen innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung eines Unternehmens beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenüber solchen
anderen Unternehmen aufgefaßt zu werden. ( vgl. BGH 1995, 408, 409 ''Protech'').
Den hiernach an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Marke nicht gerecht.
Die Marke ist zusammengesetzt aus den englischen Begriffen: "chat" = Unterhaltung, Plauderei, im Internet angebotenes Medium, mit dem online Kontakte hergestellt und Informationen ausgetauscht werden können, Onlinekommunikation mithilfe des Chats, Simultandiskussion im www und "community" = Gemeinschaft" ( vgl DUDEN Deutsches Universalwörterbuch, 4.Aufl., 2001, S. 334; Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, 1996, S. 120, 138; Langenscheidts Internet-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 2000, S.41).
Speziell der Wortbestandteil "Chat" wird auch in der deutschen Sprache stets nur als mittlerweile allgemeiner Begriff der Alltagssprache für die informelle Kommunikation im Internet und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Die angemeldete Bezeichnung ist somit den angesprochenen Verkehrskreisen verständlich iSv "Unterhaltungsgemeinschaft im www" oder "Simultandiskussionsgemeinschaft im www", zumal die Verwendung englischer Wörter im innländischen Sprachraum immer gebräuchlicher wird. In Bezug auf die beanstandeten Dienstleistungen ist die Marke als Basis zu sehen, auf die diese beruhen bzw ablaufen.
Bei der Frage der Unterscheidungskraft ist eine Beurteilung geboten, die sich einerseits frei von gekünstelter Analyse und damit rein spekulativen Überlegungen hält, die aber andereseits das werbliche Umfeld, in dem sich die Marke bewegt, angemessen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht bejaht werden.
In Bezug auf die "Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Bücher, Zeitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel" ist die Bezeichnung "Chat Community" lediglich als ein inhaltsbezogener Titel zu sehen. Da der beschreibende Gehalt nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern nur in Bezug auf die beanspruchten Waren ( vgl. BGH BIPMZ 1995, 36, 37 "VALUE"), ist die prüfende Markenstelle der Auffassung, daß die angemeldete Marke somit Informationen über den inneren gedanklichen Gehalt, die Thematik ( hier: Chat Community) der beanspruchten Medienprodukte wiedergibt.
Medienprodukte verlangen regelmäßig ein Publikum, das sich aufgrund seiner Vorbildung und Fachkenntnis bzw. wegen seiner Weiterbildungs- oder Informations-Intention von der Thematik, von dem Sachtitel dieses Angebotes angesprochen fühlt.
Von diesem (rechtlich) beachtlichen Verkehrskreis - nämlich allen - "Chattern" - kann schon deshalb die Kenntnis des Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung erwartet werden, zumal nach der hier maßgeblichen Verkehrsanschauung die Sachangabe ohne weiteres erkannt werden dürfte. Der angemeldeten Marke fehlt somit die Unterscheidungskraft, da der erkennbare Sinngehalt eine Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt. Dies gilt auch für fremdsprachige Wörter (vgl BGH GRUR 1989, 666,667 "Sleepover", 1992, 514 "Ole") wie die vorliegende englischsprachige Wortzusammensetzung, zumal Englisch die allgemeine Umgangssprache auf dem Computergebiet ist.
Da der Marke schon das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Darstellung als glatt beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber ( gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) unterliegt. Das Ergebnis einer durchgeführten Internetrecherche (liegt bei) könnte jedoch durchaus dafür sprechen. Nicht ausschlaggebend ist, ob die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nachweisbar ist oder im Verkehr bereits zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen benutzt wird (vgl BGH GRUR 1996, 770, "MEGA" und Recherchematerial). Es genügt, wenn die Angabe zu Beschreibung der Waren und Dienstleistungen dienen kann. Während sich die Frage der Unterscheidungskraft allein nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise bemißt, so ist für das Freihaltebedürfnis an einer rein beschreibenden Angabe lediglich das berechtigte Interesse der Mitbewerber maßgeblich. Somit sollte eine derartig beschreibende Angabe auch dem übrigen Verkehr zur ungehinderten beschreibenden und bewerbenden Verwendung offenstehen müssen.

Die Anmeldung war bei dieser Sachlage gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die im Tenor benannten Waren und Dienstleistungen teilweise zurückzuweisen.


Der anliegende Beschluss wird zum Zwecke der Zustellung übersandt.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäss §64 des Markengesetzes die Erinnerung statt. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Innerhalb der Erinnerungsfrist ist eine Gebühr in Höhe von EUR 150,00 (Gebührencode 333 000) an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichten.

Im Zeitraum vom 01.Januar 2002 bis 31.Dezember 2004 kann an Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden. Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr in Höhe von EUR 200,00 (Gebührencode 431200) an die Zahlstelle des Deutschen Patentund Markenamts zu entrichten.

Für den Fall, dass in einem mehrseitigen Verfahren von einem Verfahrensbeteiligten Erinnerung und von einem anderen Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt wird, enthält §165 Nr.2 Markengesetz eine Sonderregelung.

Die Erinnerung / Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt die Erinnerung / Beschwerde als nicht eingelegt.
Die Anschriften lauten:

Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München,
Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München,
Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena oder
Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt. Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Der Erinnerung / Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Auf die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, das Recherchematerial und die beigefügten Zahlungshinweise wird hingewiesen.

Markenstelle für Klasse 16


Werth
Regierungsamtsrätin

Rechtsgebiete

Markenrecht