Mietzinsminderung wegen mangelhaften Briefkastens - Regennässe

Gericht

AG Mainz


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 05. 1996


Aktenzeichen

8 C 98/96


Leitsatz des Gerichts

Ist der Briefkasten einer Mietwohnung schwer zu öffnen und in derart schlechtem Zustand, dass die Post bei Regen durchnässt wird, so hat der Mieter einen Anspruch auf ein Prozent Mietminderung. Ein funktionsfähiger Briefkasten gehört zur üblichen Austattung einer Mietwohnung.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die kl. Vermieterin hat gegen den bekl. Mieter für zwei Monate einen Mietzinsrückstand von 22 DM insgesamt eingeklagt. Der Bekl. hat sich auf Minderung wegen des mangelhaften Briefkastens berufen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Unter Berücksichtigung der vom Bekl. vorgelegten Lichtbilder geht das Gericht davon aus, daß sich der Briefkasten des Bekl. tatsächlich in einem derart schlechten Zustand befindet, daß sich das Türchen nur schwer öffnen und schließen läßt und infolge des Alters und der Abnutzung der Briefkastenanlage sowie des defekten Schließmechanismus die Post des Bekl. bei Regen durchnäßt wird, auch wenn der Briefkasten nicht übermäßig viel Post enthält. Dieser Zustand des Briefkastens stellt nach Ansicht des Gerichts auch einen erheblichen Mangel der Mietsache i.S. des § 537 BGB dar.

Zwar ist der Briefkasten selbst nicht in dem Mietvertrag vom 2. 7. 1994 als Mietgegenstand aufgeführt. Nach dem heute allgemein üblichen Ausstattungsstandard gehört zu einer normalen Wohnung auch ein Briefkasten, der jedem einzelnen Bewohner garantiert, daß die für ihn bestimmte Post ihn auch erreicht. Da in der heutigen Zeit trotz modernster Kommunikationsmittel bestimmte Angelegenheiten allein durch postalische Versendung geregelt werden können, gehört zu dem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand auch das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß in dem Mietvertrag unter § 1 auch beispielsweise eine Toilette nicht ausdrücklich aufgelistet ist, aber eine solche unstreitig zur Mietsache gehört. Die Funktion des Briefkastens besteht zum einen darin, daß der entsprechende Bewohner die an ihn gerichteten Postsendungen auch erhält. Andererseits soll der Briefkasten aber darüber hinaus sicherstellen, daß die Sendung beim Empfänger auch in einem ordnungsgemäßen Zustand ankommt und die Post im Empfangsbereich nicht durch Verlust, Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände beschädigt wird. Gerade diese Schutzfunktion ist aber im Hinblick auf den miserablen Zustand der Briefkastenanlage nicht mehr gewährleistet, so daß ein Mangel, der zur Minderung berechtigt, vorliegt. Dies gilt um so mehr, als gerade im Hinblick auf amtliche Zustellungen und etwaige einzuhaltende Fristen u.a. gefordert wird, daß der potentielle Empfänger einen funktionstüchtigen Briefkasten zur Verfügung stellen muß, damit die an ihn gerichtete Post auch tatsächlich ankommt und es ihm so ermöglicht wird, in der vorgeschriebenen Zeit zu reagieren.

Die vom Bekl. vorgenommene Minderung ist auch in der Höhe von 1 % angemessen, aber im Hinblick auf die nur leichte Beeinträchtigung des Wohnwerts an sich auch ausreichend.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 537