Erweiterbarkeit des Arbeitsspeichers als Zusicherung
Gericht
OLG Köln
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
21. 03. 1997
Aktenzeichen
19 U 174/96
Mit der Erklärung im Handbuch und in der Preisliste, der Hauptspeicher eines Laptops könne mit einer RAM-Card um 8 MB erweitert werden, sichert der Verkäufer zumindest stillschweigend zu, daß dies möglich ist und das Gerät auch nach der Erweiterung ordnungsgemäß funktioniert.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl. erwarb bei der Bekl. ein Notebook. Das Notebook hatte eine Grundspeicherkapazität von 4 MB und war mit einer Speichererweiterungskarte von ebenfalls 4 MB ausgestattet. Nachdem die Kl. in der Folgezeit Mängel an dem Notebook gerügt hatte, ließ die Bekl. dieses überprüfen, ohne daß sie einen Fehler an dem Gerät entdecken konnte. Mit Schreiben vom 20. 1. 1993 setzte die Kl. der Bekl. zur Beseitigung der Fehler oder Austausch des Gerätes eine Frist bis zum 30. 1. 1993. Mit Rechnung vom 30. 1. 1993 erwarb die Kl. bei der Bekl. eine 8 MB-Speichererweiterungskarte im Austausch gegen die bereits mit dem Notebook erworbene 4 MB-Speichererweiterungskarte. Auch nachfolgend rügte die Kl. Funktionsstörungen an dem Gerät. Am 18. 2. 1993 erklärte die Kl. die Wandelung der Kaufverträge über das Notebook nebst Zubehör. Die Bekl. lehnte die Wandelung ab.
Die gegen das der Wandelungsklage stattgebende Urteil eingelegte Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Kl. bis zum 30. 1. 1993 gerügten Programm- und Systemabstürze auf Mängel des von der Bekl. verkauften Laptops zurückzuführen sind oder auf Softwarefehlern beruhten. Die Kl. kann jedenfalls deshalb wandeln, weil dem von der Bekl. verkauften Gerät eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (§§ 459 II , 462 BGB); denn entgegen der Beschreibung in der Preisliste und im Benutzerhandbuch funktionierte das Gerät bei einer Hauptspeichererweiterung um 8 MB auf 12 MB bei längerem Betrieb nicht mehr ordnungsgemäß. Das ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen S vom 6. 4. 1994 und 5. 1. 1995. Dabei kann ausgeschlossen werden, daß die im Test aufgetretenen Fehler bei einer Speichererweiterung um 8 MB auf Fehler der von der Bekl. eingebauten Speichererweiterungskarte zurückzuführen sind; denn die vom Sachverständigen festgestellten Fehler, die zum Abbruch von Programmen führten, traten bei zwei Erweiterungskarten unterschiedlicher Hersteller auf. Zwar hat die Bekl. der Kl. am 30. 1. 1993 eine Original-T-RAM-Card in Rechnung gestellt, sie hat aber im Verlauf der Beweisaufnahme einräumen müssen, daß sie der Kl. tatsächlich nur eine - billigere - Erweiterungskarte der Marke K eingebaut hat. Sowohl bei dieser Karte als auch bei der später vom Sachverständigen erworbenen originalen T-Karte traten im Dauerbetrieb die gleichen Probleme auf. Deshalb ist auch der Schluß gerechtfertigt, daß die Unfähigkeit des an die Kl. verkauften Laptops, mit einer RAM-Card von 8 MB zuverlässig zu arbeiten, bereits von Anfang an gegeben war.
Entgegen der Ansicht der Bekl. handelt es sich bei den in der Preisliste und dem Handbuch beschriebenen Möglichkeiten der Speichererweiterung auch nicht um bloße Beschreibungen, sondern um Eigenschaften i. S. des § 459 II BGB, die die Bekl. zumindest stillschweigend zugesichert hat. Denn für den Käufer eines Laptops zum Preis von brutto mehr als 11 000 DM, der das Gerät ständig geschäftlich u. a. auch zu Programmvorführungen und Turnierveranstaltungen einsetzen will, ist es von entscheidender Bedeutung, daß das Gerät auch neu auf dem Markt erscheinende Programme, die bekanntermaßen einen immer größeren Arbeitsspeicher erfordern, verarbeiten kann. Deshalb ist die Möglichkeit der Speichererweiterung aus der Sicht des Käufers ein für die Tauglichkeit erhebliches Kriterium, was auch jedem Fachverkäufer bekannt ist, die ausdrückliche Erwähnung der verschiedenen Erweiterungsmöglichkeiten im Handbuch macht zudem deutlich, daß der Verkäufer für diese Erweiterungsmöglichkeiten einstehen will.
Die Kl. war daher gem. §§ 459 II , 462 BGB berechtigt, den Kaufvertrag zu wandeln. Auf das in ihren AGB aufgeführte Recht zur Nachbesserung kann die Bekl. sich nicht berufen, weil diese nicht Vertragsinhalt geworden sind. (Wird ausgeführt.) Stand der Bekl. kein Nachbesserungsrecht zu, kommt es auch nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob die von der Kl. vor dem Einbau der 8 MB Speichererweiterung gerügten Mängel auf Fehler der Hardware zurückzuführen waren; desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. der Bekl. hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Schließlich kann unentschieden bleiben, ob die Bekl. sich überhaupt noch auf ihr Recht zur Nachbesserung berufen durfte, obwohl sie ihrerseits wandeln wollte, wie ihr Geschäftsführer vor dem Senat erklärt hat; sie wollte selbst gar keine Nachbesserung mehr vornehmen.
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