Wertpapierrechtliche Bereicherungshaftung des Beschenkten

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

04. 02. 1999


Aktenzeichen

III ZR 56/98


Leitsatz des Gerichts

Zur Frage der Bereicherungshaftung des Beschenkten gegenüber dem, dessen Wertpapiere ihm der Schenker unter Ausnutzung einer Verfügungsvollmacht zugewendet hat.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. verlangt von der Bekl., seiner Schwester, die Rückgabe von Investmentanteilen (5318 DIT-Spezial-Anteilen und 11000 FONDAK-Anteilen). Diese Wertpapiere bzw. entsprechende Gegenwerte hatte der Kl. etwa 1986 vom Vater der Parteien (im folgenden: Vater) erhalten. Der Vater besaß eine Konto- bzw. Depotvollmacht, die ihn auch zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigte. Am 3. und 24. 11. 1994 veranlaßte der - im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits verstorbene - Vater im Einvernehmen mit der Bekl. die Übertragung der D-Anteile von dem Depot des Kl. bei der D-Bank AG, Filiale L., auf ein Depot der Bekl. bei der B bzw. der F-Anteile von einem Depot des Kl. bei der A-GmbH in M. auf ein - zu diesem Zweck neu eröffnetes - Depot der Bekl. bei derselben Gesellschaft. Der Kl. hat geltend gemacht, der Vater habe, wie die Bekl. erkannt habe, mit diesen Verfügungen seine Vollmacht für den Kl. mißbraucht. Zudem sei die Übertragung der Investmentanteile an die Bekl. - zu einer Zeit, als sich der Kl. vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben hatte - nur treuhänderisch erfolgt, um das Vermögen des Kl. vor Zugriffen der Sozialhilfeträger zu schützen. Jedenfalls sei die Bekl. aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe verpflichtet. Die Bekl. hat in Abrede gestellt, daß die ihr zugewendeten Wertpapiere aus dem Vermögen des Kl. stammten; die Papiere seien dem Kl. nämlich vom Vater, der „wirtschaftlicher Eigentümer„ der Depots geblieben sei, nur treuhänderisch übertragen worden. Zudem habe sie nicht gewußt, daß die Übertragung der Papiere von Depots des Kl. erfolgte. Aus ihrer Sicht habe es sich um schenkweise Zuwendungen des Vaters aus seinem eigenen Vermögen gehandelt. Schließlich habe der Vater zum Ausgleich der Schenkung an die Bekl. im Frühjahr 1995 Zuwendungen in ähnlicher Größenordnung an den Kl. vorgenommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I.1. Das BerGer. verneint einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bezüglich der streitgegenständlichen Wertpapiere mit der Begründung, der Vater habe die Übertragung, die nach § 929 S. 1 BGB erfolgt sei, nach dem Vortrag des Kl. im Namen desselben, also gedeckt durch die Vollmacht des Kl., wirksam vorgenommen. Für einen Vollmachtsmißbrauch, den die Bekl. hätte erkennen müssen, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die Revision bezweifelt, ob überhaupt ein dinglich wirksamer Übertragungsakt hinsichtlich der Wertpapiere (Investmentanteile) vorliegt. Indessen steht dieser nach dem übereinstimmenden Parteivortrag, wie er sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, und nach dem Zusammenhang der Feststellungen des BerGer. außer Frage. Die Ansprüche des Investmentanteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft werden in den Anteilscheinen verbrieft, die auf den Inhaber oder auf Namen lauten können (§ 18 I S. 1, 2 KAGG). In der Praxis ist das Inhaberpapier die Regel (Zöllner, WertpapierR, 14. Aufl., S. 189; Staudinger-Marburger, BGB, 13. Bearb., Vorb. §§ 793ff. Rdnr. 61). Daß es sich bei den streitgegenständlichen Wertpapieren um Namenspapiere gehandelt habe, ist in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden; die Revision bringt selbst nichts in dieser Richtung vor. Die Übertragung von Inhaberanteilscheinen erfolgt nach den §§ 929 ff. BGB. Die insoweit erforderliche dingliche Einigung zwischen dem Vater als Vertreter des Kl. und der Bekl. durfte das BerGer. zwanglos darin sehen, daß die Bekl. mit der vom Vater am 3. und 24. 11. 1994 veranlaßten Transaktion einverstanden war und für den Empfang eigene Depotkonten bereithielt. Die zur Übertragung des Eigentums erforderliche Übergabe nach § 929 S. 1 BGB, den das BerGer. heranzieht, kann auch durch Übertragung des mittelbaren Besitzes erfolgen (vgl. nur BGHZ 92, 280 [288] = NJW 1985, 376 = LM § 185 BGB Nr. 28). Eine solche ist hier im Zusammenhang damit erfolgt, daß - entsprechend den Weisungen des Vaters - die Wertpapiere von den Wertpapierdepots des Kl. auf die Wertpapierdepots der Bekl. übertragen, d.h. von da ab von den beteiligten Kreditinstituten anstatt für den Kl. für die Bekl. verwahrt wurden. Ob die Übertragung der Rechte des Kl. auf die Bekl. auch nach anderen Rechtsvorschriften hätte vollzogen werden können, kann danach dahinstehen.

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang anführt, bei den Erklärungen des Vaters könne es sich nur um ein Angebot auf Übertragung von „Treuhandeigentum„ an den Anteilscheinen auf die Bekl. gehandelt haben, vermag dies schon deshalb an dem Vorliegen eines wirksamen dinglichen Übertragungsakts auf die Bekl. nichts zu ändern, weil selbst bei einer treuhänderischen Eigentumsübertragung das dingliche Recht uneingeschränkt übergeht und der neue Eigentümer sich gegenüber dem Voreigentümer lediglich schuldrechtlich wirkenden Bindungen unterwirft (vgl. BGH, NJW 1968, 1471 = LM § 164 BGB Nr. 30).

2. Das BerGer. verneint auch eine vertragliche Verpflichtung der Bekl. zur Rückgabe der Wertpapiere an den Kl. Für die Behauptung des Kl., die Rückübertragung sei ausdrücklich vereinbart worden, reichten seine Beweisantritte nicht aus. Auch aus den Umständen des Geschäfts lasse sich nicht eindeutig auf die Vereinbarung einer Rückgabe, etwa im Sinne einer bloß treuhänderischen Übertragung der Wertpapiere zum Schutz des Vermögens des Kl. vor etwaigen Ansprüchen der Sozialhilfeträger, schließen. Auf die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, braucht der Senat nicht einzugehen, weil das Urteil des BerGer. schon aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt (unten zu 3 b). Das BerGer. hat in der erneuten Verhandlung Gelegenheit, sich mit diesen Rügen auseinanderzusetzen.

3. Die Beurteilung des BerGer. hält jedenfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand, soweit es auch einen Rückgabeanspruch des Kl. gegen die Bekl. aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint hat.

a) Zutreffend hat das BerGer. allerdings einen Anspruch aus § 816 I 2 BGB als nicht gegeben angesehen. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, und die Verfügung unentgeltlich erfolgt, derjenige, welcher aufgrund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Vorliegend fehlt es, was die Übertragung der Wertpapiere angeht, bereits an dem Erfordernis der Verfügung eines Nichtberechtigten. Das BerGer. stellt insoweit mit Recht darauf ab, daß nach dem eigenen Vortrag des Kl. die vorliegende Verfügung - die dingliche Übertragung der Wertpapiere auf die Bekl. - durch den Vater in Vollmacht des Kl., also durch den Kl. selbst, bewirkt worden ist. Bei offener Stellvertretung ist der Vertretene der - berechtigte - Verfügende (vgl. Senat, NJW 1999, 1026 = LM H. 5-1999 § 816 BGB Nr. 47).

b) Den Tatbestand des § 812 I 1 BGB sieht das BerGer. mit folgender Begründung als nicht gegeben an: Die Bekl. berufe sich auf eine - vollzogene - Schenkung des Vaters. Dieser Rechtsgrund sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich nicht um Wertpapiere des Vaters gehandelt habe; wie sich aus § 523 II BGB ergebe, sei es - ebenso wie bei anderen Verpflichtungsgeschäften - nicht erforderlich, daß der Schenker Eigentümer des Geschenkes sei. Das Fehlen dieses Rechtsgrundes - seine Behauptung, daß eine Schenkung nicht vereinbart gewesen sei - habe der Kl. nicht bewiesen. Diese Ausführungen tragen die Verneinung des Tatbestands des § 812 I 1 BGB nicht.

aa) Ausgangspunkt der bereicherungsrechtlichen Beurteilung ist, daß die Bekl. die bis dahin dem Kl. gehörenden Wertpapiere (Investmentanteile) auf Kosten des Kl. erlangt hat, denn das Eigentum an den Papieren ist durch den vom Vater als Vertreter des Kl. veranlaßten Übertragungsakt auf die Bekl. übergegangen. Es steht also einem Vermögensvorteil der Bekl. unmittelbar ein Vermögensnachteil des Kl. gegenüber. Für diesen Vermögensübergang gibt es, was das Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien angeht, keinen rechtlichen Grund. Ein solcher liegt nicht ohne weiteres darin, daß der Kl. dem Vater Vollmacht zur Verfügung über seine Wertpapierdepots erteilt hatte. Die Existenz einer Konto- bzw. Depotvollmacht der Art, wie sie hier in Rede steht - wie sie etwa zu Zwecken der Vermögensverwaltung erteilt wird -, berechtigt normalerweise den Bevollmächtigten nicht dazu, dessen Vermögen zu verschenken, erst recht nicht, dabei selbst als Schenker aufzutreten. (Ein - rechtsgrundloses - Leistungsverhältnis zwischen dem Kl. und der Bekl., welches ohne weiteres anzunehmen wäre, wenn der Vater nicht nur den dinglichen Übertragungsakt auf die Bekl. im Namen des Kl. vollzogen, sondern die Schenkung insgesamt als eine solche des Kl. dargestellt hätte, scheidet nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt aus.) Ein solches Geschäft des Bevollmächtigten war also, wenn es nicht durch ein konkretes Einverständnis des Vollmachtgebers abgedeckt war, pflichtwidrig und für sich nicht geeignet, im bereicherungsrechtlichen Sinne einen Behaltensgrund für den Empfänger zu schaffen. Im Hinblick auf die Pflichten, in die der Bevollmächtigte im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber eingebunden ist, kann regelmäßig auch keine Rede davon sein, daß der Vollmachtgeber allein schon durch die Erteilung einer solchen Vollmacht den betreffenden Vermögensgegenstand „aus der Hand gegeben„ hat.

bb) Eine andere Beurteilung käme in Betracht, wenn, wie die Bekl. behauptet, der Kl. die Inhaberschaft an den in Rede stehenden Investmentanteilen nur als Treuhänder für seinen Vater - als den „wirtschaftlichen Eigentümer„ - ausgeübt hätte. Feststellungen in dieser Richtung hat das BerGer. jedoch nicht getroffen, und es ist im Revisionsverfahren zugunsten des Kl. - schon im Hinblick auf die Vermutung des § 1006 II BGB - zu unterstellen, daß er Eigentümer der D und F Anteilscheine ohne derartige treuhänderische Bindungen zu seinem Vater war.

cc) Der nach dem bisherigen Sachstand anzunehmende Eingriff in die Rechtsposition des Kl., der zu einer Bereicherung der Bekl. geführt hat, kann nur dann als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen Güterzuordnung gebilligt angesehen werden, wenn und soweit sich die Zuwendung der Wertpapiere an die Bekl. im bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung des Vaters an die Bekl. dargestellt hat. Nur dann wäre für einen etwaigen Bereicherungsausgleich ausschließlich auf das Verhältnis des Vaters zur Bekl. abzustellen (vgl. zum Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion BGHZ 40, 272 [278] = NJW 1964, 399 = LM § 951 BGB Nr. 18; BGHZ 56, 228 [240] = NJW 1971, 1750 = LM § 13 KO Nr. 1; BGHZ 69, 186 [189] = NJW 1977, 2210 = LM § 812 BGB Nr. 126).

(1) Unter Leistung i.S. des § 812 I 1 BGB ist die bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365 [369] = NJW 1989, 900 = LM § 812 BGB Nr. 198; BGHZ 122, 46 [50f.] = NJW 1993, 1578 = LM H. 10-1993 § 812 BGB Nr. 232). Dabei sind auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen (BGHZ 122, 46 [51] = NJW 1993, 1578 = LM H. 10-1993 § 812 BGB Nr. 232). In der Rechtsprechung des BGH ist immer wieder betont worden - und das gilt auch hier -, daß sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGHZ 105, 365 [369] = NJW 1989, 900 = LM § 812 BGB Nr. 198 m.umfangr. w. Nachw.).

(2) Das BerGer. hat keine hinreichenden Feststellungen zu diesem Punkt getroffen. Es führt lediglich allgemein aus, der Vortrag der Bekl., die sich auf eine vollzogene Schenkung des Vaters berufen habe, sei nicht widerlegt bzw. - in anderem Zusammenhang - der Kl. habe nicht bewiesen, „daß der Vater als Vertreter aufgetreten ist, daß also für die Bekl. erkennbar von einer Vollmacht Gebrauch gemacht wurde„.

(a) Nicht festgestellt ist danach eine positive Willensübereinstimmung zwischen dem Vater und der Bekl. etwa in dem Sinne, daß es sich bei der Zuwendung der Wertpapiere an die Bekl. - unbeschadet dessen, daß die Wertpapiere nicht Eigentum des Vaters waren und dieser nur Konto- bzw. Depotvollmacht besaß - um eine Leistung des Vaters handele. Derartiges wird von der Bekl. auch nicht behauptet; sie hat lediglich vorgetragen, der Vater habe ihr während ihres Aufenthalts in L. im November 1994 erklärt, er werde ihr aus seinem Vermögen vorab Wertpapiere schenkweise übertragen, und er habe diese Absicht anschließend vollzogen, indem die streitgegenständlichen Wertpapiere zugunsten der Bekl. übertragen worden seien. Eine Vereinbarung, wonach die der Bekl. konkret zugewendeten Wertpapiere ein Geschenk des Vaters sein sollten, hätte die Bekl. bereicherungsrechtlich im Verhältnis zum Kl. im übrigen allenfalls dann entlastet, wenn der Vater im Zusammenhang mit seinen Dispositionen vom 3. und 24. 11. 1994 gegenüber der Bekl. den Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen des Kl. bezogen auf die in Rede stehenden Wertpapierdepots offengelegt und der Bekl. eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung dafür gegeben hätte, warum er gleichwohl berechtigt sei, die Wertpapiere des Kl. zu verschenken, die Schenkung also der Sache nach doch aus seinem Vermögen erfolge.

(b) Für die Zurechnung der Zuwendung als Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne nach einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht der Bekl. als der Empfängerin der Wertpapiere kann nicht allein auf die - nach dem Vortrag der Bekl. - allgemeine Erklärung des Vaters der Bekl., er wolle ihr aus seinem Vermögen Wertpapiere schenken, abgestellt werden. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr auch die einzelnen Vorgänge, die zum Vollzug der am 3. und 24. 11. 1994 veranlaßten Übertragung der Wertpapiere auf die Bekl. führten. Selbst wenn man insoweit - entgegen dem Vortrag des Kl. - auf der Grundlage der Behauptung der Bekl., nicht bemerkt zu haben, daß der Vater über Wertpapiere des Kl. verfügte, die die Erklärungen des Vaters betreffenden Unterlagen einmal außer Betracht läßt, ist in die erforderliche Gesamtwürdigung jedenfalls mit einzubeziehen, daß nach dem im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Vortrag des Kl. - für dessen Richtigkeit die übliche Bankpraxis spricht - der Bekl. im Zusammenhang mit der Gutschrift der Wertpapiere bei ihren Depotbanken entsprechende Mitteilungen zugegangen sind, aus denen zu entnehmen gewesen sein müßte, daß die Gutschriften auf ihren Konten zu Lasten von Wertpapierkonten des Kl. erfolgt waren. Die Ansicht der Bekl., auf letztere Unterlagen komme es nicht an, weil sie nur eine Kenntnis der Bekl. von der Herkunft der Papiere zu einem Zeitpunkt belegten, als die Schenkung bereits vollzogen gewesen sei, trifft nicht zu. Selbst wenn die betreffenden Mitteilungen der Depotbanken der Bekl. an diese nicht mehr zum eigentlichen dinglichen Akt der Übertragung der Wertpapiere an die Bekl. gehört haben mögen, waren sie für den bereicherungsrechtlich relevanten „Empfängerhorizont„ der Bekl., also was die bereicherungsrechtliche Zurechnung der getätigten Überweisungen als Leistung des Vaters anging, von wesentlicher - eine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zwischen dem Vater und der Bekl. u.U. ausschließender - Bedeutung. Sollte für die Bekl. nach den gesamten Zusammenhängen ohne weiteres erkennbar gewesen sein, daß es sich um die Zuwendung von Wertpapieren handelte, die im Eigentum des Kl. standen, so war für die Bekl. zugleich zumindest als Risiko erkennbar, daß die Wertpapiere nicht der beliebigen Disposition des Vaters unterlagen, mithin auf den ersten Blick nicht zu seinem Vermögen gehörten, mit der Folge, daß die unentgeltliche Zuwendung der Wertpapiere durch den Vater auch aus der Sicht der Bekl. nicht als aus dem Vermögen des Vaters erbracht war und damit auch keine „Leistung„ desselben an die Bekl. darstellte.

(3) Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen bei einer Sachlage in dem zuletzt dargestellten Sinne der Würdigung, daß sich die Wertpapierübertragung auf die Bekl. nicht als Leistung des Vaters darstellt, nicht entgegen. Es kann insoweit im Ergebnis nichts anderes gelten als für den Fall einer Leistung auf Anweisung, bei der es im Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt und im Valutaverhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt worden ist. Der BGH hat sich in BGHZ 88, 232 (236) = NJW 1984, 483 = LM § 812 BGB Nr. 166, der Auffassung angeschlossen, daß bei einem mangelhaften Deckungsverhältnis der Angewiesene in entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann gegen den Leistungsempfänger vorgehen kann, wenn der Anweisende im Valutaverhältnis die Leistung dem Empfänger unentgeltlich zuwendet. Zur Begründung wird angeführt, der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nehme nach der in §§ 816 , 822 BGB enthaltenen Regelung auch dann eine schwächere Position ein, wenn ein Rechtsgrund für seinen Erwerb bestanden habe; die typische Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs rechtfertige die Herausgabeverpflichtung des Dritten. Demzufolge hat der BGH (BGHZ 88, 232 [236] = NJW 1984, 483 = LM § 812 BGB Nr. 166) bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Anweisendem einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger jedenfalls dann bejaht, wenn der Empfänger nach der mit dem Anweisenden im Valutaverhältnis getroffenen Regelung die Leistung unentgeltlich erhalten hat und in der Person des Anweisenden die Voraussetzungen der §§ 818 IV , 819 BGB nicht vorliegen. In ähnlicher Weise steht die Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs regelmäßig auch einer Wertung einer Zuwendung als Leistung des Schenkers im bereicherungsrechtlichen Sinne entgegen, wenn - wie hier in Betracht zu ziehen ist - die Schenkung für den Empfänger erkennbar nicht aus dem Vermögen des Schenkers, sondern aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt, über das der Schenker lediglich Verfügungsvollmacht besitzt.

II. Mithin kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist nicht gegeben. Die Sache ist zur Nachholung der bereicherungsrechtlichen Gesamtwürdigung der Zuwendung der streitgegenständlichen Wertpapiere an die Bekl. - soweit es darauf in der erneuten Verhandlung noch ankommt - an das BerGer. zurückzuverweisen (§ 565 I ZPO). Sollte das BerGer. zu der Auffassung gelangen, daß ein Rückgabeanspruch des Kl. gegen die Bekl. entstanden ist, so kann sich die weitere Frage stellen, ob dieser Anspruch durch die Zuwendungen des Vaters an den Kl. im Frühjahr 1995 einvernehmlich ausgeglichen worden ist.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht

Normen

BGB § 812