Pferdehaltung in einem Wohngebiet

Gericht

VGH Mannheim


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

10. 10. 2003


Aktenzeichen

5 S 1692/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Zur Abgrenzung von landwirtschaftlich betriebener Pferdezucht und Hobbypferdehaltung.

  2. Die Haltung von Pferden entspricht nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.

  3. Ein wie auch immer begründeter Gebietsbewahrungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet gem. der Baunutzungsverordnung liegt.

  4. Zur Rücksichtslosigkeit einer Pferdehaltung in einem vorwiegend von Wohnbebauung geprägten Gebiet in ländlicher Umgebung.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. 10. 2001 - 7 K 3323/00 - geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Bekl. verpflichtet hat, dem Beigeladenen die Nutzung baulicher Anlagen auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 der Gemarkung Rxxxx-xxx zu Zwecken der Pferdehaltung zu untersagen.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kl. je 4/9 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Bekl.; der Beigeladene trägt je 5/9 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Kl. und des Bekl.; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt der Kl. je 8/13 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Bekl.; der Bekl. und der Beigeladene tragen je 5/26 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Kl.; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kl. wendet sich gegen eine Pferdehaltung auf dem Anwesen des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. 81, 82 und 102/1 der Gemarkung Rxxxxxxx der Stadt Bxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück Flst.Nr. 81 (Bxxxstraße xx) ist etwa 80 m tief und im rückwärtigen Bereich etwa 30 m breit. Zur Bxxxstraße hin ist es mit einem Wohnhaus und darin anschließend mit Werkstattgebäuden und Schuppen bebaut. In den Werkstattgebäuden betreibt der Beigeladene seit 1981 ein Marmorverarbeitungsgeschäft. In der Baugenehmigung vom 22.09.1981 ist bestimmt, dass die Zufahrt zu dem Betrieb nur von der Bxxxstraße aus erfolgen darf, dass lärmverursachende Arbeiten nicht vor 7 Uhr und nicht nach 19 Uhr durchgeführt und dass im Freien keine Materialien und Werkstücke gelagert werden dürfen. Im hinteren Bereich des Grundstücks sowie auf dem dort westlich anschließenden, etwa 10 m x 10 m großen Grundstück Flst.Nr. 82 und auf dem an beide genannten Grundstücke anschließenden, sichelförmig nach Südwesten ausgreifenden, etwa 120 m breiten und etwa 20 bis - im südwestlichen Bereich ‑ 30 m tiefen Grundstück Flst.Nr. 102/1 hält der Beigeladene seit längerer Zeit Pferde in unterschiedlicher Anzahl. Auf dem Grundstück Flst.Nr. 81 hat er etwa 15 m von der nordöstlichen Grundstücksgrenze entfernt einen Stall errichtet, der vier Pferdeboxen sowie Flächen für ein Laufband und für die Ablagerung von Stroh und Futter umfasst. Nördlich schließt sich ein 2,20 m breiter und 4,90 m tiefer überdachter Raum für die Zwischenlagerung von Dung an. Auf dem Grundstück Flst.Nr. 82 und westlich anschließend auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 stehen vier etwa 8 m x 8 m große sogenannte Paddocks (Paddock = umzäunter Laufgang für Pferde) und weiter westlich ein Pferdebewegungszirkel. Vom Grundstück Flst.Nr. 81 führt ein befestigter Privatweg über das Grundstück Flst.Nr. 102/1 zum Wohnhaus des Beigeladenen auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/6 (Gxxxxxstraße xx) und an diesem vorbei auf die Gxxxxxstraße. Das Grundstück Flst.Nr. 102/1 liegt wie die nördlich gelegenen Anwesen Gxxxxxstraße xx bis xx im Geltungsbereich des am 21.02.1969 vom Gemeinderat der (früheren) Gemeinde Rotensol beschlossenen Bebauungsplans „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxxäcker“, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Grundstücke Flst.Nrn. 81 und 82 sind nicht überplant.

Der Kl. hat im Jahr 1995 das Grundstück Flst.Nr. 572 (Gxxxxxstraße xx) erworben und darauf ein Wohnhaus errichtet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Verlängerte Gxxxxxstraße II“ vom 18.08.1976. Dessen Plangebiet schließt östlich unmittelbar an das Gebiet des Bebauungsplans „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxäcker“ an. Er setzt ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet fest und ermöglicht den Bau von etwa neun Wohnhäusern. Nach Süden hin verläuft die Plangrenze entlang dem Grundstück Flst.Nr. 81 bis zur Bxxxstraße. Von diesem Grundstück ist das Grundstück des Kl. durch das Grundstück Flst.Nr. 572/1 (Gxxxxxstraße xx), das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist, getrennt. Die nach Westen dem Haus des Kl. vorgelagerte Terrasse ist etwa 25 m von der erwähnten Dunglege entfernt.

Alsbald nach seinem Einzug wandte sich der Kl. u. a. beim Landratsamt Cxxx gegen die Pferdehaltung des Beigeladenen. Er beschwerte sich insbesondere über die aus seiner Sicht starke Geruchsbelästigung sowie über den Lärm, der vom Betrieb eines Laufbands für Pferde ausgehe. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Wxxxxxxx stellte bei einer Besichtigung des Anwesens des Beigeladenen am 01.12.1995 fest, dass der allgemein sehr gepflegte und ordentliche Zustand der Anlage auffalle; es würden neun Pferde einschließlich Nachzucht gehalten; der Mist werde in einem Container gesammelt und regelmäßig auf Grünland ausgebracht bzw. zum Kompostieren außerhalb aufgesetzt; eine Geruchsbelästigung, die über das Maß des in ländlichen Gegenden Üblichen hinausgehe, sei nicht festgestellt worden. Das Landratsamt Cxxx forderte den Beigeladenen nach einer Ortsbesichtigung auf, die Einzäunungen auf verschiedenen Grundstücken zu entfernen und deren weitere Nutzung zu unterlassen sowie Bauvorlagen für den im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 81 errichteten Pferdestall einzureichen. Unter dem 12.04.1996 reichte der Beigeladene einen Bauantrag für eine „Bestandsaufnahme“ von landwirtschaftlichen Gebäuden für Pferde, Geräte und Futter ein. Gegen das Vorhaben erhob der Kl. unter dem 22.06.1996 Einwendungen. Den Bauantrag zog der Beigeladene am 15.10.1996 zurück, da ein anderer Nachbar nicht bereit war, eine Abstandsbaulast zu übernehmen. Unter dem 08.10.1996 erteilte das Landratsamt Cxxx dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein ebenfalls im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 81 zu errichtendes Gebäude für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte an der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 572/1 (Gxxxxxstraße xx). Hiergegen erhob der Kl. Widerspruch.

Mit Schreiben vom 25.03.1997 beantragten die damaligen Prozessbevollmächtigten des Kl., dem Beigeladenen die Pferdehaltung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 81, 82 und 102/1 u. a. einschließlich der Dunglagerung zu untersagen und die vorhandene Dunglege auf dem Grundstück Flst.Nr. 81 zu beseitigen. Diese Aufforderung erneuerte und erweiterte der Kl. in der Folge mehrmals. Teilweise erklärte er sie auch für beruhend. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe seinen Widerspruch gegen die Baugenehmigung für das Grenzgebäude für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte zurück. Diese wurde bestandskräftig. Am 26.08.1997 verpflichtete sich der Beigeladene gegenüber dem Landratsamt Cxxx, das Grundstück Flst.Nr. 100/3, welches an die Anwesen Gxxxxxstraße xx bis xx angrenzt, nicht mehr als Pferdekoppel zu nutzen. Dieses Grundstück ist zwischenzeitlich (von Angehörigen des Beigeladenen) mit einem Wohnhaus bebaut.

Mit Bescheid vom 27.08.1997 lehnte das Landratsamt Cxxx es u.a. ab, dem Beigeladenen die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 102/1 sowie die Nutzung der befestigten Überfahrt über dieses Grundstück mit allen Fahrzeugen zum Zwecke der Pferdehaltung zu untersagen (Nr. 2 des Bescheids). Der Kl. erhob am 10.09.1997 Widerspruch und erstattete in der Folgezeit mehrmals Anzeige gegen den Beigeladenen wegen unterschiedlicher Vorfälle.

Im Mai 1997 und - nach diesbezüglicher Aufforderung formgerecht - unter dem 20.08.1997 erneuerte der Beigeladene das bereits früher gestellte und zurückgezogene Baugesuch wegen „Bestandsaufnahme“ von landwirtschaftlichen Gebäuden für Pferde, Geräte und Futter, das im Wesentlichen den erwähnten Stall umfasst.

Unter dem 21.01.1999 erteilte das Landratsamt Cxxx dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung mit der Maßgabe, dass zwei an das Stallgebäude angefügte „Containerboxen“ sowie eine angebaute Hofüberdachung nicht genehmigt würden und innerhalb von drei Monaten nach Bestandkraft der Verfügung vollständig abzubrechen seien. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Stadt Bxxxxxxxxxxxx insoweit ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt habe. In den Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung bestimmte es u. a., dass in dem Stall maximal vier Pferde und ein Pony bzw. Fohlen gehalten werden dürften. Die Einwendungen des Kl. seien nicht begründet. Der Beigeladene führe einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der nicht beplante Innenbereich entspreche einem Dorfgebiet. Maßgebend dafür sei in erster Linie der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen selbst. Es gebe im selben Straßengeviert außerdem weitere Pferdehaltungen sowie zwei noch erhaltene Ökonomiegebäude; deren ursprüngliche Nutzung wirke noch prägend nach. Der Kl. müsse sich zudem eine schon vor Errichtung seines Wohnhauses vorhandene Vorbelastung entgegenhalten lassen, da das Anwesen des Beigeladenen seit alters her landwirtschaftlich genutzt worden sei. Der Pferdedung werde in der überdachten Dunglege nur zwischengelagert. Der Kl. erhob am 15.02.1999 Widerspruch.

Am 04.08.2000 nahm das LG Txxxxxxx in einem bei ihm anhängigen Verfahren (5 O 145/99) einen Augenschein ein und stellte u. a. fest, dass auf der Terrasse des Anwesens Gxxxxstraße xx weder Geräusch- noch Geruchsimmissionen wahrgenommen werden könnten. Das im Stallgebäude aufgestellte Laufband könne bei Betrieb nur sehr untergeordnet wahrgenommen werden; als lauter erwies sich das Betriebsgeräusch eines Schaufelladers des Beigeladenen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche des Kl. gegen die Ablehnung der Nutzungsuntersagung und gegen die Baugenehmigung zurück. Zur Begründung führte es aus: Bei der Pferdehaltung des Beigeladenen handele es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 102/1 als Pferdekoppel unterliege dem Bestandsschutz, ebenso die Nutzung des dort befindlichen Verbindungswegs. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die Pferdehaltung auf den Grundstücken Flst.Nrn 81 und 82 verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Kl.. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kl. am 24.10.2000 zugestellt.

Der Kl. hat am 24.11.2000 Klage erhoben und beantragt, Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Cxxx vom 27.08.1997 und dessen Baugenehmigung vom 21.01.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2000 aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 102/1 zur Pferdehaltung sowie dessen Befahren mit Lkw, Pferdetransportern und ähnlichen Großfahrzeugen zu untersagen, ferner den Bekl. zu verpflichten, den Abriss des Pferdestalls nebst Dunglege anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die nähere Umgebung des Vorhabens entspreche nicht einem Dorfgebiet. Im Geviert Bxxxstraße/Gxxxxxstraße gebe es keinen einzigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Pferdehaltung. Es handele sich um ein Mischgebiet, in dem ein Pferdestall nebst Dunglege nicht zulässig sei. Für die Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 102/1 könne sich der Beigeladene auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil er kein Landwirt mehr sei. Mit der Pferdehaltung auf diesem Grundstück habe er erst nach Aufstellung des Bebauungsplans „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxxäcker“ begonnen.

Der Bekl. und der Beigeladene sind der Klage entgegengetreten. Letzterer hat vorgetragen, schon sein Großvater und sein Vater hätten auf dem Anwesen Milchviehhaltung betrieben. Es gebe in der Umgebung noch mehrere Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Die Immissionsbelastung, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung herrühre, sei im Übrigen nicht anders als die, die von seinem Marmorverarbeitungsbetrieb ausgehe. Die landwirtschaftliche Nutzung sei erst ab 1976 nach und nach in eine Pferdehaltung und Pferdezucht umgewandelt worden. Erst 1981 habe er einzelne Teile der landwirtschaftlichen Gebäude für seinen Marmorbetrieb genutzt. Die Zahl der gehaltenen Pferde habe er nur deshalb auf fünf zurückgeführt, um die Baugenehmigung möglichst reibungslos zu erhalten.

Mit Urteil vom 24.10.2001 (7 K 3323/00) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Cxxx vom 27.08.1997 und dessen Baugenehmigung vom 21.01.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2000 aufgehoben und den Bekl. verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung der Paddocks und des befestigten Pferdebewegungszirkels auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1, Gemarkung Rotensol, zum Zwecke der Pferdehaltung sowie die Nutzung der befestigten Überfahrt über dieses Grundstück mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Pferdehaltung zu untersagen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Nutzung der auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 errichteten baulichen Anlagen zum Zwecke der Pferdehaltung verstoße gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets durch den Bebauungsplan „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxx-äcker“. Anlagen der Pferdehaltung seien in einem allgemeinen Wohngebiet ‑ auch als Nebenanlagen - unzulässig. Der Beigeladene könne sich nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Er halte die Pferde nicht im Rahmen einer Landwirtschaft. Er verfüge über keinen ausreichenden Bestand an Stuten, Fohlen, Jährlingen und Remonten (Remonte = früher für junges Militärpferd) und betreibe die Pferdezucht nicht kontinuierlich. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht daraus, dass der Beigeladene nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung noch zwei Zuchtstuten besitze, die im Bayerischen stünden. Es seien ferner nicht die notwendigen züchterischen Erfolge erkennbar. Der Beigeladene halte auch keine Pensionstiere. Unabhängig hiervon fehle der Pferdehaltung des Beigeladenen eine spezifische betriebliche Organisation und Nachhaltigkeit in der Bewirtschaftung. Dass es sich entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums bei der Pferdehaltung des Beigeladenen um eine Liebhaberei handele, hätten schon in der Vergangenheit verschiedene Behörden festgestellt. Die Pferdehaltung auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 verletze den Kl. auch in seinen Rechten. Dieser habe einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart eines allgemeinen Wohngebiets, auch wenn sein Grundstück nur im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet liege. Dies folge daraus, dass beide Baugebiete nicht nur unmittelbar aneinander grenzten, sondern sogar ineinander übergingen. So könnten die Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 571 (Gxxxxxstraße 24) - die Kl. im Verfahren 5 S 1693/02 - sogar unmittelbar einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart geltend machen; für den Kl., dessen Grundstück näher zum Grundstück Flst.Nr. 102/1 liege und der noch schutzwürdiger sei, könne somit nichts anderes gelten. Wegen der Verzahnung beider Bebauungspläne jedenfalls im hier betroffenen Grundstücksbereich folge eine bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft beider Baugebiete. Im Übrigen sei nach den örtlichen Verhältnissen davon auszugehen, dass auch der Kl. in den räumlichen Schutzbereich des Bebauungsplans „Hxxxxxxxxxxxxxx-xxäcker“ einbezogen sei. Das Ermessen des Bekl., eine Nutzungsuntersagung zu erlassen, sei auf Null reduziert. Insoweit müsse von einer baurechtswidrigen Nutzung keine besonders intensive Störung oder Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter ausgehen. Denn es sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, wenn der Nachbar im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens des Bauherrn ein rechtswidriges Vorhaben durch Widerspruch und Anfechtungsklage ohne Weiteres verhindern könne, dieses aber dulden müsse, wenn es der Bauherr unter Missachtung der einschlägigen Vorschriften errichtet habe. Vor allem sei auch zu berücksichtigen, dass sich der rechtswidrig Bauende nicht auf Eigentumsschutz berufen könne, wohl aber der Nachbar, der durch ein Vorhaben in eigenen Rechten verletzt werde. Deshalb bestehe im Regelfall ein Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften verstoße und hierdurch geschützte Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt würden. So liege der Fall hier. Soweit der Kl. in weitergehenden Umfang eine Nutzungsuntersagung begehre, sei die Klage schon deshalb abzuweisen, weil er beim Bekl. keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei ebenfalls rechtswidrig und verletze den Kl. in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Bekl. entspreche die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens nicht einem Dorfgebiet, sondern einem Mischgebiet. Der Beigeladene selbst führe keinen landwirtschaftlichen, sondern einen Marmorverarbeitungsbetrieb. Im Straßengeviert Bxxxstraße/Gxxxxxstraße gebe es keine weiteren Pferdehaltungen. Die noch vorhandenen Ökonomiegebäude könnten das Gebiet nicht mehr i.S. eines Dorfgebiets prägen, weil es nicht ausreiche, dass die frühere landwirtschaftliche Nutzung nur noch an der Bausubstanz ablesbar sei. Dass das Baugrundstück nicht in einem faktischen Dorfgebiet liege, habe das Landratsamt Cxxx im Übrigen bereits in seiner dem Beigeladenen am 22.09.1981 erteilten Genehmigung zum Bau der Marmorwerkstatt festgestellt. In einem Mischgebiet sei ein Pferdestall für fünf Pferde unzulässig. Er genieße auch keinen Bestandsschutz. Auf die Bewahrung der Gebietsart habe der Kl. auch einen Schutzanspruch. Die bodenrechtliche Bau- und Schicksalsgemeinschaft erstrecke sich hier angesichts der örtlichen Verhältnisse auch auf das nicht überplante Grundstück Flst.Nr. 81. Unabhängig hiervon verletze das Vorhaben auch das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Kl.. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Stallgebäudes und der Dunglege betreffe ihn unzumutbar. Die Haltung von Pferden führe grundsätzlich zu typischen nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche und Geräusche, die bei der Bewegung der Pferde entstünden, sowie durch Fliegen und Ungeziefer. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Kl. nicht unmittelbar Angrenzer des Baugrundstücks sei. Vor den Beeinträchtigungen schütze auch nicht das an der Grundstücksgrenze errichtete Garagengebäude. Die Vorbelastung durch den Gewerbebetrieb des Beigeladenen wirke sich nicht erheblich schutzmindernd für den Kl. aus, da die von diesem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen geringer und gänzlich anders seien als die von der Pferdehaltung ausgehenden und zudem im vorderen Grundstücksbereich konzentriert seien. Dass der Beigeladene die Pferde schon lange halte und der Kl. sein Grundstück später erworben habe, sei unbeachtlich, weil die Pferdehaltung stets materiell illegal gewesen sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene auf die Pferde weder persönlich noch beruflich angewiesen sei. Soweit der Kl. den Abbruch des Stalls erstrebe, sei die Klage bereits unzulässig, weil er einen entsprechenden Antrag bei dem Bekl. nicht gestellt habe.

Der Beigeladene hat gegen das ihm am 13.02.2002 zugestellte Urteil am 13.03.2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 25.07.2002 (5 S 766/02) hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde dem Beigeladenen am 07.08.2002 zugestellt. Nach wiederholter Fristverlängerung, zuletzt bis zum 16.10.2002, hat der Beigeladene die Berufung am 15.10.2002 begründet mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. 10. 2001 ‑ 7 K 3323/00 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er trägt vor: Seine Eltern hätten auf dem Anwesen vornehmlich Milchwirtschaft betrieben. 1976 habe man ein Pony angeschafft. 1980 seien bereits zwei Pferde vorhanden gewesen, die nach Verlegung des Marmorverarbeitungsbetriebs auf das Anwesen in neu errichteten Ställen im nördlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 81 untergebracht worden seien. Danach habe die Zahl der gehaltenen Pferde stetig zugenommen und sei erst mit Blick auf die angefochtene Genehmigung wieder auf fünf reduziert worden. Das Grundstück des Kl. liege sicherlich 5 bis 6 m tiefer als seine Grundstücke. Entlang der nördlichen Grenze seines Anwesens stehe zudem eine hohe Thuja-Hecke. Den befestigten Fahrweg auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 benutze er, um einen im westlichen Bereich gelegenen Lagerplatz für behauene Steine und die im südwestlichen Bereich errichteten Koppeln sowie auch sein Wohnhaus anzufahren.

Das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, dass die Grundstücke des Kl. und der Kl. im Verfahren 5 S 1693/02 sowie sein Grundstück Flst.Nr. 102/1 im Geltungsbereich von wirksamen Bebauungsplänen lägen. Die Stadt Bxxxxxxxxxxx habe ordnungsgemäß ausgefertigte Bebauungspläne nicht vorlegen können. Ein vom Verwaltungsgericht angenommener planbezogener Abwehranspruch sei somit ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die erteilte Baugenehmigung für das Stallgebäude rechtmäßig. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung habe das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung zu eng abgegrenzt. Zu ihr gehörten etwa auch das Anwesen Kxxxxxx, Bxxxstraße xx, und das Anwesen Pxxxxxxx, das am Lxxxxxxxweg liege. Diese Anwesen würden weiter (auch) für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, auch wenn die Stallungen nicht belegt seien. Auch die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks Flst.Nr. 81 sei zu berücksichtigen.

Bei der näheren Umgebung seines Anwesens handele es sich um ein Dorfgebiet. Er züchte Pferde und nutze damit sein Anwesen landwirtschaftlich. Eine Zucht im landwirtschaftlichen Sinne liege im gezielten Anpaaren von Tieren, um bei den Nachkommen erwünschte Eigenschaften zu erhalten; dies sei auch mit wenigen Tieren möglich. Er besitze die für eine landwirtschaftlich betriebene Pferdezucht notwendigen Fahrzeuge und Geräte. Der Verkauf seiner Tiere habe stets sehr hohe Erlöse gebracht. Zum Zweck der Zucht halte er drei Pferde in dem genehmigten Stall und drei weitere Zuchtstuten in Bayern, die alle tragend seien. Zwei weitere Pferde, die er in seinem Stall untergestellt habe, seien Pensionspferde. Sie gehörten seiner Tochter. Deren Gegenleistung bestehe darin, dass sie die Tiere pflege, insbesondere sie ausreite und trainiere, und die Stallungen in Ordnung halte. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er lediglich ein vierjähriges Pferd verkaufen können, allerdings zum Preis von xx.000,-- DM. Diesbezüglich hat er eine Rechnung vom 20.10.2000 für den Verkauf eines Schimmel-Wallachs „Clever Boy“ vorgelegt. Zwischenzeitlich habe er auch eines seiner Zuchttiere, den Hengst „Lucky Touch“, für xx.000,-- EUR am 20.03.2002 verkauft.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er erklärt, er könne demnächst ein weiteres Pferd verkaufen. Die anderen drei bei ihm geborenen Fohlen seien eingegangen. Gleichwohl betreibe er die Pferdezucht in entsprechender Nachhaltigkeit. Das zeige bereits die Tatsache, dass die Pferde Fohlen ausgetragen hätten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe am 30.05.1995 bestätigt, dass mit jährlichen Einnahmen von mindestens ca. 2.500,-- EUR pro Nachzucht gerechnet werden könne. Seit mehr als 25 Jahren bewirtschafte er landwirtschaftliche Flächen rund um Rxxxxxxx gemeinsam mit Herrn Kxxxxxx. Diese reichten für Fütterung und Pflege absolut aus. Schon die im Familienbesitz - Eigentümerin sei seine Tante - befindliche Fläche von 11,24 ha sei insoweit ausreichend. Je Pferd bedürfe es eines Hektars Futterfläche. Wegen des Strukturwandels in der Landwirtschaft dürfe man nicht allein auf das Eigentum an den Flächen abstellen. Auch wenn er keine schriftlichen Verträge über den rechtlichen Zugriff auf die Flächen vorgelegt habe, sei doch nicht zweifelhaft, dass die Eigentümer der Flächen die Bewirtschaftung durch ihn ohne Vertragsverhältnis nicht dulden würden. Wöchentlich sei (für mehrere Personen) ein Zeitaufwand von 64,5 Stunden mindestens für die Pferdehaltung zu erbringen.

Selbst wenn nur ein Mischgebiet vorliege, verletze die Baugenehmigung jedenfalls nicht den Kl. in seinen Rechten. Nachbarschutz könne er allenfalls aus dem Gebot der Rücksichtnahme fordern. Dieses sei nicht verletzt. Es sei nicht richtig, dass eine Pferdehaltung grundsätzlich zu typischen nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche und Geräusche führe. Beeinträchtigungen seien schließlich weder vom LG noch vom Verwaltungsgericht festgestellt worden. Pferdegetrappel lasse sich dort, wenn überhaupt, kaum merklich hören. Wegen der geschlossenen Dunglege komme es auch nicht zu rücksichtslosen Geruchsbelästigungen. Schließlich habe die Nachbarschaft schriftlich erklärt, dass sie durch die Pferdehaltung nicht gestört werde.

Auch für den Fall, dass man seine Tierhaltung als Hobby bewerte, könne der Kl. keine Nutzungsuntersagung beanspruchen. Ein Gebietswahrungsanspruch stehe ihm mangels einer wirksamen Überplanung der in Betracht kommenden Grundstücke nicht zu. Die Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 102/1 zur Pferdehaltung sei dem Kl. gegenüber auch nicht rücksichtslos. Jener wohne schon nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Grundstück. Ihm stehe auch nicht derselbe Schutz zu, als wenn er mitten in einem allgemeinen Wohngebiet lebte. Schutzmindernd wirke sich der bestandsgeschützte Marmorverarbeitungsbetrieb aus. Er habe den Interessen des Kl. bereits dadurch Rechnung getragen, dass er durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 102/3 (richtig: 100/3) als Pferdekoppel dauerhaft ausgeschlossen habe. Weiter habe er bauliche Anlagen zur Abschirmung des Grundstücks des Kl. errichtet. Die Zahl der Pferde sei durch die Baugenehmigung auf fünf Tiere beschränkt worden. Schließlich habe der Kl. seine Wohnnutzung in Kenntnis der vorhandenen landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung aufgenommen. Weder in dem anhängigen Rechtsstreit beim LG Txxxxxxx noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien konkrete Beeinträchtigungen festgestellt worden. Pferdegetrappel, sofern es der Kl. überhaupt höre, sei jedenfalls in dörflicher Gegend auch heute noch üblich. In Rxxxxxx gebe es weitere landwirtschaftliche Betriebe. Selbst wenn die nähere Umgebung des Grundstücks keinen Dorfgebietscharakter aufweise, handele sich es doch zumindest um ein Mischgebiet, bei dem die Schutzschwelle für den Kl. gleich sei. Geruchsbelästigungen gebe es nicht, außer wenn alle vier Wochen der geschlossene Dungbehälter geleert werde. Die Ställe würden täglich gereinigt. Wegen der häufig herrschenden Westwindlage würden Geräusche und Gerüche vom Grundstück des Kl. weggetragen. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagungsverfügung vorlägen, sei der Bekl. zu deren Erlass nicht verpflichtet. Dies folge schon daraus, dass er die Pferdehaltung schon seit mehr als 25 Jahren betreibe und der Kl. später zugezogen sei. Auch werde der Kl. jedenfalls nicht schwer beeinträchtigt.

Der Bekl. beantragt ebenfalls,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. 10. 2001 ‑ 7 K 3323/00 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Nach seiner Auffassung wird der Kl. durch die Pferdehaltung im jetzt noch genehmigten Umfang auf dem Anwesen des Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Der Kl. beantragt,

die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die etwa 3 m hohe Thuja-Hecke an der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 81 schütze ihn nicht. Das Vorbringen, die erwähnten Bebauungspläne seien unwirksam, sei verspätet und verjährt. Ohnehin könne ein Bebauungsplan nur in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden. Die beiden Plangebiete seien so zu behandeln, als ob ein einziger Bebauungsplan vorliege, der ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Nachdem das Grundstück Flst.Nr. 102/1 im Jahr 1969 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sei, habe eine Hobbypferdehaltung dort nicht mehr aufgenommen werden dürfen. Einen landwirtschaftlichen Betrieb führe der Beigeladene nicht. Eigentum an Weideflächen habe er nicht nachweisen können. Auch habe er diesbezüglich keine Pachtverträge vorgelegt. Nach seiner Kenntnis werde der größte Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen in Rxxxxxxx von einem Aussiedlerhof aus bewirtschaftet. Dies sei der einzige landwirtschaftliche Betrieb in ganz Bxxx-xxxxxxxx. Soweit es in Rxxxxxxx vereinzelt noch Hobbypferdehaltung gebe, lägen die Stallungen ausnahmslos zum offenen Feld hin. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen einer Pferdezucht und einer Pensionspferdehaltung verneint. Der Beigeladene halte sich nicht an die Beschränkung der Pferdehaltung. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er zwei weitere Pferde seines Schwiegersohns auf dem Grundstück Flst.Nr. 81 untergebracht. Die Dunglege sei nicht geschlossen. Sie sei im oberen Teil nur durch Lamellenzäune, die höchstens einen Sichtschutz gewährten, umgeben. Es treffe nicht zu, dass sich nahezu die gesamte Nachbarschaft nicht gestört fühle. Die Rechtsprechung habe wiederholt zugrunde gelegt, dass eine Pferdehaltung mit unvermeidlichen Immissionen verbunden sei. Die Geräuschbelästigung ergebe sich auch daraus, dass die Pferde in den Paddocks nicht auf Gras, sondern auf festen Platten bewegt würden. Die Geruchsbelästigung sei so stark, dass im Sommer kein Fenster geöffnet werden könne.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins, die Feststellungen sind in der Niederschrift enthalten, auf die verwiesen wird.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beigeladenen ist nur teilweise begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die dem Beigeladenen erteilte (nachträgliche) Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls für die Haltung von bis zu vier Pferden sowie eines Ponys oder Fohlen aufgehoben. Denn diese ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 I Satz 1 VwGO). Dagegen hat das Verwaltungsgericht den Bekl. zu Unrecht verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung bestimmter baulicher Anlagen auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 zum Zwecke der Pferdehaltung zu untersagen. Denn der Kl. hat weder einen Anspruch auf Erlass einer solchen Nutzungsuntersagung noch kann er verlangen, dass der Bekl. über seinen diesbezüglichen Antrag erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das im Innenbereich gelegene Stallgebäude ausschließlich nach § 34 I BauGB. Denn das Grundstück Flst.Nr. 81 liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch entspricht die Eigenart seiner näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind (§ 34 II BauGB).

Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht insbesondere nicht einem Dorfgebiet. Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 BauNVO). Zwar hängt der Charakter eines Dorfgebiets, anders als der eines Mischgebiets, nicht davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67; Senatsbeschl. v. 08.01.2002 - 5 S 1973/01 - AgrarR 2002, 264). Solche Wirtschaftsstellen sind jedoch in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht mehr vorhanden.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei die Pferdehaltung des Beigeladenen als Hobbytierhaltung und nicht als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb beurteilt. Eine landwirtschaftlich betriebene Pferdezucht liegt nicht vor; denn der Beigeladene verfügt insoweit über keinen ausreichenden Tierbestand in charakteristischer Zusammensetzung (vgl. Hess. VGH v. 11.07.1984 - 4 OE 122/ 79 - BRS 42 Nr. 84; VG Düsseldorf, Urt. v. 04.05.1994 - 7 K 5002/91 - RdL 1994, 234, wonach insoweit annähernd 20 bis 25 Pferde vorhanden sein müssen). Dies wird auch daraus deutlich, dass er in den zurückliegenden Jahren ersichtlich keine systematische Zucht betrieben hat. Obwohl er seit mehr als 25 Jahren Pferde auf dem Anwesen hält, hat er nach seinen Angaben - dies kann der Senat im Übrigen als wahr unterstellen - erst während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, ein Pferd sowie nunmehr ein weiteres Pferd verkauft. Im ganzen Zeitraum wurden ansonsten drei (weitere) Fohlen tot geboren. Dass der Beigeladene beim Verkauf der erwähnten zwei Pferde jeweils beachtliche Preise erzielt hat, ist für die Beurteilung, ob er eine Pferdezucht betreibt, unerheblich. Denn auch bei einer Hobbypferdehaltung können beim An- und Verkauf von Pferden, auch von gelegentlich nachgezüchteten, nennenswerte Erlöse erzielt werden. Im Übrigen spricht alles dafür, dass der behauptete Verkauf der Pferde in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass der Beigeladene schon nach den Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung gezwungen war, Pferde zu verkaufen. Von einer Pferdezucht, wie sie das Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung Landwirtschaft) in seiner Beurteilung vom 30.05.1997 zu Grunde gelegt hat, kann nach allem keine Rede sein. Das Regierungspräsidium ging dabei davon aus, dass der Beigeladene Pferde für den Markt und für seinen Bestand züchte und dass der Werte der Nachzucht bis zum fertigen Pferd mit ca. 9.000 DM jährlich (für zwei Pferde) angenommen werden könne. In diesem Sinne hat der Beigeladene seine Pferdehaltung ersichtlich nie betrieben. Soweit er darauf verweist, dass er im Bayerischen drei weitere Zuchtstuten stehen habe, ist dies für die Beurteilung seiner Pferdehaltung in Rxxxxxxx unerheblich. Schließlich lässt sich die Aufnahme von zwei seiner Tochter gehörenden Pferden in den Stall nicht als Pensionstierhaltung i.S. von § 201 BauGB werten, zumal der Beigeladene hieraus keine Einnahmen hat, sondern die Tochter sich lediglich an der Unterhaltung des Stalls und der Pflege der Pferde beteiligt und damit gemeinsam mit ihm die Pferdehaltung als Liebhaberei betreibt. Danach kann offen bleiben, ob die Pferdehaltung auch deshalb kein landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-)Betrieb ist, weil es an einer landwirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 201 BauGB fehlt (vgl. zusammenfassend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355 = RdL 1995, 90; BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995 ‑ 4 B 2.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 306 = BRS 57 Nr. 98). Wohl zu Recht hat das Verwaltungsgericht - aus denselben oben ausgeführten Gründen - verneint, dass die Pferdezucht dem Beigeladenen nachhaltig zur Sicherung seines Existenz dient, ferner auch, dass der Beigeladene einen gesicherten Zugriff auf den für die Pferdehaltung beanspruchten Grund und Boden hat (vgl. aber Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 5 RdNr. 6.2).

Auch im Übrigen findet sich in der näheren Umgebung des Vorhabens keine Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mehr. Dies hat der Beigeladene bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein letztlich auch nicht mehr behauptet. Insbesondere führt der Umstand, dass in einem an das Wohnhaus angebauten Schuppen des Anwesens Bxxxstraße xx, der früher ein Stall gewesen sein mag, sich beim Augenschein des Senats ein Pferd befunden hat, nicht dazu, dass dieses Anwesen, das ersichtlich allein dem Wohnen dient, (noch) als Wirtschaftsstelle angesehen werden könnte. Der erwähnte Aussiedlerhof liegt nicht mehr in der näheren Umgebung des Vorhabens. Das ehemalige Ökonomiegebäude Bxxxstraße xx wird ersichtlich schon seit langem nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Dass in einem Schuppen hinter dem Wohnhaus Bxxxstraße xx noch landwirtschaftliche Geräte und Heu gelagert werden, macht dieses Anwesen noch nicht zu einer landwirtschaftlichen Wirtschaftsstelle.

Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens entspricht auch nicht einem Mischgebiet. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 BauNVO). Es kann dahinstehen, ob der Marmorverarbeitungsbetrieb des Beigeladenen das Wohnen wesentlich stört und deshalb für ein Mischgebiet nicht typisch ist. Denn jedenfalls reicht das Vorhandensein dieses einen Betriebs neben einem kleinen Friseurbetrieb im Haus Bxxxstraße xx nicht aus, ein Mischgebiet anzunehmen. Weitere mischgebietstypische gewerbliche Nutzungen hat der Senat in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht feststellen können. Insbesondere wird das Betriebsgebäude, das am Ende des von der Bxxxstraße nach Süden abgehenden Hxxxxwegs steht, nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten nicht mehr landwirtschaftlich oder - wie zuletzt - für ein Bauunternehmen genutzt und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Nutzung in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden würde oder sich gar aufdrängt. Ansonsten finden sich in der näheren Umgebung nur Wohn- und dazugehörende Nebengebäude.

Schließlich entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens auch nicht einem allgemeinen Wohngebiet. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. In ihnen sind nur nicht störende Gewerbebetriebe und diese auch nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 I und 3 Nr. 2 BauNVO). Beim Marmorverarbeitungsbetrieb des Beigeladenen handelt es sich jedoch zweifellos um einen störenden Gewerbebetrieb. Dieser erscheint auch nicht etwa in der ansonsten gegebenen Wohnnutzung als ein die Umgebung nicht prägender „Fremdkörper“. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass man - wie das Verwaltungsgericht - lediglich den rückwärtigen Bereich des Anwesens des Beigeladenen in den Blick nimmt und diesen den Wohngrundstücken an der Gxxxxxstraße zuschlägt. Eine solche Betrachtung ist weder durch den Geländeverlauf gerechtfertigt - das Gelände fällt von der Bxxxstraße her gleichmäßig nach Norden Richtung Gxxxxxstraße ab - noch durch sonstige Umstände; denn die gewerbliche Nutzung des vorderen Bereichs des Anwesens des Beigeladenen wirkt sich auf den unmittelbar anschließenden Standort des Vorhabens und im Übrigen auch weit darüber hinaus aus.

In diese vorwiegend von Wohnbebauung geprägten Umgebung fügt sich ein Freizeitzwecken dienender Pferdestall für vier Pferde und ein Fohlen oder Pony nach der Art der baulichen Nutzung nicht ein (§ 34 I Satz 1 BauGB). Zwar sind selbst im allgemeinen Wohngebiet auch störende Freizeitnutzungen in gewissem Umfang zulässig, so etwa Anlagen für sportliche Zwecke (§ 4 II Nr. 3 BauNVO; vgl. auch - für Dorf- und Mischgebiete - § 5 II Nr. 7 und § 6 II Nr. 5 BauNVO). Unter den Begriff der sportlichen Anlage kann dabei möglicherweise auch eine Reithalle oder Reitschule fallen (Fickert/Fieseler a.a.O. § 5 Rdnr. 18.3 und 20.2), aber kaum eine Pferdehaltung der vorliegenden Art im Familienkreis. Jedenfalls müssen auch sportliche Anlagen gebietstypisch sein (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O. Vorbemerkungen §§ 2 - 9, 12 -14 Rdnr. 12.11 und 12.12). Es wird jedoch, soweit ersichtlich, einhellig angenommen, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, weil sie unter bestimmten Umständen zumindest zeitweise - vorwiegend - mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie - weniger, aber auch - mit Geräuschbelästigungen verbunden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90 -; OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.1988 - 2 R 363/86 ‑ BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 - BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, Urt. v. 06.11.1970 - X A 794/69 - BRS 23 Nr. 39; vgl. auch, zur Haltung von Ziegen in einer überwiegend von Wohnnutzung geprägten Umgebung, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1997 - 8 S 2832/97‑ VBlBW 1998, 107 = PBauE § 34 I BauGB Nr. 43; zur Haltung von Haustauben in einem allgemeinen Wohngebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.1998 - 3 S 3136/96 - ESVGH 49, 80 = PBauE § 4 BauNVO Nr. 17; zur Haltung mehrerer Riesenschnauzer in einem Mischgebiet VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.2003 - 5 S 2771/02 - PBauE BauNVO § 6 Nr. 27 = NVwZ-RR 2003, 724). Dass die Wohnnutzung im vorliegenden Fall durch den vorhandenen Marmorverarbeitungsbetrieb des Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn diese Vorbelastung beschränkt sich im Wesentlichen auf die übliche Arbeitszeit, während die Störungen, die von einer (Hobby-)Pferdehaltung typischerweise ausgehen, anders geartet sind und zudem jederzeit und insbesondere (auch) während der gewöhnlichen Freizeit auftreten. Bei dem Pferdestall handelt es sich auch nicht etwa um eine Nebenanlage zur Wohn- bzw. zur gewerblichen Nutzung des Anwesens des Beigeladenen, die sich entsprechend § 14 I Satz 1 BauNVO in die nähere Umgebung einfügen könnte.

Der Kl. kann Nachbarschutz nur insoweit beanspruchen, als sich das Stallgebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach Maßgabe des § 34 I BauGB einfügt und dabei das im Erfordernis des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt, und nur, soweit dieses nachbarschützend ist. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber dem Kl. weitergehend einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart in „entsprechender“ Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung zugebilligt hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters scheidet schon deshalb aus, weil das Vorhaben weder in einem Plangebiet liegt noch - wie oben ausgeführt - die Eigenart seiner Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht.

Der sogenannte Gebietsbewahrungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Festsetzung eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück und das Grundstück desjenigen, der den Abwehranspruch geltend macht, im selben Plangebiet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28 m.w. Nachw.), bzw., sofern dieses aus mehreren Baugebieten besteht, im selben Baugebiet liegen (Senatsurt. v. 29.06.1994 ‑ 5 S 2286/93 - VBlBW 1995, 30; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.1999 - 10 S 44/99 - VBlBW 2000, 78 und Beschl. v. 23.08.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62 = PBauE § 8 BauNVO Nr. 9; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2001 - 3 S 597/00 - VBlBW 2001, 487 = PBauE § 6 BauNVO Nr. 22). Derselbe Nachbarschutz wie im überplanten Gebiet besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - a.a.O.); dabei wird der die Erhaltung der Gebietsart betreffenden Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muss keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören; die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann insoweit auf die Abgrenzung der näheren Umgebung i.S. von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 = NVwZ-RR 1999, 105). Planübergreifender Nachbarschutz setzt voraus, dass die Gemeinde in einem Bebauungsplan für das Baugrundstück Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen hat und insoweit auch nicht im Plangebiet gelegenen Nachbarn Abwehrrechte einräumen wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, BVerwGE 44, 244 = NJW 1974, 811).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kl. nicht in „entsprechender Anwendung“ dieser Grundsätze im Blick auf Besonderheiten des Einzelfalls ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart im rückwärtigen Bereich des Anwesens des Beigeladenen zustehen. Ein wie auch immer begründeter Gebietsbewahrungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet gem. der Baunutzungsverordnung liegt. Etwas anderes lässt sich auch nicht der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs entnehmen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.1995 - 3 S 3153/94 - VBlBW 1996, 24 = PBauE § 4 BauNVO Nr. 9). Dort lag das Vorhaben gerade innerhalb und nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, außerhalb eines Plangebiets.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kl. jedoch deshalb in seinen Rechten, weil der Pferdestall ihm gegenüber rücksichtslos ist.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = PBauE § 34 I BauGB Nr. 22). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62 = NVwZ 1985, 37; vgl. auch Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).

Insoweit genügt es für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme zwar nicht, dass - wie oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - die Haltung von Pferden grundsätzlich zu typischen und nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche und Geräusche sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt. Vielmehr sind die konkreten Auswirkungen der Pferdehaltung des Beigeladenen für den Kl. in den Blick zu nehmen. Insoweit ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass der Kl., dessen Terrasse etwa 25 m von dem genehmigten Stall entfernt liegt, erheblich und insbesondere immer wieder zu den üblichen Ruhezeiten vorwiegend durch Geruchs- und auch - weniger - durch Lärmeinwirkungen, die von der Pferdehaltung in dem hier genehmigten Umfang auf dem Anwesen des Beigeladenen ausgehen, belästigt wird und dass ihm diese Belästigungen nicht zugemutet werden können.

Dass der Senat bei seinem Augenschein Geruchsbelästigungen auf der Terrasse und im Haus des Kl. nicht festgestellt hat, vielmehr sogar im Pferdestall und an der Dunglege selbst kein durchdringender Geruch wahrnehmbar war, und dass diese Feststellungen denen eines im Verfahren vor dem LG Tübingen eingenommenen Augenscheins sowie eines dort erhobenen Gutachtens und weiteren behördlichen Feststellungen entsprechen, ändert daran nichts. Denn es ist gerade typisch, dass die fachgerechte Haltung von Pferden nicht ständig, sondern nur unter bestimmten Bedingungen Geruchsbelästigungen hervorruft. Dem entspricht es, dass für die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen einer Pferdehaltung keine Regelwerke oder Orientierungswerte vorliegen, die bestimmte Abstände zur Wohnbebauung vorschreiben oder empfehlen (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O., § 5 Rdnr. 9 f.). Nach Feststellungen in anderen obergerichtlicher Entscheidungen liegt die Geruchswahrnehmungsschwelle einer Pferdehaltung mit Dunglege je nach Zustand der Einrichtungen, Jahreszeit, Temperatur und Witterung zwischen 10 und 70 m, aber auch deutlich darüber (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90 - und OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 -BRS 39 Nr. 62). Dabei ist die geruchsbedingte Störung im Wohnbereich durch eine Pferdehaltung bekanntermaßen grundsätzlich deutlich geringer als etwa bei der Haltung von Rindern oder Schweinen. Sie hängt freilich in jedem Fall wesentlich von der Zahl der gehaltenen Tiere ab.

Auch aus diesen Gründen glaubt der Senat dem Kl. und den Kl. im Parallelverfahren, dass sie, obwohl ihr Vorbringen nicht frei von Übertreibungen ist, tatsächlich nicht selten erhebliche Geruchsbelästigungen erfahren, insbesondere, wenn die Dunglege mit Hilfe des Schaufelladers geleert wird, was mindestens einmal im Monat erfolgt. Auch die mit der Pferdehaltung verbundene Geräuschbelastung der Nachbarn ist nicht zu vernachlässigen. Zwar ist der Betrieb des Laufbands im Stall schon auf dem Anwesen des Beigeladenen nicht laut, ein (leises) Dauergeräusch kann dennoch bei fehlenden oder geringen Umgebungsgeräusche auch in der Nachbarschaft noch wahrgenommen werden. Deutlich hörbar ist der Betrieb des Schaufelladers, den der Beigeladene zum Abtransport des Mists aus der Dunglege sowie für gelegentliche andere Arbeiten im Rahmen der Pferdehaltung einsetzt. Auch sonst gehen von der Pferdehaltung etwa bei der Fütterung, der Pflege und beim Umgang mit den Tieren nicht selten Geräusche aus, die auf den Anwesen der Nachbarn deutlich hörbar sind und in diesem rückwärtigen, der Ruhe dienenden Bereich als Störung empfunden werden, insbesondere während der Freizeit. Diese Störungen der Nachbarschaft werden durch die an der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 81 vorhandene knapp 3 m hohe Thuja-Hecke und das dort errichtete Schuppen- und Garagengebäude nicht wesentlich verringert.

Als Vorbelastung muss sich der Kl. lediglich entgegenhalten lassen, dass er bei einer eher großräumigen Betrachtung in eine ländlich geprägte Umgebung zugezogen ist, in der es je nach Wind- und Witterungsbedingungen wie auf dem Land riechen kann. Eine weitergehende diesbezügliche Vorbelastung besteht in der näheren Umgebung jedoch nicht. Auch die schon vor Jahrzehnten vom Beigeladenen begonnene Pferdehaltung führt nicht dazu, dass die später zugezogenen Nachbarn insoweit keine Rücksichtnahme beanspruchen könnten. Die Pferdehaltung des Beigeladenen war an dieser Stelle nie genehmigt und insbesondere auch nicht vom Bestandsschutz des früher vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen umfasst. Sie war stets nur eine Liebhaberei. Deshalb hatte sich die Stadt Bxxxxxxxxxxxx schon früher gegen die Pferdehaltung des Beigeladene auf seinem Anwesen gewandt und hatte das Landratsamt Cxxx unter dem 27.06.1979 den Abbruch eines Stalls, einer Garage und einer Koppel auf den Grundstücken Flst.Nrn. 82, 89 und 102/1 verfügt, weil die Anlagen teils den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxäcker“ widersprächen und teils im Außenbereich lägen. Ansonsten werden in der näheren Umgebung des Vorhabens keine Pferde oder andere Großtiere mehr gehalten, sondern allenfalls gelegentlich und vorübergehend untergestellt. Es war auch keine geruchsintensive Kleintierhaltung festzustellen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.1984 ‑ 6 A 6/83 - BRS 42 Nr. 71). Die Störungen der Nachbarschaft durch den Marmorverarbeitungsbetrieb des Beigeladenen sind in diesem Zusammenhang von geringer Bedeutung, weil sie - wie ausgeführt - überwiegend anderer Natur sind und zudem auch nicht in den üblichen Ruhezeiten auftreten. Außerdem enthält die Baugenehmigung für diesen Betrieb zahlreiche Auflagen, die ersichtlich gerade dem Schutz des rückwärtigen Ruhebereichs der Wohngrundstücke an der Bxxx- und der Gxxxxxstraße dienen.

Unter diesen Umständen ist es dem Beigeladenen zuzumuten, seine Pferdehaltung, die sich allein als Liebhaberei darstellt, zumindest deutlich (weiter) einzuschränken (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 29.01.1988 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52, zur Unzulässigkeit eines 8 m x 4 m großen Pferdestalls für drei Pferde mit Nachwuchs in einem durch Wohnbebauung geprägten Bereich). Für eine Pferdehaltung in dem durch die Baugenehmigung zugelassenen Umfang erweist sich sein an und für sich großzügig zugeschnittenes Anwesen als zu klein, zumal es der Beigeladene zugleich auch - im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 102/1 - für seinen Marmorverarbeitungsbetrieb nutzt. Auch liegt es zu dicht an der Wohnbebaung entlang der Gxxxxx-straße. Jedenfalls bei der Haltung von vier Pferden und einem Fohlen oder Pony erreichen die Belästigungen für die Nachbarn unter den gegebenen, ausgeführten Umständen ein von diesen nicht mehr hinzunehmendes Maß. Dabei berücksichtigt der Senat nicht, dass der Beigeladene sich in der Vergangenheit geradezu regelmäßig nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Weder hat er den Teilabbruch des Stallgebäudes, wie er ihm in der Baugenehmigung aufgegeben worden ist, vorgenommen, noch hält er sich, wie auch der Augenschein des Senats ergeben hat, an die Begrenzung der Zahl der Tiere. Insoweit ist es Sache des Bekl., die Einhaltung des Rechts auch durchzusetzen.

Umgekehrt ist es - unbeschadet der objektiven Rechtswidrigkeit der Pferdehaltung - gegenüber dem Kl. nicht rücksichtslos, dass der Beigeladene überhaupt Pferde auf seinem Anwesen hält (vgl., für einen Stall für zwei Reitpferde, freilich in einem gemischt genutzten Dorfbereich, jedoch unterhalb eines sich auf einer Geländestufe unmittelbar anschließenden allgemeinen Wohngebiets, OVG Saarland, Urt. v. 01.03.1990 - 2 R 8/89 - BRS 50 Nr. 190). Insoweit fällt vor allem ins Gewicht, dass die Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft nach Überzeugung des Senats nicht dauerhaft eintreten, in besonderem Maße allerdings beim Abtransport des Dungs, und dass sie wie auch die Beeinträchtigungen durch Geräusche bei einem wesentlich reduzierten Tierbestand in deutlich geringerem Umfang auftreten werden. Auch besteht, wie ausgeführt, eine gewisse Vorbelastung für die Nachbarn, die in einen ländlichen Raum gezogen sind.

Eine nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung kommt nicht in Betracht. Dem stehen die Maße und die Ausgestaltung des Stallgebäudes für eine größere Anzahl Pferde entgegen.

Der Kl. hat jedoch keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Nutzungsun-tersagung. Die angefochtenen Bescheide, mit denen das Landratsamt und das Regierungspräsidium ein Einschreiten gegen den Beigeladenen abgelehnt haben, sind jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kl. daher nicht in seinen Rechten. Er kann auch nicht beanspruchen, dass das Landratsamt über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Denn er kann nicht verlangen, dass - und darauf ist sein Antrag gerichtet - das Landratsamt dem Beigeladenen jegliche Nutzung der vom Verwaltungsgericht angeführten baulichen Anlagen zu Zwecken der Pferdehaltung untersagt.

Gegenstand der Berufung des Beigeladenen ist insoweit allein das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Dies ergibt sich bereits aus der eingeschränkten Zulassung der Berufung und im Übrigen auch daraus, dass der Kl. gegen den abweisenden Teil des Urteils weder die Zulassung der Berufung beantragt noch eine Anschlussberufung eingereicht hat. Von dem weitergehenden Begehren des Kl. unterscheidet sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der begehrten Nutzungsuntersagung für das Grundstück Flst.Nr. 102/1 insbesondere insoweit, als das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsausspruch nur darauf erstreckt hat, dass dem Beigeladenen die Nutzung der dort vorhandenen baulichen Anlagen, im einzelnen der Paddocks, des befestigten Pferdebewegungszirkels und der befestigten Überfahrt mit Fahrzeugen aller Art, nicht aber die Nutzung für eine Pferdehaltung überhaupt zu untersagen ist. Dieser Ausspruch betrifft also nicht das Halten von Pferden auf dem Grundstück an sich und möglicherweise - dies kann offen bleiben - auch nicht die Nutzung baulicher Anlagen auf dem (kleinen) Grundstück Flst.Nr. 82, auf dem der dem Anwesen des Kl. nächstgelegene Paddock steht.

Nach § 65 Satz 2 LBO kann, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, diese Nutzung untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf Art. 14 I GG - wie bei einer Abbruchsanordnung - voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (Senatsurt. v. 24.07.2002 ‑ 5 S 149/01 - ESVH 53, 30; Dürr, Baurecht, 10. Aufl., RdNr. 240 f.). Die umstrittenen, der Pferdehaltung dienenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 sind zweifelsfrei nicht baurechtlich genehmigt. Ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Nutzung dieser Anlagen gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch den Kl. schützen. Eine solche Verletzung des Kl. in eigenen Rechten vermag der Senat nicht zu erkennen.

Ein Anspruch auf Einschreiten bzw. auf erneute Entscheidung hierüber steht dem Kl. insbesondere nicht deshalb zu, weil eine Pferdehaltung auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Bebauungsplan „Hxxxxxxxxxxxxxx-xxxäcker vom 21.02.1969 wirksam, insbesondere auch vom Bürgermeister der damals selbständigen Gemeinde Roxxxxxx ausgefertigt ist. Zweifelhaft erscheint die Wirksamkeit des Plans jedenfalls nach den dem Senat allein vorliegenden Plangenehmigungsakten des Landratsamts Cxxx deshalb, weil der am 21.02.1968 beschlossene Plan auf Aufforderung des Landratsamts im Genehmigungsverfahren vielfach und substantiell geändert wurde, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Gemeinderat über den geänderten, genehmigten und bekannt gemachten Plan nochmals beschlossen hätte. Darin läge ein absolut beachtlicher Verfahrensfehler gem. § 214 I Satz 1 Nr. 3 BauGB, der auch nicht nach Ablauf der Frist des § 215 I Satz 1 BauGB und nach den Überleitungsvorschriften des § 233 II und 3 BauGB unbeachtlich geworden wäre.

Denn auch wenn der Bebauungsplan wirksam wäre, hätte der Kl. doch keinen Gebietserhaltungsanspruch, weil sein Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt und nichts dafür spricht, der Plangeber habe bei der Beschlussfassung die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Baugebiet „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxxäcker“ auch mit Schutzwirkung zugunsten des Grundstücks des Kl. ausstatten wollen. Dafür reicht nicht aus, dass dieses damals noch unbebaute Grundstück wie andere Hinterliegergrundstücke der Bxxxstraße künftig vielleicht hätte Baugrundstück werden können. Für eine solche vorausschauende Sicht des Plangebers, der die viel später erfolgte Planung einer Bebauung entlang der „verlängerten Gxxxxxstraße“ hätte vorwegnehmen müssen, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Diese können sich nicht allein aus der Lage des Grundstücks des Kl. ergeben. Dessen Zuordnung zum rechtlichen (und faktischen) allgemeinen Wohngebiet im rückwärtigen Bereich der Bxxxstraße erfolgte erst später im Bebauungsplan „Verlängerte Gartenstraße II“. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxäcker war zudem zu berücksichtigen, dass die bauliche Nutzung an der Bxxxstraße eher der eines Dorf- oder Mischgebiets entsprach und eher unklar war, ob und ggf. wie weit sich im rückwärtigen Bereich diese Nutzung noch ausdehnen können sollte. Bei dieser Sachlage spricht mehr dafür, dass die Einbeziehung des Grundstücks Flst.Nr. 102/1 ohne Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in das Gebiet des Bebauungsplans „Hxxxxxxxxxxxxxxxxxxäcker“ i.S. einer Pufferzone allein für die im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücke gedacht war.

Ein Gebietserhaltungsanspruch des Kl. ergibt sich auch nicht - im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans „Hansen- und Breitenäcker“ aus § 34 II BauGB. Dies folgt jedenfalls daraus, dass auch die nähere Umgebung der baulichen Anlagen zum Zwecke der Pferdehaltung auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 nicht als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen ist. Insoweit kann der Senat auf seine Ausführungen oben zur diesbezüglichen Bewertung der näheren Umgebung des unmittelbar angrenzenden Stallgebäudes Bezug nehmen.

Es verletzt den Kl. schließlich auch nicht in seinem Recht auf Rücksichtnahme (vgl. § 15 I BauNVO bzw. § 34 I BauGB), dass der Beigeladene die bezeichneten baulichen Anlagen überhaupt zur Pferdehaltung nutzt. Vielmehr ist dem Kl. das Halten eines oder zweier Pferde nach den oben gemachten Ausführungen auch auf dem Grundstück Flst.Nr. 102/1 noch zuzumuten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 I Satz 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 I ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 II VwGO nicht vorliegen.


Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i.S. des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.


Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 25 II, § 14 I Satz 1 und § 13 I Satz 1 und 2 GKG sowie § 5 ZPO auf 9.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanzen

VG Karlsruhe, 7 K 3323/00

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Baurecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BauGB § 30; BauGB § 34 I; BauGB § 34 II; BauGB § 201; BauNVO § 4 II Nr. 3; BauNVO § 14 I; BauNVO § 15 I; LBO § 65 Satz 2