Kein Schadensersatz bei Kauf kopiergeschützter Audioanlage
Gericht
AG Aachen
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
28. 11. 2003
Aktenzeichen
84 C 210/03
Können im CD-Autoradio eines neu gekauften Fahrzeugs nicht alle Compact-Discs mit Kopierschutz abgespielt werden, so liegt kein Mangel im Sinne des § 434 I BGB vor.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. begehrt Minderung bzw. Schadensersatz für den Kauf eines Opel Corsa nebst CD-Autoradio in Höhe von 350 Euro. Er macht geltend, dass auf dem CD-Autoradio nicht alle kopiergeschützten Compact-Discs abspielbar seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz in Höhe von 350 Euro in Bezug auf das im März 2002 bei der Bekl. zu einem Kaufpreis von 13000 Euro erworbene Fahrzeug Opel Corsa nebst CD-Autoradio.
1. Ein Minderungsanspruch des Kl. nach §§ 441 , 437 Nr. 2 BGB besteht nicht, obwohl das zusammen mit dem Fahrzeug erworbene CD-Autoradio unstreitig keine oder jedenfalls nicht alle kopiergeschützten Compact-Discs abspielen kann, weil das Fehlen dieser Eigenschaft keinen Mangel i.S. von § 434 I BGB darstellt.
Zwischen den Parteien ist eine solche Beschaffenheit des CD-Autoradio nicht vereinbart worden (§ 434 I 1 BGB). Darüber hinaus eignet sich das CD-Autoradio sowohl für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, als auch die gewöhnliche Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Entgegen der Auffassung des Kl. kann nicht bei jedem (gewöhnlichen) CD-Player vorausgesetzt werden, dass dieser jedwede auf dem Markt erhältliche „Compact Disc“ abspielen kann.
Grundsätzlich erwartet werden darf von einem Compact-Disc-Player, dass dieser in der Lage ist, solche Compact-Discs abzuspielen, die der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Philips und Sony entsprechen. Werden Compact-Discs abweichend von diesem Standard hergestellt, ist es bereits fraglich, ob es sich überhaupt noch um Tonträger handelt, die unter den ursprünglichen Begriff „Compact-Disc“ fallen. In jedem Fall kann aber von einem gewöhnlichen CD-Player nicht ohne weiteres erwartet werden, dass dieser jedweden Tonträger, der einer Compact-Disc ähnelt, unabhängig von einer Modifizierung abspielen kann. Es dürfte bereits technisch schwierig sein, alle denkbaren Modifizierungen mit einem Gerät abzudecken. Falls dies möglich sein sollte, dürfte sich dies aber nicht zu dem Preis eines gewöhnlichen CD-Players realisieren lassen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn auf dem Markt allein oder jedenfalls ganz überwiegend gegenüber der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Sony und Philips modifizierte Compact-Discs erhältlich wären. Das Gegenteil hat sich indes nach der Auskunft des Bundesverbands der phonographischen Wirtschaft ergeben. Der Anteil kopiergeschützter Compact-Discs lag in den Jahren 2001 bis 2003 unter 10% aller gesamten in Deutschland verkauften Compact-Discs.
2. Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 350 Euro nach §§ 280 , 311 BGB.
Die Bekl. war nicht verpflichtet, den Kl. darauf hinzuweisen, dass das von ihr mit dem Neufahrzeug verkaufte CD-Autoradio keine oder jedenfalls nicht alle gegenüber der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber modifizierten Compact-Discs abspielen kann.
Solange derartig modifizierte Compact-Discs sich - wie aus der Auskunft des Bundesverbands der phonographischen Wirtschaft ersichtlich - auf einen geringfügigen Anteil (<10%) an der Gesamtzahl der veräußerten Compact-Discs beschränken, ist die Bekl. nicht gehalten, dem Kl. ohne ausdrückliche Nachfrage einen Hinweis auf die nur geringfügig eingeschränkte Nutzbarkeit des Gerätes zu erteilen.
Entgegen der Auffassung des Kl. kommt es insoweit nicht darauf an, ob gegebenenfalls in der vom Kl. bevorzugten Musikrichtung der Anteil modifizierter (kopiergeschützter) Compact-Discs (deutlich) höher ist. Die Notwendigkeit eines Hinweises seitens der Bekl. ist allein nach objektiven Maßstäben, insbesondere der gewöhnlichen Nutzung eines CD-Players, zu beurteilen. Subjektive Besonderheiten haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben, weil die Bekl. ohne diesbezügliche Anhaltspunkte überhaupt nicht in der Lage ist, das besondere Anforderungsprofil des Kl. einzuschätzen; eine Beratungs-/Aufklärungspflicht der Bekl. besteht dann nur bei einer konkreten Nachfrage des Kunden.
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