Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die FREIZEIT REVUE hat zu 100 % gewonnen, SUPERillu zur Hälfte (ein Foto rechtmäßig, eine Aufnahme rechtswidrig). Ein weiteres Verfahren betraf eine nicht von uns betreute Zeitschrift. Die Vorinstanz hatte ihre negative Rechtsprechung aufgegeben, nachdem sich die Lebensgefährtin und Tewaag auf einer öffentlichen Veranstaltung zu ihrer Beziehung bekannten und abbilden liessen.
Der Bundesgerichtshof hat die Veröffentlichung der in der Öffentlichkeit aufgenommenen Fotos für rechtmäßig erklärt. Die Ausnahme: Aufnahmen in örtlicher Abgeschiedenheit am Deininger Weiher. Auf das Kriterium „in örtlicher Abgeschiedenheit” wird in der Pressemitteilung des BGH und in den Agenturmeldungen nicht klar und schon gar nicht wörtlich hingewiesen.
Der BGH folgte damit im Prinzip seiner bisherigen Rechtsprechung. Die neue Lebensgefährtin war zwar nicht die Begleiterin einer absoluten Person der Zeitgeschichte, sondern nur die Begleiterin des Begleiters. Der BGH ließ es jedoch - wie das vorinstanzliche OLG Frankfurt - genügen, dass sich die Lebensgefährtin und Tewaag auf einer öffentlichen Veranstaltung zu ihrer Beziehung bekannten und sich abbilden liessen.
Die Urteile wurden uns noch nicht zugestellt. Wir stellen Ihnen die Mitteilung der Pressestelle hier ins Netz.
Aus dieser Mitteilung ergibt sich nicht, ob es der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich oder nur stillschweigend ablehnt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (sog. Caroline-Urteil) anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorsitzende nebenbei auf das Straßburger Urteil eingegangen.
In den Agenturmeldungen wird teilweise berichtet, der BGH habe für die Rechtmäßigkeit zusätzlich generell vorausgesetzt, dass die Fotos aus einer Zeit stammen müssen, in der die beiden schon als Paar auftraten. Nach unseren Unterlagen stimmt dieser Teil der Berichte nicht.
Die Aktenzeichen beim BGH: VI ZR 291/03, VI ZR 292/03, VI ZR 293/03.
Hier zwei Fotos, die der Bundesgerichtshof - soweit bis jetzt bekannt - als rechtmäßig beurteilte:

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zwar mit einem Fall aus dem Umgangsrecht mit einem nichtehelichen Kind befasst. Der Kern seiner Ausführungen in dem heute veröffentlichten Beschluss vom 14. Oktober Az. 2 BvR 1481/04 betrifft jedoch allgemein die Bedeutung der Straßburger Urteile für die deutschen Gerichte; - auch das Medienrecht, obwohl der Zweite Senat entschieden hat und für das Medierecht der erste Senat zuständig ist.
Der Beschluss bestätigt zunächst, was der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in seinem Interview in der neuesten FOCUS-Ausgabe dargelegt hat: Die Menschenrechtskonvention, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anwendet, genießt in Deutschland keinen Verfassungsrang. Aber - auf diesen Satz werden sich die Prominenten zur Anwendung des deutschen Verfassungsrechts in Medienrechtsfällen vor allem berufen:
„Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben.”
Was bedeutet dieser Satz speziell für das Urteil des Straßburger Gerichts vom 24. Juni 2004, das „Caroline-Urteil” also?
Das Bundesverfassungsgericht erklärt in seiner Entscheidung vom 15. 12. 1999 verfassungsrechtlich: „Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt.”
Das BVerfG hat sich bei dieser (hier zitierten) Kernaussage so ausgedrückt, dass sie als solche verbindlich ist. Es hat insoweit nicht eingeschränkt, die Verfassung lasse nach den geltenden methodischen Standards auch eine andere Auslegung bzw. Abwägung zu. Demnach müsste der Kern der bisherigen deutschen Rechtsprechung nach wie vor unangreifbar sein, so dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insoweit nicht greift.
Sie können hier den heute bekanntgegebenen Beschluss des BVerfG nachlesen.

Ein bekannter Verlag hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt. Aufgrund eines zu weit gefassten Antrags hat das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung zu weit gefasst; Az.: 312 0 633/04. Der Antrag hätte im konkreten Fall eingeschränkt werden müssen; zum Beispiel mit der Formulierung: „...ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Prämien ...”.
Der Antragsgener gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit der erforderlichen Einschränkung ab und beantragte, dem antragstellenden Verlag nach § 926 aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben. Das Landgericht gab diesem Antrag in einem Beschluss statt. Der antragstellende Verlag legte gegen diesen Beschluss eine Erinnerung mit dem Antrag ein, den Beschluss wegen Erledigung des Rechtsstreits aufzuheben. Ohne Erfolg.
Sie können den uns soeben zugestellten abweisenden Beschluss des Landgerichts Hamburg hier nachlesen.

In der Ausgabe von morgen erklärt Prof. Papier in einem FOCUS-Interview unter anderem:
„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes. Diese Maßstäbe sind von den (deutschen) Gerichten zu beachten. Die Artikel der Menschenrechtskonvention, nach denen Straßburg entscheidet, haben im Vergleich zur Verfassung nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.”
Anmerkung: Also, wie von der Bundesjustizministerin bereits vor Rechtskraft des Straßburger Urteils festgestellt: Allein schon aus den von Prof. Papier genannten Gründen: keine Bindung. Würde der Gesetzgeber ohne Verfassungsänderung ein Gesetz erlassen, das dem Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 entspricht, dann würde dieses neue Gesetz gegen die deutsche Verfassung, also gegen höherrangiges Recht, verstoßen; - vorausgesetzt, dass das Grundgesetz nicht beide Versionen zuläßt. - Ferner: Die in der Menschenrechtskonvention niedergelegte Verpflichtung zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs muss konventions- und verfassungskonform ausgelegt werden, meint der Verfasser dieser Zeilen. Das heißt: Die Konvention verlangt vom Gesetzgeber nicht, die eigene (höherrangige) Verfassung zu verletzen oder die Verfassung zu ändern.
Worum es bei dem Straßburger Urteil im Einzelnen geht, können Sie nachlesen, wenn Sie sich links bei der Suchfunktion auf „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte” eingeben.

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Fall dem Halter eines Räumfahrzeugs zu 100 % den Schaden aufgebürdet. Für den beteiligten Pkw wurde somit nicht einmal die Betriebsgefahr angerechnet.
Das OLG: Selbst wenn ein Pkw mit einigem Abstand (hier: 80 cm) zum rechten Fahrbahnrand aus einer breiten Einfahrt (hier: 26,5 m) herausfährt, also nicht ganz rechts fährt, haftet der Fahrer des Pkw nicht für Schäden, die durch die Kollision mit einem den Pkw scharf schneidenden Räumfahrzeug mit 4,5 m breitem Schneepflug entstehen.
In entschiedenen Fall war ausreichend Platz für den Fahrer des Räumfahrzeuges vorhanden, belegte das Oberlandesgericht Celle. Dass der Pkw-Fahrer nicht ganz rechts blieb, war unerheblich: Hätte er links abbiegen wollen, wäre er berechtigt gewesen, sich sogar bis zur gedachten Mittellinie einzuordnen.
Das Urteil des OLG Celle (14 U 32/04) können Sie hier nachlesen.

Die Zeitschriften-Akademie wiederholt das Seminar: „Starre Vergütungsregeln oder lebendige Redaktionsarbeit”.
Referent ist erneut RA Ulf Berger-Delhey aus unserer Kanzlei. Das erste Mal referierte er in diesem Jahr am 21. April in München. Die zweite Veranstaltung wird am 9. November 2004 in Hamburg stattfinden.

Ein Räumfahrzeug fuhr im entschiedenen Fall mit lediglich 15 km/h auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn und war nur mit einem weiß-rotem Warnanstrich und Rundumleuchte gesichert. Das Räumfahrzeug fuhr - wie es in einem Urteil des OLG Braunschweig heißt - „in der Kurve”. Wer mit einem solchen Fahrzeug zusammenstößt, haftet nach dem Urteil nahezu ausnahmslos allein für den gesamten Schaden an beiden Fahrzeugen.
Der Grund: Das Sichtfahrgebot des § 3 der Straßenverkehrsordnung gilt auch für Autobahnen. Diese Meinung wird allgemein von allen Gerichten vertreten. Die Fahrer müssen sich - so das Urteil - auf derart langsam und links fahrende Räumfahrzeuge einstellen, ja sogar, was auch im Fachschrifttum vertreten wird, auf unbeleuchtete Hindernisse. Eine Ausnahme gilt nur für außergewöhnlich schwer erkennbare Hindernisse.
Es war - im entschiedenen Fall - kurz vor Einbruch der Dunkelheit. Gefahren wurde ein Mazda 626 GLX Kombi. Es lagen Schneematschreste auf der Fahrbahn, zumindest war die Fahrbahn nass. Es gab, wie erwähnt, „eine Kurve”. Das OLG Braunschweig nahm für diese Verhältnisse an, dass selbst 60 km/h mit Abblendlicht grob fahrlässig gewesen wären.
Interessant könnte sein, die Richter näher zu kennen. Nachdenklich wird der eine oder andere Leser des Urteils sicher spätestens an einer Stelle, an welcher das Gericht dem Fahrer vorwirft, er sei im „'Blindflug' in die Kurve” gefahren.
Hier finden Sie das Urteil des OLG Braunschweig (7 U 67/01).

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat wieder einmal in einem uns soeben zugestellten Beschluss darauf abgestellt, dass bei Mehrwortzeichen ein Markenbestandteil - hier: FOCUS - prägend sein kann. Für den entschiedenen Fall nahm das Amt an:
„Der Verkehr wird sich in der Regel an dem Markenbestandteil 'FOCUS' orientieren und die Wörter 'AIR LOGISTICS' bei der Markenbenennung häufig weglassen. Es stehen sich somit in 'FOCUS' und 'FOCUS' zwei klanglich identische Marken gegenüber. Diese sind .. unmittelbar verwechselbar.”
Sie können hier den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts insgesamt nachlesen.