Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Morgen - 14.15 am gewohnten Ort - Fortsetzung mit dem Thema: „Was wird unter normativer Verkehrsauffassung verstanden, und läßt sich die normative Verkehrsauffassung rechtfertigen?”

Heute wird in München der Kongress fortgesetzt. Ort: Hotel Forum. Ab 9 Uhr. Eröffnung durch Dr. Breunig; Grußworte des ADM durch Dr. Wübbenhorst, Einführung Dr. Scharioth. 9.50 Uhr Keynote Speach Prof. Dr. Hubert Burda „Medien und Marke”. Bis zum Abend zahlreiche weitere Veranstaltungen zur Bedeutung von Marken. Abendprogramm ab 19.30 Uhr Praterinsel.

Der neue Haupttitel in RECHT AKTUELL befasst sich - auf Seite 50 - damit, was zu tun ist, wenn Ihnen Ihr Auto gestohlen worden ist. Die aktuellen Urteile betreffen: Eine mangelhafte Aufklärung durch den Zahnarzt; die Zweitwohnungssteuer für Dauercamper und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Schwarzarbeit.

Heute findet um 15 Uhr die ordentliche Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher statt. Ort: Forum Hotel, München.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 22/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. Die neuen „aktuellen Urteile”, über welche die FREIZEIT REVUE im neuen Heft kurz berichtet, betreffen die Pflicht des Netzbetreibers zur Trennung einer 0190-Verbindung nach einer Stunde, einen fehlenden Sandstrand als Reisemangel, die Mietminderung aufgrund einer Mobilfunkantenne, die Schadensabrechnung bei einen Autounfall und die Haftung eines Bauunternehmers, der arglistig unerprobte Baustoffe verwendet.

Das Oberlandesgericht Jena urteilte: Wenn angeboten wird, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, dann gilt die bekannte Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit von Telefonanrufen im Privatbereich nicht; und zwar auch dann nicht, wenn der Angerufene abgeworben werden soll. Bei diesen Anrufen wird - so das OLG Jena - der Angerufene „nicht lediglich zum Objekt einer Werbemaßnahme mit Absatzinteresse eines Gewerbebetreibenden gemacht”. Az.: 2 U 282/02.
Das OLG ergänzt sein Urteil noch mit einigen weiteren Argumenten. So: „Es liegt ein gewisses mutmaßliches Interesse des Arbeitnehmers vor” und: „Das telefonische Ansprechen von Mitarbeitern in deren Privatbereich wird nie den Charakter eines unbedingt zu vermeidbaren Massengeschäfts erlangen, und der Angerufene wird weder finanziell belastet noch belästigt”.
Einschränkend verlangt das OLG Jena: Mit solchen Anrufen darf nicht aufdringlich oder belästigend der Stellenwechsel angeboten werden, und die Anrufe müssen kurz und sachlich sein.
Abzusehen ist, dass Unternehmen künftig dieses Urteil für eine ganze Reihe von Fallgruppen entsprechend anwenden möchten.

Eine fristlose Kündigung kann bei einer Neubau-Wohnung dann gerechtfertigt sein, wenn das Anwesen zum Zeitpunkt des Bezugstermins einer Baustelle gleicht. Selbst wenn sich der Hauszugang und die Briefkastenanlage provisorisch nutzen lassen und der Müll irgendwie entsorgt wird, sind die Mängel in der Regel so erheblich, dass der Mieter fristlos kündigen darf. In diesem Sinne entschieden hat das Amtsgericht Müchen. Das Urteil können Sie hier abrufen.

Bei den jüngsten Terroranschlägen des Terroristennetzwerks Al Qaida stellt sich für so manchen Urlauber die Frage, ob er seine bereits gebuchte Pauschalreise, beispielsweise nach Marokko, noch antreten muss, oder ob es eine Möglichkeit gibt, sich auf Grund der jüngsten Anschläge vom Vertrag zu lösen. Pauschalreisende können nach § 651j BGB kostenlos bei höherer Gewalt die Reise aufkündigen. Musterfälle sind grundsätzlich Kriegsgefahr und Terroranschläge im Urlaubsland.
Gekündigt werden darf aber nur, wenn die Reise durch dieses Ereignis vermutlich wesentlich erschwert, erheblich beeinträchtigt oder zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko wird. Bei der Frage, ob höhere Gewalt vorliegt, muss meist die künftige Entwicklung prognostiziert werden. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die vorzeitige Auflösung des Vertrags beruft, also der Reisende.
Die Gefahr einzelner Terroranschläge gehört nach der Rechtsprechung noch zum allgemeinen Lebensrisiko, so dass regelmäßig kein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn weitere Anschläge stattfinden oder angekündigt werden. Regelmäßig wird von den Gerichten „höhere Gewalt“ dann bejaht, wenn das auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Land warnt. Die aktuellen Warnhinweise des Auswärtigen Amtes finden Sie hier.

Aus der neuen Ausgabe 21/2003 der GLÜCKS-REVUE:
Der Autofahrer hat keine Papiere dabei. Fragt der Polizeibeamte: „Wie heißen Sie?” - „Franz Beckenbauer.” - „Verschaukeln kann ich mich alleine. Also: Wie heißen Sie?” - „Johann Wolfgang von Goethe.” - „Na bitte, geht doch!”

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfstextes zur Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb legt fest: „Eine (rechtswidrige) unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen...bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.”
Streitigkeiten zur Anwendung sind schon auf den ersten Blick vorhersehbar. So wird garantiert die Meinung vertreten werden, für Anrufe bei Verbrauchern würde die mutmaßliche Einwilligung nicht ausreichen. Die Verbände sind jetzt aufgerufen zu intervenieren.