Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „IP-Adresse" erhalten Sie einen Einblick in die bisherige Rechtsprechung. Wir haben dort auch Zusammenhänge und den Begriff kurz erläutert. Nun hat der BGH in einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13 - nicht mehr überraschend - in zwei Leitsätzen ergänzt beziehungsweise wiederholt:

„Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH NJW 2016, 3579).
§ 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH aaO).”

Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" muss dem gerichtlich angeordneten Abdruck eines “Nachtrags" zu seiner Berichterstattung über die HSH Nordbank AG aus dem Jahr 2010 derzeit nicht nachkommen. Ein weiterer Aufschub beim Abdruck des Nachtrags, mit dem der frühere Chef-Justitiar der Bank zu den über ihn veröffentlichten Verdächtigungen rehabilitiert werden soll, sei u. a. angesichts des möglichen Imageschadens für das Magazin bis zur weiteren Klärung vertretbar, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.06.2017 (Az. 1 BvR 666/17).
Der Rechtsstreit „lief” zuerst über das LG sowie das OLG Hamburg zum BGH und dann wieder zum OLG Hamburg. Im Nachtrag soll erklärt werden:
„[haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der HSH-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag.“
Die Abwägung schließt der Beschluss wie folgt: „Beurteilt man die Folgen, wiegen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, schwerer als die Nachteile, die für den Kläger des Ausgangsverfahrens im Falle eines Anordnungserlasses entstünden. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist diesem eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Beschwerdeführerin wäre.”
Anmerkung
Das Problem ist immer wieder das gleiche. Die Wissenschaft schafft es in Wirklichkeit nicht, rechtsmethodisch der Rechtsprechung sichere Abwägungskriterien für den Einzelfall vorzugeben. Folglich entscheiden die Richter - sicher verantwortungsbewusst - nach eigenem Gutdünken (richterlicher Dezisionismus). Im entschiedenen Fall haben drei Richter der 3. Kammer des Ersten Senats abgewogen, was nach sechs Jahren und drei Instanzen vorerst wichtiger ist: das Persönlichkeitsrecht des Chef-Justitiars oder der Abdruck einiger Zeilen im Heft. Vgl. zum richterlichen Dezisionismus mit vielen Beispielen über die Suchfunktion links, Suchwort: „Dezisionismus”.

Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16. Bekannt ist, dass das OLG Köln in einer umstrittenen Entscheidung vom 30.3.2012 annimmt, selbst die (anonyme) repräsentative Kundenzufriedenheitsforschung könne Werbung sein und deshalb stünde das UWG Anrufen für repräsentative Forschungsstudien grundsätzlich entgegen; Urteil vom 30.3.2012, Az. 6 U 191/11.
Da überrascht es nicht, wenn nun das OLG Köln in einem Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16, annimmt, ein Hersteller werbe, wenn er auf seiner Website Bewertungen von Produkten durch Kunden wiedergebe.
Anmerkung:
Im entschiedenen Fall kam es nicht darauf an, ob die Bewertung positiv oder negativ ausgefallen ist. Es ging nur darum, ob eine zuvor vom Hersteller erklärte Unterlassungsverpflichtung verletzt worden ist.

Nämlich:
Eigentümer von Bäumen müssen darauf achten, dass durch Bäume keine Schäden entstehen. Für Privatleute beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf eine äußere Sichtprüfung, die in zeitlich angemessenen Abständen vorzunehmen ist. Erst, wenn sich hierbei für einen Laien erkennbare Probleme zeigen, muss ein Baumfachmann hinzugezogen werden. Hinweisbeschluss vom 11.5.2017, Az.: 12 U 7/17.
Anmerkungen
1.
Der Fall
Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000,- Euro. Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war.
Im Prozess wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, dass dies ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist, als Gefahr jedoch nicht von Privatleuten erkannt werden muss.
2.
Die Haftung hat das OLG nicht deshalb verschärft, weil dem Hausverwalter die Aufgabe von den Eigentümern übertragen worden ist.
3.
Für Gemeinden und Städten ergänzt der Beschluss, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen müssen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.

Der Qualität der Rechtspflege hilft diese Praxis. Anscheinend bleibt aus verständlichen Gründen wohl vor allem in Rechtsstreitigkeiten zu medizinischen Fehlern verhältnismäßig häufig Sachverhalt unter Hinweis auf Präklusionsvorschriften unbeachtet. Diese Einschätzung durch den Verf. dieser Zeilen ist jedoch nicht repräsentativ; - auch wenn grundätzlich alle BGH-Entscheidungen eingesehen werden.
In einem nun veröffentlichten Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16 - hat der BGH zu einem Verfahren zwei gerichtliche Verstöße festgestellt. Instruktiv ist insbesondere die unter 2. hervorgehobene Feststellung:
1. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.
2. Hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt, so kann nach Fristablauf eingehender Parteivortrag, der sich nicht auf die im Gutachten behandelte Beweisfrage bezieht, nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass ein eventueller Fehler in der Pathologie nicht von der bei Übersendung des Gutachtens vom Landgericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist erfasst wurde.

Soeben bekannt gegebenes Urteil des VIII. Zivilsenats vom 31. Mai 2017, Az. VIII ZR 224/16, mit Hinweisen auf ältere Entscheidungen (Hervorhebungen durch uns):
Der auf einem Schriftsatz aufgebrachte Eingangsstempel des Gerichts erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, dass ein in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist. Hiergegen ist jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert. b) Dabei dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an die Erbringung dieses Gegenbeweises nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts
Bei einer detaillierten Schilderung der Partei über die genauen Umstände des Einwurfs des Schriftstücks darf sich das Gericht nicht mit einer pauschal gehaltenen dienstlichen Stellungnahme des/der zuständigen Mitarbeiters/in der Poststelle be-gnügen, die sich in der Aussage erschöpft, es seien weder Störungen festgestellt noch Fehler gemacht worden.

Dieses Mal hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichshofs - mit der sonstigen Rechtsprechung der Senate übereinstimmend - klar festgehalten:
Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN).
Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 -.

Das Landgericht Hamburg hat in einem noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteil vom 23.6.2017 festgestellt, dass die angeblichen Missstände nicht so schwerwiegend waren, um über sie zu berichten. Der Sachverhalt macht's also!.
Das Urteil ist grundsätzlich für alle Medien-und Lebensbereiche erheblich, nicht nur Fernsehberichte und nicht nur für Kliniken.
Grundlage ist ein am 25.1.1984 verkündetes, unter dem Namen Wallraff bekanntes Urteil des Bundesverfassungsgerichts; Az.: 1 BvR 272/81. Entschieden wurde damals, dass verdeckte Recherchen zulässig sind und über ihre Ergebnisse berichtet werden darf, soweit erhebliche Missstände aufgedeckt werden. Die Begründung betrifft insbesondere die in Mode gekommenen „Enthüllungsberichte” Fernsehen und Radio- und Radioberichte, aber mitunter auch die Presse.
Die Begründung des nun vom LG Hamburg verkündeten Urteils:
Überstunden sind ärgerlich, im Gesundheitswesen aber bekannte Tatsache. Und Hygienemängel sind bedauerlich. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass lediglich Momentaufnahmen eingefangen wurden. Die Kirche (Formulierung des Verf.) muss im Dorf gelassen werden.
Anmerkung:
Die insoweit wichtigste Stelle in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 legt insoweit dar:
„Indessen zieht ein illegales Vorgehen bei der Informationsbeschaffung dann kein Verwertungsverbot für die auf diese Weise erlangten Informationen nach sich, wenn und soweit diese - wie hier - dazu eingesetzt würden, Mißstände aufzudecken, deren Offenlegung für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind. Die nachteiligen Wirkungen einer derartigen Veröffentlichung sind hinzunehmen, wenn Ernsthaftigkeit und Bedeutung des Anliegens, das der Kritiker mit seinem Beitrag verfolgt, die für das Presseorgan entstehenden Nachteile überwiegen. Von einem solchen, die schutzwürdigen Belange der Klägerin deutlich übersteigenden öffentlichen Wert der mitgeteilten Informationen ist hier auszugehen, da sie der Aufdeckung gewichtiger Mißstände in der Öffentlichkeitsarbeit der "Bild"-Zeitung dienen.”

Die offenkundig nicht ernst gemeinte Erklärung ist unverbindlich: Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.05.2007 (Az.: 8 U 170/16). Der Kläger hat seine Berufung nun zurückgenommen.
Der Beklagte hatte ein Auto auf einem Internetportal für 15 Euro zum Verkauf angeboten. In der Kleinanzeige hieß es auch noch: „Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (…) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (…). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (…)". Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut "Also für 15 kannste ihn haben". Der Kläger antwortete darauf: „Guten Tag für 15 Euro nehme ich ihn". und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen, und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten: lautete: "Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann." Das Landgericht hatte die Klage auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15 Euro abgewiesen. Begründung: Der Beklagte hat lediglich Scherzerklärungen im Sinne des § 118 BGB abgegeben.
Anmerkung
§ 118 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt:
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Der Bundesgerichtshof hat in einem gestern bekanntgegebenen Leitsatz klargestellt
Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
Urteil vom 2. Mai 2017, Az.: VI ZR 262/16.