Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
John-Lennon-Witwe Yoko Ono setzte eine einstweilige Verfügung gegen die Hamburger Szene-Kneipe "Yoko Mono Bar" auf Namensänderung durch; Hamburger Landgericht, Verfügung vom 12. Juli 2017, Az.: 318 O 195/17. Das LG Hamburg hat die Entscheidung noch nicht veröffentlicht, also vor allem auch die Begründung noch nicht. In einem Bericht heißt es, der Barname sei „zu ähnlich”. Der Bar-Betreiber spricht ausdrücklich davon, die Verfügung beruhe auf einer „Verwechslungsgefahr”. Bejaht wurde sicherlich eine „mittelbare Verwechslungsgefahr”.
Gewerbliche Angebote auf Online-Marktplätzen (wie eBay) müssen einen funktionierenden Link zur Streitbeilegungs-Plattform setzen. Diese Pflicht ergibt sich aus der EU-Verordnung 524/2013 („ODR-VO”). Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17, dargelegt, dass der in der Verordnung verwendete Begriff "Website" auch Angebote auf Online-Marktplätzen erfasst.
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