Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein Weg, der über ein Privatgrundstück führt und nicht als öffentlicher Weg gewidmet ist, kann nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung wie ein öffentlicher Weg anzusehen sein, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers und nach allgemeiner Meinung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt worden ist. Dies bekräftigt das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 19.06.2017, Az. 5 U 20/16. Im entschiedenen Fall sah es die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Gegen das Urteil ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 208/17 die Revision anhängig.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Beschluss vom 29.8.2017, Az. 9 U 29/17, zu einem privaten Gebrauchtwagenkauf entschieden, dass die allseits gebrauchte Formulierung "gekauft wie gesehen" nur solche Mängel erfasst, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.
Nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt auch eine Beeinträchtigung dieses Eigentums dar. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt jedenfalls nicht darunter, weil es keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers hat, entschied das Amtsgericht München am 20.07.2017 (Az.: 213 C 7060/17, rechtskräftig).
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