Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Wie der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.9.2017 entschieden hat, dürfen Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern (Az.: XI R 15/15). Weitere Einzelheiten zum Fall, wie sie der BFH aufführt: Eine Rechtsanwaltsgesellschaft erbrachte Leistungen an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Rechtsanwalt-Gesellschaft Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer.
Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293).
Am 16. April 2016 haben wir an dieser Stelle über eine Nichtzulassung zur Rechtsanwaltschaft berichtet. Bis zum BGH war die Antragstellerin erfolglos. Das BVerfG hat jetzt jedoch die Sache zurück verwiesen, weil Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Berufsfreiheit, verletzt sei. Beschluss vom 22.10.2017, Az. 1 BvR 1822/16. Die Begründung im Kern: Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, wird Art. 12 GG nicht gerecht. Die Schlussfolgerung haben die Vorgerichte als selbstredend aus dem nachfolgend aufgeführten und weiterem Sachverhalt gezogen - wir zitieren aus unserer Meldung vom 16.4.201:
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