Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Und die Verpflegung ist auch frei.

Heute hat der BGH unter dem Az. IX ZB 110/16 seinen Beschluss vom 13. Juli 2017 mit diesem Leitsatz bekannt gegeben:

Heute hat der Bundesfinanzhof in einer Pressemitteilung ein Urteil vom 17.5.2017, Az. V R 52/15, bekannt gegeben, in dem er die Gemeinnützigkeit i.S. des § 52 Abs.1 AO einer Freimaurerloge verneint, weil sie für den Ausschluss von Frauen keine zwingenden sachlichen Gründe anführe und auch kollidierendes Verfassungsrecht nichts anderes rechtfertige.

Die Staatsanwaltschaft München II darf bei der von Volkswagen mandatierten Rechtsanwaltskanzlei sichergestellte Unterlagen vorerst nicht auswerten. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2017, Az.: 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1562/17.

Ähnliche Entscheidungen, wenn auch zu anderen Tieren, gibt es bereits. Im Fokus steht die Ortsüblichkeit.

Sagt der Ehemann zur Blumenverkäuferin: „Ich hätte gerne einhundert Rosen.” Verkäuferin: „Mein Gott, was haben Sie denn angestellt?”

Ein Anbieter von Luxuswaren darf es seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen.

In einem soeben bekannt gegebenen Beschluss vom 6.6.2017, Az.: 1 BvQ 16/17, 1 BvR 770/17, 1 BvR 764/17 und 1 BvQ 17/17, greift das Bundesverfassungsgericht die Schilderung der Praxis durch die Spiegel-Anwälte wie folgt auf: