Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wann muss bzw. darf wer - was - tun? Der BGH hat nahezu in Leitsatzform geantwortet, wörtlich:
1. Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.
2. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann.
3. Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15).

Aus Löffler, Juristenwitze:
Der Richter grübelt über den Akten und fragt: "Sie sollen gesagt haben, ihr Nachbar sei ein Betrüger, ein Halsabschneider und Schweinehund. Stimmt das?" "Ganz ohne jeden Zweifel stimmt das, Herr Richter - nur gesagt habe ich es nicht."

Entschieden hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Urteil vom 12.01.2016 - 1 K 3238/15.TR.
Eine leitende Beamtin arbeitete in der beklagten Universität. Sie argumentierte, bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten dynamischen Arbeitsplatzes. Sportgeräte und Ruhemöbel in einem Dienstzimmer dienten der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht, sich persönlich voll für den Beruf einzusetzen.
Das VG Trier wies die Klage der Beamtin ab. Es fand einen Ausweg:
Selbst wenn man von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung ausgehe, sei es der Klägerin dennoch verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen zu ergreifen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Dienstherr, wie dies vorliegend der Fall sei, einen eigenen Maßnahmenkatalog für körperlich beeinträchtigte Bedienstete vorhalte und dieser von der betroffenen Person nicht abgerufen werde.

So betitelt die Ausgabe 10/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Aber gestern, am 2. März, hat sich der Vorsitzende Richter einer Kammer des Landgerichts Bochum bei Beginn eines Zivilprozesses zur Software-Manipulation im VW-Abgas-Skandal geäußert. So etwa auch schon Beck Aktuell.
Nach Auffassung des Richters besteht keine Pflicht des Herstellers oder Händlers zur Rücknahme der verkauften Autos. Zwar liege wohl eindeutig ein Mangel vor. Dieser Mangel sei aber in dem ihm vorliegenden Fall nicht erheblich im rechtlichen Sinn, weil er mit relativ geringem Aufwand abgestellt werden könne. Nur bei erheblichen Mängeln sei eine Rückabwicklung des Kaufs vorgeschrieben.
Das Bochumer Verfahren ist der bundesweit wohl erste Prozess zur Abgas-Affäre.

Entschieden hat am Ende das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 23.02.2016 (Az.: 3 A 11052/15.OVG).
Er war beamteter Lehrer einer Berufsbildenden Schule. Er wurde seit seiner Einstellung in den Schuldienst mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil und sein Sozialverhalten versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte er längerfristig. Er wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst wegen einer psychischen Störung für dienstunfähig befunden. Bei einer weiteren Untersuchung stellte die Amtsärztin im Februar 2012 fest, dass der Beamte nunmehr dienstfähig war. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Frage seiner Dienstfähigkeit im Mai 2012 kam zu demselben Ergebnis. Daraufhin forderte das Land ihn auf seinen Dienst wieder anzutreten, was er bis Mitte August 2012 jedoch nicht tat.
Stattdessen legte er privatärztliche Atteste vor, die ihm ohne weitere Begründung "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigten. Die Geschichte geht weiter und weiter.
Schließlich waren aber nur mehrere Monate entscheidend. Das OVG meinte, der Beamte habe ein sehr schwer wiegendes Dienstvergehen begangen, indem er vorsätzlich mehrere Monate von seinem Dienst ferngeblieben sei. Dadurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Es stimmt, es ist am vergangenen Freitag ein Urteil gegen Kinderlärm ergangen. Es wird jedoch offenbar von Vielen missverstanden und sogar polemisch oder opportunistisch interpretiert.
Ein Richter des Amtsgerichts St. Georg in Hamburg hat zwar trotz des Kinderlärmschutzgesetzes und des drohenden Shitsorms und phrasenhafter Bekundungen: „Kinder sind unsere Zukunft“ in der Tat den denkwürdigen Satz geprägt: „Kinderlärm überlagert nicht das Eigentumsrecht“, und er hat dementsprechend den Betrieb einer Kita für rechtswidrig erklärt.
Aber:
Die Kita befindet sich in einem Mehrfamilienhaus, dessen Teilungserklärung für die Räumlichkeiten der Kita nur „Ladenfläche” zulässt. Das Gericht hat dargelegt, dass die Kita die in der Teilungserklärung festgelegten Voraussetzungen für eine „Ladenfläche” nicht erfüllt. Außerdem hat der Richter abfedernd hinzu gefügt: Der Eigentümer der Kitaräume habe keine ausreichenden Maßnahmen vorgenommen, um die Nachbarn vor dem Kinderlärm zu schützen.
Anmerkung: Siehe zu kinderlärm-freundlichen Entscheidungen links in der Suchfunktion „Kinderlärm”.

Wie hat dieser Jurist wohl früher gearbeitet?! Ständig müssen Richter, aber auch Staatsanwälte und sogar alle Juristen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Interessen gegeneinander abwägen. Wie kann man pflichtgemäß abwägen, wenn ein Pflichtbewusstsein fehlt?
Der Staatsanwalt ist jetzt 55 Jahre alt und wird schon unzählige Male verpflichtet gewesen sein, Entscheidungen zu treffen.
Vergangene Woche wurde der Staatsanwalt vom Landgericht Freiburg zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Es droht ihm nun der Entzug des Beamtenstatus. Urteil vom 25.02.2016 - 2 KLs 270 Js 21058/12: sechs Fälle der Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt wurden aufgedeckt. Seit dem Bekanntwerden im Juni 2012 ist der Staatsanwalt bei vollen Bezügen vom Dienst beurlaubt.
Nachgewiesen ist: Zwei Fälle sind durch die Schuld des Staatsanwaltes verjährt. Die Schuld der durch die Verjährung begünstigten Straftäter sei, so das Gericht, zweifelsfrei belegt. Sie hatten gestanden. In vier Fällen sei, so das Gericht weiter, eine Verurteilung von Tätern zwar noch gelungen. Durch die lange Verfahrensdauer hätten die Täter aber milder bestraft werden müssen.
Es ging um Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Betrugs, versuchten Totschlags, Körperverletzung und sexuellen Missbrauchs in der Zeit von 2005 und 2012.
Als Grund für sein Verhalten konnte der Staatsanwalt nur „Überlastung” nennen.

Außer in besonderen Fällen wird entschieden: keine Berufskrankheit. So etwa vor einigen Tagen vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 17.02.2016 - L 6 U 4089/15.
Ein 48-jähriger Ingenieur war seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro beschäftigt und erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.
Das Gericht:
Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien sei davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist.
Dieser Wert wurde in dem zu entscheidenden Falle - das entspricht der Regel - nicht erreicht.

Ein Rentnerpaar im Alter von 83 und 70 Jahren wünschte sich ein Notwegrecht über das Nachbarschaftsgrundstück, wie es von 1979 bis 2013 bis zu einem Streit eingeräumt war. Es berief sich unter anderem auf das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses:
„Auch auf sie [die Paragrafen 905 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB] ist der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfasst.” Zitiert aus dem Urteil des BGH vom 31.1.2003, Az.: V ZR 143/02.
In einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 22.1.2016, Az.: V ZR 116/15, will derselbe Senat des BGH seine eigenen Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis jedoch nicht anwenden. Er führt in diesem neuen Urteil aus:
„Die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, können sie nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (Senat, Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 26).”
Anmerkung
Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt vom 18. August 1896 und enthielt den § 917 zum Notwegrecht bereits in dem Wortlaut, wie er heute noch im BGB steht. Zwischen 1896 (Kaiserreich) und heute sind mehr als 110 Jahre mit zwei Weltkriegen und vier politischen Umwälzungen (1918, 1933, 1945, 1990) vergangen. Wie jeder weiß, haben sich die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse grundlegend verändert, - auch was die engere Bebauung betrifft. Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat sich nach dem Inkrafttreten in Jahrzehnten entwickelt und gefestigt. Das Nachbarschaftsrecht wurde durch dieses Rechtsinstitut - wie der BGH in seinem Urteil aus dem Jahre 2003 festhält: „erweitert”. Im juristischen Schrifttum wird schon begonnen, zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von neuem Gewohnheitsrecht zu sprechen. Und dennoch soll es nach diesem Urteil beim Althergebrachten bleiben. Die persönlichen Umstände, auch das Alter der Kläger, sollen unbeachtet bleiben, obwohl nach der ständigen Rechtsprechung auf Treu und Glauben abzustellen ist und dieser Grundsatz nach allgemeiner Meinung das gesamte Recht beherrscht. Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass § 917 der Rechtsentwicklung mit dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis unzugänglich sein soll.