Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten, auch wenn der Arbeitnehmer nicht zugestimmt hat. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem soeben bekannt gegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15, entschieden.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Wichtig: Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Das Urteil hält die in diesem Falle erklärte außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. > Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ein 80-Jähriger, seit 60 Jahren Mitglied bei Borussia Dortmund, liegt im Sterben. Ein Priester ist bereits bei ihm. „Mein Sohn, hast du noch einen letzten Wunsch?” - „Ja, ich möchte beim BVB austreten und Mitglied bei Schalke 04 werden.” - „Aber warum, mein Sohn? Du warst dein ganzes Leben Dortmund-Fan!” - „Ja, schon, aber ich möchte, dass ein Schalker stirbt und kein Borusse.”
Quelle: Playboy März 2016. Anmerkung:
Die U.S.-Ausgabe des Magazins Playboy wird künftig - anders als die deutsche - auf hüllenlose Schönheiten verzichten. Das kalifornische Medienunternehmen Playboy erklärte die Wende mit dem Internet.

Aus Loeffler, Juristenwitze:
Richter nach Verlesung der Anklageschrift: "Angeklagter, ging der Einbruch denn so vor sich, wie ihn der Staatsanwalt eben geschildert hat?" Angeklagter: "Nee, ganz anders, Herr Rat, aber die Methode des Herrn Staatsanwalt ist wirklich auch nicht schlecht."

So entschieden hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem soeben bekannt gegebenen Beschluss vom 1.2.2016, Az.: 6 A 10941/15.
Das OVG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und führt aus:
Die Vorschriften über die Erhebung der Kirchensteuer verstießen nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung, weil die Kirchensteuerpflicht durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden könne.
Anmerkungen
1. Das Urteil räumt den Kirchen somit ein Monopol auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Glaubensgemeinschaften ein, - und wenn Gläubige noch so sehr etwa evangelisch oder katholisch sind; sie sind es eben nicht. Es gibt seit langem Versuche, bessere Regelungen zu schaffen. Bislang vergeblich.
2. In einigen Bundesländern gibt es nicht einmal eine Kappungsgrenze. Selbst wenn jemand nachweist, dass er hohe Kosten hat, die sein (steuerpflichtiges und damit kirchensteuerpflichtiges) Einkommen nicht verringern, aber unvermeidbar für sinnvolle Zwecke verwendet werden und noch höhere Kirchensteuerzahlungen ausschließen, ist die Kirche unnachgiebig. Die Kirche beruft sich darauf, dass die Kirchenmitglieder eine "Solidargemeinschaft" bildeten. Dem Gläubigen bleibt gar nichts anderes übrig, als frühzeitig aus der Kirche auszutreten und damit - so die Kirche und die Rechtsprechung - nicht mehr der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft anzugehören.

So betitelt die Ausgabe 07/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 06/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das war Pech. Ein vorinstanzliches Gericht erinnerte sich offenbar, dass eine Fachangestellte unzuverlässig war, und die Kanzlei einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Das Oberlandesgericht wies zu einer weiteren Fristversäumnis den Wiedereinsetzungsantrag ab und der Bundesgerichtshof bestätigte in einem nun bekanntgegebenen Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14 - die Entscheidung des Oberlandesgerichts; wörtlich:
Dass regelmäßig die allgemeine Anweisung des Rechtsanwalts ausreicht, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unterschrift und bei Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, gibt lediglich den für zuverlässige Büroangestellte geltenden Grundsatz wieder. Demgegenüber ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise von dem Sonderfall ausgegangen, dass sich eine Büroangestellte als unzuverlässig erwiesen hatte und demzufolge trotz ihrer Berufserfahrung zunächst besondere Kontrollen veranlasst waren. Da solche Kontrollen, die in Reaktion auf den damaligen Fehler erfolgt wären, nicht dargelegt sind, kann es auch dahinstehen, in welcher Form und für welche Dauer diese veranlasst waren.

Die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) der EU-Kommission ist Ende 2015 ausgelaufen. Im Dezember 2015 hatte die Kommission lediglich ein internes Arbeitsdokument „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016-2019“ veröffentlicht. Mit diesem Dokument sei die Kommission nicht ihrer politischen Pflicht nachgekommen, erklärt die Vorsitzende des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) García Pérez. Ein Kommissionsvertreter führte dagegen aus, es sei mit dem Arbeitsdokument genügend getan worden, eine Mitteilung sei nicht erforderlich. Es zähle nicht die Form, in der die Kommission ihre Pläne zur Förderung der Gleichstellung darstelle, als vielmehr ihre praktische Arbeit.

Wir referieren heute vor dem "Weinheimer Kreis" in Berlin über die Bedeutung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung für alle Bereiche der Markt- und Sozialforschung.

Das Schweizer Fernsehen hatte in einer Privatwohnung heimlich Beratungsgespräche von Versicherungsvertretern gefilmt und in der Folge das Gespräch mit einem Berater, der einen besonders fragwürdigen Eindruck hinterliess, in einer "Kassensturz"-Sendung auszugsweise ausgestrahlt. Das Zürcher Obergericht sprach den Chefredaktor des Schweizer Fernsehens, den damaligen "Kassensturz"-Leiter sowie zwei beteiligte Redakteurinnen wegen widerrechtlichen Aufnehmens fremder Gespräche (StGB 179bis) und der Ver-letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (StGB 179quater) schuldig. Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs aus formellen Gründen auf, bestätigte sonst aber das vorinstanzliche Urteil (2009, 154). Am 24. Februar 2015 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung der Schweiz fest (Verstoss gegen EMRK 10), worauf die verurteilten Journalisten beim Bundesgericht ein Revisi-onsgesuch stellten, das gutgeheissen wird. Der EGMR hielt fest, dass die Verurteilung der Journalisten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen zum Schutz Rechte Dritter, nämlich des betroffenen Beraters, nicht im Sinne von EMRK 10 Ziff. 2 notwendig war. Das Gericht berücksichtigte dabei unter anderem, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an Informationen über Missstände in der Versicherungsberatung besteht. Für den EGMR war von zentraler Bedeutung, dass die streitgegenständliche Reportage geeignet war, einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte zu leisten, und nicht ob dieses Ziel vollumfänglich erreicht wurde.