Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Nach einem neuen, gestern bekannt gegebenen Urteil vom 12. Januar 2016 – X ZR 4/15 ergibt sich ein Gesamteindruck gegen den Reiseveranstalter bereits aus den folgenden Umständen:
Am Urlaubsort erhielten die Urlauber vom Veranstalter eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo des Veranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour" angeboten wurde. Der Veranstalter erklärte, der Ausflug könne auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!". Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge erkennen. Anmerkungen
1.
Für den BGH fiel nicht genügend ins Gewicht, dass der Reiseveranstalter darauf hinwies, er fungiere lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge. Wörtlich: Der Hinweis auf eine Vermittlerrolle trete wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text gegenüber den anderen Umständen zurück.
2.
Schließlich nahm der BGH gegen den Reiseveranstalter an: Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen des Veranstalters abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als den Reiseveranstalter für die Ausflüge erkennen.
3.
Konsequenzen
Reisende müssen sich nicht durch Kunstgriffe beeindrucken lassen. So reicht es für den Reiseveranstalter nicht aus, wenn er irgendwie verlautbart, er vermittele nur. Je stärker sich ein Reiseveranstalter heraus stellt, desto mehr kann ihm das schaden. Der Reiseveranstalter beeinträchtigt das maßgebliche Gesamtbild, wenn er sich heraus stellt. Auch dieses Urteil zeigt, dass es der BGH vorzieht, den Verbraucher zu schützen.

Der nun bekannt gegebene Beschluss wurde am 18.12.2015 in einem Eilverfahren unter dem Aktenzeichen OVG 1 S 76.15 getroffen.
Grundlage dieses Beschlusses ist eine Neuregelung der Berliner Taxentarifverordnung, die schon am 8 Mai 2015 in Kraft getreten ist. § 7 Abs. 2 dieser TaxentarifVO bestimmt für Berlin:
"Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht."
Rechtliche Begründung des Beschlusses
Diese Regelung greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer ein.

Die Verlegerverbände und andere machen zur Zeit darauf aufmerksam:
Nach der „EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ für Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen online vertreiben, ist ab 9. Januar 2016 darauf hinzuweisen:
„Die Europäische Kommission stellt (voraussichtlich ab dem 15.02.2016) unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.“ Dieser Hinweis muss nach der Richtlinie „leicht zugänglich“ sein, also beispielsweise im Impressum. Funktionieren soll der Link ab 15. Februar 2016. Die Informationspflicht und damit die Abmahngefahr bestehen jedoch schon jetzt.

Die meisten Betroffenen wissen Bescheid: Das Wohngeld ist erstmals nach sechs Jahren zum 1.1.2016 erhöht worden. Ca. 870.000 Haushalte profitieren von dem erhöhten Wohngeld. Darunter sind mehr als 320.000 Haushalte, die neu oder wieder wohngeldberechtigt werden.

Abgemahnt hat der vzbv zwei Klauseln der überarbeiteten Datenschutzerklärung, nämlich:
1.
Google lässt sich das Recht einräumen, die E-Mails seiner Nutzer ohne deren gesonderte Einwilligung automatisiert zu analysieren, um personalisierte Werbung zu platzieren.
2.
Nur für die Weitergabe "sensibler Kategorien" von personenbezogenen Daten soll eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig sein. Jedoch:
Eine Unterscheidung zwischen "sensiblen" und anderen personenbezogenen Daten ist mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar und lässt sich nicht realisieren.

So etwa § 623 des bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, der bestimmt:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen”.
Der BGH hat die Frage offen gelassen, indem er erklärte:
„Die Frage, ob die in § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag bestimmte Schriftform auch auf die Vertragsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts kann ein solches Vertragsverhältnis nicht zugrunde gelegt werden.”
Anmerkungen
1. Verkündet hat der BGH seinen Beschluss unter dem Az.: III ZR 124/15 am 17. Dezember 2015. Wie die Juristen wissen, macht der BGH in aller Regel seine Entscheidungen nicht am Verkündungstag bekannt. Die Entscheidungen zirkulieren zuerst noch zur Durchsicht und zur Unterschrift bei allen Richtern des erkennenden Senats.
2. Wer eine arbeitnehmerähnliche Person ist, lässt sich im Einzelfall oft nur schwerlich feststellen. Pauschal wird meist definiert:
Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten und Einfirmenvertreter.
3. Eine Definition der arbeitnehmerähnlichen Personen enthalten § 5 ArbGG, § 2 BUrlG und § 12a TVG. In § 2 SGB VI werden die Personenkreise definiert, welche im Rentenversicherungsrecht als arbeitnehmerähnliche Personen gelten.

Wer viel mit Nachlässen zu tun hat, weiß, dass ein gestern bekannt gemachter Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2015 - 10 W 153/15 oft Bedeutung gewinnen wird. „Letztwillige Verfügungen” werden nämlich offenbar, auch nach den anwaltlichen Erfahrungen des Verf. dieser Zeilen, unordentlich auf Zettel geschrieben - öfters als angenommen. Nach diesem Beschluss kann ein ernsthafter Testierwillen dann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist.

Anmerkung
Angeblich in der Annahme, gültige Testamente der Erblasserin in den Händen zu haben, aus denen sich eine Erbeinsetzung ihres Vaters H. ergebe, legten die Enkel im April 2014 zwei Schriftstücke aus dem Jahre 1986 vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8x10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit folgender handschriftlicher Aufschrift: "Tesemt ... Haus ... Das für H. ... 1986..." Unter diesen Angaben folgte ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.
Das Oberlandesgericht urteilte es könne bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus. Im vorliegenden Fall bestünden Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden seien.
Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung sei ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.
Gegen das Vorliegen von Testamenten spreche zudem der Umstand, dass beide Schriftstücke auf das Jahr 1986 datiert seien. Ein Grund für die Errichtung von zwei nahezu inhaltlich identischen Testamenten innerhalb eines Jahres sei nicht ersichtlich. Das Vorliegen zweier inhaltlich ähnlicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen spreche vielmehr dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handele.

Frei nach kirchensite.de:

Nach dem Evangelium des Matthäus kommen zur Geburt Jesu Sterndeuter aus dem Morgenland: "Wo ist der neugeborene König der Juden? Wir haben seinen Stern gesehen und sind gekommen, ihn anzubeten." Sie kommen schließlich in Bethlehem im Stall an und huldigen dem Kind und der Mutter.
Durch eine himmlische Offenbarung gewarnt, treten sie schließlich einen geheimen Rückweg an, um dem Zorn des Königs Herodes zu entgehen.

Legenden berichten von dem weiteren Leben der Weisen: Danach sollen die drei von Apostel Thomas zu Bischöfen geweiht worden sein. Es heißt weiter, dass sie große missionarische Erfolge feiern und kurz nacheinander sterben. Sie sollen in einem gemeinsamen Grab beigesetzt worden sein.

Die theologische Konzeption
Der Erzählung von den Weisen aus dem Morgenland kommt eine besondere Bedeutung in Bezug auf die theologische Konzeption des Evangeliums zu: Es sind Heiden, die zu Beginn zum neugeborenen Christus kommen und ihn verehren, während am Ende der Messias vom eigenen Volk verstoßen wird.

Brauchtum
Bis zum 18. Jahrhundert waren die Reliquien der Heiligen Drei Könige Ziel bedeutender Wallfahrten. Bis heute ist der Brauch, am Dreikönigstag die Häuser zu segnen, erhalten. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass der Segen der Heiligen Drei Könige Wohnhaus und Hof vor Unheil bewahrt. Auf den Haustürrahmen werden die jeweilige Jahreszahl und die Anfangsbuchstaben des Segensspruches "Christus mansionem benedicat" (Christus segne die Wohnung) geschrieben. Diese Buchstaben werden auch manchmal mit den Namen der Heiligen Drei Könige (Caspar, Melchior und Balthasar) in Verbindung gebracht.
Am Dreikönigstag ziehen Sternsinger von Haus zu Haus und bitten um Gaben. Das Zentrum der Verehrung der Heiligen Drei Könige ist Köln.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage des 1. FC Köln gegen den "Kölner Böllerwerfer" auf 30.000 Euro Schadenersatz, die der Verein wegen einer gegen ihn verhängten Verbandsstrafe fordert, mit einem gestern bekannt gemachten Berufungsurteil vom 17.12.2015 abgewiesen.
Begründung:
Die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, diene nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.
Der 1. FC Köln darf Revision einlegen.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 142/14.
Eine 51 Jahre alte Volksfestbesucherin wurde von einem Bekannten zum Tanzen aufgefordert. Als der Beklagte eine neben der Tanzfläche stehende wackelige leere Bierbank bestieg, folgte ihm die spätere Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten. Die Klägerin machte geltend, sie sei vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Der Riss sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft eingeschränkt. Die Klägerin verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG hat, wie zuvor das Landgericht, einen Anspruch verneint.
Die Begründung:
Die Klägerin sei – zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten – letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es bestehe grundsätzlich weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen.
Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation "herausgeforderten" Selbstgefährdung, komme eine Haftungszurechnung in Betracht.