Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 17.11.2015 - 9 U 26/15. Die Vorinstanz hatte noch anders geurteilt.
Der Fall
Der haftpflichtversicherte Beklagte und sein Nachbar übernahmen seit langem wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des anderen. Der Nachbar verursachte leicht fahrlässig wegen überlaufenden Wassers einen Schaden. Er unterhält bei der Klägerin eine Gebäude- und Hausratversicherung. Die Klägerin zahlte dem geschädigten Nachbarn für den Wasserschaden Versicherungsleistungen von etwa 7.300 Euro. In Höhe dieses Betrages nahm sie den Beklagten in Regress.
Die Urteilsbegründung
Das OLG meint:
Für einen zwischen dem versicherten Beklagten und seinem geschädigten Nachbarn für den Fall einer leicht fahrlässigen Schädigung vereinbarten Haftungsausschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich allein aus dem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten. Eine solche Haftungsbeschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Hauseigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an. Sie sei nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen.
Anmerkung
Früheren Leserzuschriften, die jedoch nicht repräsentativ sind, entnehmen wir, dass die Bevölkerung wohl überwiegend anders entschieden hätte. Es gibt eine Reihe von Urteilen, die im Grundsatz anders entschieden haben als das OLG Hamm. So etwa OLG Stuttgart, Urt. vom 8.5.2008 - Az. 13 U 223/07, nachlesbar in unserer Datenbank unter „Gefälligkeit”. In unserem Buch „Recht in Garten und Nachbarschaft”, 3. Auflage (leider im Buchhandel vergriffen, aber bei Amazon angeboten) führen wir in der Rubrik „Gefälligkeiten unter Nachbarn” kurz weitere Rechtsprechung auf. Wie Gerichte in neuen Fällen urteilen werden, richtet sich danach, was sie im Einzelfall nach Treu und Glauben für richtig halten. Die Richter entscheiden in diesen Fällen jeweils (verantwortungsbewusst) nach eigenem Gutdünken, so genannter richterlicher Dezisionismus.

In Colmar haben die Schweizer Architekten Herzog & de Meuron das Museum Unterlinden restauriert und erweitert.
Autor Hubert Spiegel schildert heute in faz.net:
Was ist das für ein Altar, der sich dem Betrachter wild entgegenreckt, der ihn betäubt und wie der Orkan einer entfesselten Kunst mit sich reißt? Joris-Karl Huysmans, Autor des berühmten Fin-de-Siècle-Romans „À rebours“, beschrieb 1908 die ungeheure Erschütterung, die ihn angesichts des Isenheimers Altars erfasste, als Folge der Begegnung mit dem Hauptwerk des kühnsten Malers, der je gelebt habe: Mathis Gothart Nithart, geboren in Würzburg um 1475, gestorben 1528 in Halle, nahezu vergessen für drei Jahrhunderte, bekannt geworden im neunzehnten, gerühmt und gefeiert im zwanzigsten Jahrhundert als Matthias Grünewald.
Elias Canetti erging es zwei Jahrzehnte später ganz ähnlich wie zuvor Huysmans ... .

Ein Angeklagter schickt ein Telegramm an seinen Anwalt: „Sitze in U-Haft. Bitte um Rat.“ Die Antwort kommt postwendend: „Aussage verweigern. Ankomme morgen mit Zeugen.“ Eingesandt von H. P. Caesar, einem nach eigenen Angaben "anwaltsgeplagten" Diplom-Kaufmann.
Quelle, Prof. Dr. iur. Joachim Loeffler, Juristenwitze

Der Bundesgerichtshof hat unter dem Az.: X ZR 4/15 neu entschieden: Zugunsten eines Wohnungseigentümers kommt ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums durch ihn nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Hier können Sie das gesamte Urteil nachlesen.

So betitelt die Ausgabe 04/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Was der Bundesgerichtshof soeben unter dem AZ: IX ZR 40/15 auf seiner Homepage bekannt gegeben hat, kann von Rechtsanwälten leicht übersehen werden. Nämlich, wörtlich:
Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung - unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) - für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG einhält (§ 4b RVG).
Anmerkung:
§ 3a bestimmt:
„ § 3a Vergütungsvereinbarung
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt."

FOCUS Online hat gleich, nachdem die SZ die Nachricht gemeldet hatte, geschrieben:
2002 wurde er mit dem Deutschen Fernsehpreis geehrt, ein Jahr später mit dem Grimme-Preis. Reif ist bekannt für seinen Fußball-Fachverstand und seine spitze Zunge, mit der er sich nicht nur Freunde macht.
Anmerkung: Vor allem die Dortmund-Fans polarisiert er.
Hier können Sie einige bekannte Sprüche von Marcel Reif lesen:

"Ich darf als Reporter ja nicht parteiisch sein, ich will auch nicht parteiisch sein. Aber…lauft, meine kleinen schwarzen Freunde, lauft!" Er brüllt den Satz bei der WM 1990 während des Spiels der Kameruner gegen die klar favorisierten Argentinier ins Mikrofon. Kamerun siegte sensationell 1:0.
Den Bayerischen Fernsehpreis erhielt er für die Reportage des Champion League-Spiels Real Madrid gegen Borussia Dortmund, bei dem ein Tor aus seinen Halterungen sprang und in einer spektakulären Aktion ersetzt werden musste:
"Noch nie hätte ein Tor einem Spiel so gut getan wie heute hier." Der Anpfiff verzögerte sich um 76 Minuten.
"Die Spieler von Ghana erkennen Sie an den gelben Stutzen." Reif sagte den Spruch während eines Länderspiels Deutschland gegen Ghana im Jahre 1993. Bei den Gästen waren ausschließlich dunkelhäutige Spieler dabei, bei der deutschen Nationalmannschaft damals noch kein einziger.
Als ihn ein Spiel langweilte, meinte er zum Zorn von Fans (die ihn vermutlich zuvor angegriffen hatten):
"Wenn Sie dieses Spiel atemberaubend finden, haben Sie es an den Bronchien."

Kommt ein Vater in ein Spielzeuggeschäft und will eine neue Barbie-Puppe für seine Tochter kaufen. Die Verkäuferin zeigt ihm einiges aus der Auswahl, nennt die Preise. "Hier haben wir die Reiter-Barbie, mit Kappe und Gerte - kostet 25 Euro." - "Hm", sagt der Mann - "was haben Sie sonst noch?" - "Da wär' noch unsere Schwimm-Barbie; die hat einen Bikini an und 'ne Sonnenbrille ... zum Preis von 29 Euro." Der Vater schaut sich weiter um. "Und dann hätten wir hier noch unsere geschiedene Barbie, die kostet allerdings 240 Euro." - Der Mann traut seinen Ohren nicht. "240 Euro für 'ne Barbie-Puppe, das kann doch nicht wahr sein!" - Die Verkäuferin: "Doch, doch, aber bei dem Preis ist auch das Haus, das Boot und das Auto von KEN dabei ..."
Quelle: Loeffler Juristenwitze
Anmerkung:
KEN ist der Gefährte von Barbie

Das Oberlandesgericht München hat in einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15 - entschieden: Eltern haften dem Tonträgerhersteller für unberechtigtes Filesharing ihrer Kinder, wenn sie zwar angeben, Sie wüssten, welches Kind dafür verantwortlich sei, sie wollten dieses Kind jedoch nicht benennen.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die Eltern dazu verurteilt, an die Klägerin 3.544,40 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Das OLG München hat dieses Urteil bestätigt. Das OLG sah das Ehepaar als Täter der begangenen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG an.
Die Begründung:
Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Diese Vermutung könnten, so das Gericht, die Eltern nur entkräften, wenn sie angeben, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Die Eltern hätten deshalb Angaben zum verantwortlichen Kind machen müssen. Da sie sich weigerten, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass sie als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien.
Anmerkung:
Das OLG München ergänzte, die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, stünde nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch gegenläufige Belange zu berücksichtigen.

Sie werden von diesem neuen Urteil soeben schon gehört haben. Entschieden hat der Bundesgerichtshof zur Facebook-Einladung "Freunde finden" in einem vorgestern bekannt gegebenen Urteil vom 14.1.2016 mit dem Aktenzeichen: I ZR 65/14. Sie finden dieses Urteil auf der Homepage des BGH.
Die Urteilsbegründung kurz und bündig:
Die mithilfe der Facebook-Funktion "Freunde finden" versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die noch keine Facebook-Mitglieder sind, stellen eine belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dar.
Hilfreich ist allgemein für Nutzer und Betreiber, dass der BGH in diesem Urteil nebenbei erneut einem oft zu beobachtenden Kunstgriff eine Absage erteilt, nämlich:
„Die nebenher mitgeteilten weitergehenden Informationen können eine Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.