Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Als Pionier hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer herausgestellt. Und jetzt dies:
In einer Eil-Pressemitteilung „erläutert” nun die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dass das besondere elektronische Anwaltspostfach „nicht wie vorgesehen am 1. Januar 2016 startet”. Grund dafür sei die bisher nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Mit der beauftragten Firma wird die BRAK einen neuen Projektplan verhandeln, aus dem sich dann ein neuer Starttermin ergibt.

Anmerkungen:
1. Nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen lässt sich dieses Beispiel auf andere Fälle zu den von Anwälten einzuhaltenden Sorgfaltspflichten übertragen, zum Beispiel bei den Wiedereinsetzungsanträgen.
2. Von Schadensersatz und einer Entschuldigung ist in der Eil-Pressemitteilung keine Rede.

Eine Frau forderte Trennungsunterhalt. Der Haken: Sie war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits anderweitig verheiratet. Sie hat sich darauf berufen, dass ihre neue Eheschließung wirksam sei, weil ihre vorherige Ehe ebenfalls wegen anderweitiger Verheiratung ihres vorherigen Ehemannes unwirksam sei. Das OLG Bremen hat entschieden, - darüber braucht man sich nicht zu wundern:
Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, muss das Bestehen einer wirksamen Ehe darlegen und beweisen. Zudem beurteilten sich, so das OLG Bremen, im Falle einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und deshalb aufhebbaren Ehe Ansprüche auf Trennungsunterhalt nach 4 UF 73/15 -.

18 Katzen in einer 100-Quadratmeter-Mietwohnung sind zu viel und rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht Augsburg und gab damit einem Vermieter Recht. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Vermieter hatte den Mietern beim Einzug vor vier Jahren erlaubt, in der Wohnung im dritten Stock eine Katze zu halten. Da mittlerweile aber viel mehr Tiere in der Wohnung gehalten wurden, beschwerten sich nach Angaben des Eigentümers die anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses über den Gestank im Treppenhaus. Die Mieter bestritten vor Gericht, dass es wegen der Katzen stinke. Außerdem seien es nur sieben erwachsene Tiere, die anderen elf Katzen seien erst wenige Wochen alt. Das Gericht sah dies anders. Es komme letztlich nicht auf die tatsächliche Geruchsbelästigung an. Selbst nur sieben erwachsene Katzen seien eine Pflichtverletzung der Mieter, die der Vermieter nicht hinnehmen müsse.

So hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil mit dem Az.: VI R 13/15 entgegen einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums entschieden. Die Begründung: Es handelt sich um eine so genannte haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Anmerkung:
Die Steuerpflichtigen ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von einem Dienstleister in ihrer Wohnung betreuen. Die dafür entstandenen Kosten hätten, so der BFH, eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Folglich seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.

So betitelt die Ausgabe 49/2015 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Über Lärmbeeinträchtigungen durch Schulen und Betriebskindergärten haben wir bereits berichtet. Nun musste über ein anderes Schul-/Nachbarproblem geurteilt werden.
Unrat und Steine wurden von einem Schulgelände aus auf ein Nachbargrundstück geworfen. Wie sollen sich Nachbarn wehren? Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in diesem Monat entschieden, Az.: 4 K 877/14.KO:
Der Schulträger muss keine Maßnahmen gegen die Beschmutzung eines Nachbargrundstücks durch Steine und Unrat treffen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den behaupteten Abwehranspruch einer Grundstückeigentümerin mit der Begründung verneint, es handele sich um Exzesse dritter Personen, die dem Schulträger nicht zurechenbar seien, weil er sie weder wolle noch Anreize hierfür gesetzt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.