Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein mehrfach vorbestrafter Taschendieb wird dem Richter vorgeführt. Der begrüßt ihn mit finsterer Miene: „Ich habe ihnen das letzte Mal doch schon gesagt, dass ich sie hier nie wieder sehen will!“ „Das hab ich der Polizei auch schon gesagt, aber die haben mir nicht geglaubt“.
Quelle: Juristen-Witze, Sammlung Andrea Schweizer

Im Parlamentarischen Rat wurde vorgeschlagen, das Recht auf Arbeit in das Grundgesetz aufzunehmen. Der (spätere Bundespräsident) Theodor Heuss erwiderte: „Dann beantrage ich auch die Aufnahme des Rechts auf Faulheit!“
Anmerkung:
Der Parlamentarische Rat tagte in Bonn seit dem 1. September 1948. Er hatte bekanntlich die Aufgabe, ein Grundgesetz für die spätere Bundesrepublik Deutschland zu beraten und zu beschließen. Am 23. Mai 1949 wurde dieses Grundgesetz unterzeichnet und verkündet.
In unserer Kanzleibibliothek befindet sich als Rarität die Dissertation von Werner Sörgel „Konsensus und Interessen; eine Studie zur Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland”, in gebundener Form Klett 1969. Sie enthält unter anderem den zitierten Einwand von Theodor Heuss. Erschienen ist diese Dissertation ein zweites Mal 1985 bei Leske Verlag + Budrich GmbH, Leverkusen. „Doktorvater” war Carlo Schmid, Mitglied des Parl. Rates. Sörgel war viele Jahre lang in München bei Infratest der Leiter des Bereiches Sozialforschung. Überwiegend hat er für „die Baracke” in Bonn gearbeitet. In ihr war einst die Spitze der SPD untergebracht.

Der Richter redet dem Angeklagten ins Gewissen: „In diese traurige Lage sind Sie nur durch den Alkohol gekommen“. Daraufhin meint der Angeklagte sichtlich erleichtert: „Und ich dachte schon, ich wäre selbst dran schuldig.“
Quelle: Sammlung „Witze aus dem jur. Bereich” von Studentin, jetzt RAin Andrea Schweizer

Witz: Der Richter fragt die Zeugin: „Wo lebt ihr Ehemann jetzt?“ “Der ist vor zehn Jahren gestorben“, antwortet die Zeugin. “Aber Sie sagten doch vorhin, Sie hätten noch kleine Kinder.“ “Stimmt, Herr Richter. Nur mein Mann ist gestorben - ich nicht.“
Quelle: Sammlung stud. jur. Andrea Schweizer

Wie sagte der altehrwürdige Vorsitzende Richter des Jugendschöffengerichts in einer schwäbischen Kleinstadt zu dem wegen Diebstahls angeklagten Heranwachsenden, als er erfuhr, daß dieser inzwischen als Wachmann in einem Warenhaus arbeitet? “Do hat mer jo au da Bock zom Gärtner gmacht.“ (Übersetzung: „Da hat man ja auch den Bock zum Gärtner gemacht“). Wird der Angeklagte mit einem Befangenheitsantrag erfolgreich sein?
Quelle: Sammlung „Juristenwitze” Studentin Andrea Schweizer.
Anmerkung
Sie kennen den Hintergrund: Wenn ein Ziegenbock in einen Garten kommt, frisst er die Pflanzen ab und zertrampelt die Beete. Erstmals findet sich diese Redewendung bei Hans Sachs (1494-1576, Schuhmacher, Spruchdichter, Meistersinger, Dramatiker, meist in Nürnberg lebend) und zunehmend nach 1650 in niederdeutschen Quellen.

So betitelt die Ausgabe 43/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Haben Sie einen Führerschein?” Der Fahrer bejaht. -- „Wollen Sie ihn sehen?” -- Winkt der Polizist ab: „Nein, nicht nötig. Nur wenn sie keinen gehabt hätten, hätten sie mir jetzt einen zeigen müssen.”
Quelle: neue FREIZEIT REVUE, 42/2015

Das Landgericht Ansbach (Az.: 1 S 936/14, siehe Pressemitteilung) hat in einer neu bekannt gegebenen Entscheidung recht hohe Anforderungen an Waschanlagenbetreiber gestellt.
Der Fall:
Der Kläger benutzte mit seinem automatikgetriebenen Kfz die Autowaschanlage des Beklagten, eines Waschanlagenbetreibers. An der Einfahrt der Waschanlage sind die Hinweise „Automatic ” und „nicht bremsen” angebracht. Am Ende der Waschstraße, durch die die Fahrzeuge mittels Schlepptrossen gezogen werden, befindet sich eine Ampel, die durch Grünlicht anzeigt, dass der Waschvorgang beendet ist und das Fahrzeug losfahren darf. Der Kläger rollte aber am Ende der Waschstraße gegen eine Trocknungsdüse, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Zwei Sachverständige konnten die Unfallursache nicht so recht klären: Entweder habe das grüne Ampellicht zu früh geleuchtet, als sich die Schleppkette, mit der die Fahrzeuge durch die Anlage befördert werden, noch bewegt habe. Oder der Kläger habe noch vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu - wie bei Automatikfahrzeugen erforderlich - auf das Bremspedal getreten, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen die Trocknungsdüse gerollt wäre. Der Waschmaschinenbetreiber argumentierte, der Kunde sei von sich aus zurückgefahren.
Das Urteil:
Das Gericht konnte kein Verschulden des Klägers erkennen und machte den Waschanlagenbetreiber verantwortlich für den entstandenen Schaden. Nach der Auffassung des Gerichts liegt beim Anlassen des Motors kein bewusster Bremsvorgang zugrunde, sondern das Ziel, die Waschanlage zu verlassen. Insofern hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, dass der Motor von Automatikgetrieben nicht vor Aufleuchten des Grünlichts gestartet werden dürfe, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Autofahrer in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellen.

Ist eine Parkscheibe wegen einer sich neben dem geparkten Fahrzeug befindenden Pflanze nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach Az.: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15). Die Parkscheibe war im vom Gericht entschiedenen Fall im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was das Gericht durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO ("gut lesbar") ausreichen ließ und das Bußgeldverfahren zu Gunsten des Betroffenen einstellte.

„Fragt ein Berliner den Denglinger Schorsch am Münchner Stachus:
'Tschuldijense, wenn ick hier weitejehe, liecht dann da vorne der Hauptbahnhof?'
Antwort vom Schorsch: 'Der liegt aa da vorn, wenn S' ned higengan'.”
Quelle: neuer Playboy 11/2015