Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die Ausgabe 46/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil mit dem Az.: 4 U 99/14 über die Klausel: "Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen". Die Begründung: Der private Käufer wird unangemessen benachteiligt. Das OLG Hamm hat in einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz entschieden; und zwar entgegen einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Paderborn.
Anmerkung:
Es zeigt sich erneut, dass bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft wegen der unbestimmten Begriffe im Gesetz und in den AGB die Entscheidung dem verantwortungsbewusst angewandten Rechtsgefühl des entscheidenden Gerichts überlassen werden muss. Jeder Richter verfügt jedoch zu den meisten Fällen über ein etwas anderes Rechtsgefühl. Rechtsgefühl wird nicht gelehrt. Die Entscheidungen sind oft so unterschiedlich wie das Rechtsgefühl der Richter: richterlicher Dezisionismus.
Zum Problem des richterlichen Dezisionismus finden Sie zahlreiche Hinweise, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben. In diesen Fundstellen wird oft darauf hingewiesen, dass die Wissenschaft der Rechtsprechung noch keine zuverlässigen Auslegungsmaßstäbe zur Verfügung stellt. Warum? Die Wissenschaft „pendelt zur Auslegung zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus hin und her” (so der Methodenexperte Fikentscher). Beide sind jedoch falsifiziert. Es müsste „ - ein Hauptproblem der aktuellen Rechtsphilosophie - „ein Weg zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus hindurch” gefunden werden (so der Rechtsphilosoph Kaufmann). Dieser Weg ist bis heute nicht mit einem allgemeinen Konsens gefunden worden. Der Verf. dieser Zeilen hat nach einer Lösung gesucht; siehe bei Google: „Grundnorm”, gleich auf der ersten Seite.
Entschieden hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem nun bekannt gegebenen Urteil mit dem Az: 2014 III R 38/14.
In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht den Inlandswohnsitz aufheben, nahm der BFH an, dass der Wohnsitz noch nicht nach China verlagert wurde. Maßgeblich war insofern, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielt der BFH, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügten.
So entschieden hat der EuGH, C-347/14, vor wenigen Tagen. Für diese Angebote gilt, so der EuGH, unter bestimmten Voraussetzungen, die Richtlinie 2012/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Der EuGH nimmt an, dass eine "Sendung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch die Bereitstellung von Videos mit Sequenzen aus Nachrichten, Sport oder Unterhaltung darstelle. Für die Frage, ob eine Online-Zeitung von der Richtlinie ausgenommen sei, ist laut EuGH entscheidend, ob die Videos eine untrennbare Ergänzung der journalistischen Artikel oder unabhängig davon sind.
So betitelt die Ausgabe 45/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Am besten hält man sich, wenn man Aufwendungen für eine Geburtstags- oder Jubiläumsfeier steuerlich absetzen will, schon für die Einladung sklavisch an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. So etwa an die Entscheidungen des BFH vom 1.2.2007, Az. VI R 25/03 und vom 28.1.2003, Az. VI R 48/99. Nun hat der BFH ein weiteres, wertvolles Urteil Az. VI R 46/14 erlassen.
Wie früher hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) geurteilt. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein. Der Kläger war im Februar zum Steuerberater bestellt und im April 30. Jahre alt geworden. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Der BFH entschied, führt er wörtlich in seiner Pressemitteilung aus, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, heißt es weiter, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Das FG Niedersachsen hat ein Verfahren bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses Verfahren ist beim BVerfG noch anhängig (Az.: 2 BvL 6/14). Nun hat das FG Niedersachsen in dem gleichen Sinne in einem anderen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag gewährt, Az.: 7 V 89/14, und eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Az. des BFH ist noch nicht bekannt.
Entscheiden musste das Landgericht Saarbrücken, Az. 10 S 203/14. Der Mietvertrag, der dem Urteil zugrunde lag, war höchst musikfreundlich:
„Die Mieter [des Mehrfamilienhauses] sind zur Musikausübung im Rahmen der in der Hausordnung genannten Zeiten berechtigt. Das Maß der Musikausübung soll in der Regel 5 Stunden täglich nicht überschreiten. … Samstags, sonntags und feiertags ist die Musikausübung ab 11:30 Uhr gestattet.“
Dennoch: Ein Profimusiker fühlte sich durch Lärm aus einer anderen Wohnung, insbesondere durch laute Schritte und Musik, gezielt gestört. Nach weiteren angeblichen „Lärmattacken“ wollte der Musiker wegen nicht ungestörter Musikausübung außerordentlich das Mietverhältnis beenden.
Das Gericht räumte ein, dass ein tägliches Klavierspiel von bis zu fünf Stunden von Bewohnern der darüber liegenden Wohnung durchaus als störend und den Wohnungsgebrauch beeinträchtigend empfunden werden kann. Dies berücksichtigend besteht laut Gericht der Zweck der mietvertraglichen Bestimmung, wonach ein tägliches Klavierspiel von bis zu fünf Stunden erlaubt sein soll, in erster Linie darin, Unterlassungsansprüche der Mitbewohner auszuschließen. Sie impliziert jedoch nicht die gewissermaßen spiegelbildliche Befugnis des Profimusikers die sonstigen Nutzer des Hauses in ihrem eigenem Wohnverhalten zu beschränken, um ihm ein möglichst ungestörtes Klavierspiel zu ermöglichen.
Wir berichten regelmäßig an dieser Stelle zu diesem Themenbereich, zuletzt am Donnerstag, 29. September 2011: Wenn die Nachbarn die Orgelmusik stört.
So betitelt die neue Ausgabe, 44/2015, der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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