Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Fall zumindest für die mündliche Prüfung von Juristen. Würden Sie als Jurist auch so urteilen wie das Landgericht Stuttgart vor wenigen Tagen, am 19. November? Versuchter Mord: zwei Jahre Jugendstrafe auf Bewährung.
Eine 21-Jährige war ungebremst in zwei radfahrende Männer gefahren. Einer starb, der andere wurde schwer verletzt. Durch Kurznachrichten auf dem Handy war die Fahrerin abgelenkt worden. Sie hielt nach dem Aufprall kurz an, war dann aber trotz schwerer Schäden an ihrem Wagen weitergefahren, unter anderem mit einem platten Reifen. Ob die Fahrerin die Radler sah, blieb unklar. Sie rief später die Polizei und sagte, sie sei mit einem Auto zusammengestoßen - die Polizei fahndete zu dieser Zeit schon.
Juristisch problematisch ist, dass wegen versuchten Mordes (Mord! wegen Unterlassung!) verurteilt wurde. Die Begründung:
Das Gericht nahm an, dass die Fahrerin billigend in Kauf genommen habe, dass durch ihre unterlassene Hilfeleistung jemand stirbt. Sie habe mit ihrer Flucht die Absicht gehabt, ihre Tat zu verdecken; dies sei ein Mordmerkmal.

So entschied das Amtsgericht München in einem neuen Urteil mit dem Az.: 231 C 9637/15, siehe Pressemitteilung.
Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca für die Zeit vom 15. bis 22. April 2015 gebucht. Mit der Klage forderte das Ehepaar die Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zurück, weil es zur Kündigung wegen höherer Gewalt (und anderer allgemeiner Gründe) berechtigt gewesen und keine Stornogebühr zu zahlen sei.
Das AG München wies die Klage ab, weil sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Reisebuchung im Sommer 2014 nicht wesentlich verschlechtert habe. Der Vortrag des Ehepaares genüge nicht, eine konkrete Gefahr unmittelbar bevorstehender bürgerkriegsähnlicher oder speziell den Tourismus gefährdender Zustände zu begründen. Das Ehepaar habe zwar Recht, wenn es geltend mache, die Sicherheitslage habe sich insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert. Dieser Einwand gelte jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder, auch für Europa, so das Gericht.
Anmerkung: Das AG München hat sein Urteil am 12.8.2015 verkündet, somit vor den Anschlägen in Paris und der Geiselnahme in einem Hotel der Hauptstadt Bamako/Mali (Amtssprache: Französisch). So, wie das Gericht sein Urteil formuliert, ist zu vermuten, dass das AG München auch heute die aktuelle Sach- und Rechtslage im Ergebnis genau so beurteilen würde.

Viele halten sie für die beste lebende Star-Geigerin. Ob sie jedoch Anne-Sophie Mutter auch als philosophierenden Tennis-Fan kennen? Im neuen Heft des „Süddeutsche Zeitung Magazin”, Nr. 47 vom 20.11.2015, schreibt sie instruktiv und unterhaltsam über die einhändige Rückhand und die große Musik. Kurz gefasst:
„Die einhändige Rückhand ist wie Ballett, weit weg von der Draufdrescherei, die dem Sport nicht angemessen ist. Auch beim Geigen ist der ganze Körper das Instrument”!

Am 16. Juli und 12. März dieses Jahres hatten wir zuletzt über den (erfolgreichen) urheberrechtlichen Streit des Altkanzlers berichtet. Nun fordert er nach vielen (aus Spiegel-Online übernommenen) Medienberichten von den Autoren der "Kohl-Protokolle" Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Verlagsgruppe Random House gesamtschuldnerisch „mindestens” fünf Millionen Euro Schadenersatz. Begründung:
Die Veröffentlichung der Zitate habe das politische Lebenswerk Kohls sowie seine Freundschaft zu langjährigen Weggefährten beschädigt.
Der Verlag wendet bislang insbesondere ein, die geforderte Summe sei "nicht seriös". In einem Schadenersatzverfahren müssten alle Passagen einzeln darauf überprüft werden, ob sie Kohls Persönlichkeitsrechte "besonders schwerwiegend verletzten". Das sei bislang nicht geklärt.
Anmerkung:
Gerichtlich wird auch überprüft werden müssen, ob und inwieweit der Gesamteindruck maßgeblich ist.

So betitelt die Ausgabe 48/2015 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat erneut im Sinne der - wie die Juristen formulieren - „allgemeinen Meinung” das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 149/15.
Eine Kündigung wurde sonntags von einer Kanzlei in den Briefkasten einer Kanzlei-Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese entnahm das Kündigungsschreiben erst in den Folgetagen dem Briefkasten und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12. sein Ende gefunden habe. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Kanzlei-Mitarbeiterin Recht.
Begründung:
Die Kündigung sei der klagenden Mitarbeiterin erst nach Ablauf der Probezeit, frühestens am Montag, zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12. beenden können. Auch wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag in den Briefkasten gelegt worden sei, sei die Kündigung frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt laut LAG selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.
Anmerkung:
Wie verhält es sich, wenn die Post am Sonntag dem Briefkasten entnommen wird? Zu dieser Frage gibt es verhältnismäßig wenig Schrifttum. Am eingehendsten sind Stellungnahmen wie (Staudinger, § 130 Rn 73):
„Der Empfänger muss davor bewahrt werden, schon vor der von ihm zu erwartenden tatsächlichen Kenntnisnahme mit nachteiligen Rechtswirkungen der eingegangenen Willenserklärung überzogen zu werden.”
Das heißt: Der Empfänger wird nicht so gestellt, dass ihm die Erklärung bereits am Sonntag zugegangen ist. Gleiches wird gelten, wenn Neue Medien genutzt werden.

Der im Jahre 1919 vom Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge vorgeschlagene Volkstrauertag ist ein staatlicher, nicht kirchlicher Gedenktag in Deutschland. Er soll an alle Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen erinnern.

Aufgrund der Ereignisse in Paris geben wir noch einmal wieder, was wir am 8. Oktober dieses Jahres an dieser Stelle ausgeführt haben:
Der Historiker Heinrich August Winkler rezensiert im Feuilleton der ZEIT 40/2015 das neu erschienene Buch des ehemaligen Bundesverfassungsrichters und in Bonn lehrenden Jura-Professors Udo Di Fabio: „Scheitert der Westen an sich selbst?”. Winkler führt aus: „Ohne diese beiden mittelalterlichen Gewaltenteilungen - Trennung von geistlicher und weltlicher Gewalt im Investiturstreit sowie der Trennung von fürstlicher und ständischer Gewalt - ist der Weg zur modernen Gewaltenteilung ... gar nicht erklärbar - Gewaltenteilungen, die es nur im Bereich der Westkirche, nicht aber im ostkirchlich geprägten Teil Europas gegeben hat.” Anmerkungen Winkler weist anschließend „auf eine noch sehr viel ältere Ausdifferenzierung der Gewalten hin: Die strikte Trennung der Sphären von Gott und Kaiser, von göttlichen und irdischen Gesetzen durch Jesus ('Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist'). Wenn es eine Keimzelle der westlichen Freiheitstradition, der Emanzipation des Menschen und der Säkularisierung der Welt gibt, ist es diese Grundunterscheidung - eine Unterscheidung, die der Islam so nicht kennt.”