Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 19. Februar 2020, Az. XII ZB 458/19, bekannt gegeben heute 6.4.2020. Die Praxis zeigt, dass für einen Wiedereinsetzungsantrag unbedingt lückenlos, pedantisch genau nachgewiesen werden muss: alle diese Voraussetzungen wurden eingehalten. Wer ein Detail vergisst, hat verloren.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.2.2020, Az. 3 AZR 206/18.
Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte, müssen die Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Auskunft erteilen muss. Auch wenn ohne Verpflichtung eine Askunft erteilt wird, haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Zur vollständigen Auskunft bleibt offen, ob auch auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren hingewiesen werden muss. Eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, hat der Arbeitgeber allerdings nicht.
Bundesgerichtshof Urteil vom 20.2.2020, Az. I ZR 5/19. Bekannt gegeben am 11.3.2020.
Leitsatz: Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es daher unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt (Klagegrund) vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.
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