Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Entschieden hat der Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 39/14.
Der Fall:
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse.
Er teilte einer Kundin der Klägerin per E-Mail mit:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
... Die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.
Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen...
Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.
Vielen Dank und herzliche Grüße
T. B.
Wissenschaftsjournalist"
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof lehnte einen Anspruch auf Unterlassung ab. Denn § 824 I Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, biete keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt laut Gericht auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. So verhält es sich insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.
Ein Rechtsanwalt hatte an verschiedene Autowerkstätten zu Werbezwecken Pin-Up-Kalender mit leicht bekleideten jungen Frauen verschickt. Die örtliche Rechtsanwaltskammer sprach eine Rüge gegen den Anwalt aus. Schließlich musste das Kölner Anwaltsgericht (10 EV 490/14) über diesen Fall entscheiden.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO. Demnach ist die Werbemöglichkeit eines Anwaltes erheblich eingeschränkt. Ein Anwalt darf über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt nur sachlich unterrichten. Unzulässig ist ein reklamehaftes Anpreisen seiner Leistung. Nach der Auffassung des Gerichts verstößt eine Anwalt gegen das Gebot der Sachlichkeit und stellt die Würde sowie die Integrität der Berufsausübung als Rechtsanwalt insgesamt in Frage, wenn er, wie im entschiedenen Fall, wirbt. Denn bei den Kalendern stand laut Gericht die "Schönheit" der jeweiligen Bildmotive deutlich im Vordergrund. Ein Pin-Up Kalender hat mit den eigentlichen anwaltlichen Leistungen nichts mehr zu tun. Es handelt sich hierbei lediglich um eine unzulässige, plakativ reklamehafte und auf eine Effekthascherei ausgerichtete Werbung.
Die Werbung mit einer nicht veröffentlichten Studie ist unter anderem dann irreführend, wenn der Hinweis auf ihre fehlende Veröffentlichung nicht so unmissverständlich und eindeutig erfolgt, dass er von den Umworbenen ohne weiteres wahrgenommen werden kann.
Entschieden hat das OLG Köln in einem neu veröffentlichten Urteil mit dem Az. 6 U 110/14.
Beurteilt hat das Gericht eine vergleichende Werbung für Blutzuckermessgeräte des Unterlassungsschuldners mit Konkurrenzprodukten des Unterlassungsgläubigers. In der Werbung, präsentiert auf einer Jahrestagung der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG), wurde hinsichtlich der Messgenauigkeit des beworbenen Produkts auf die zum Zeitpunkt der Werbung noch unveröffentlichte Studie „North American Comparator Trial – (NACT) verwiesen. Zur der Einsehbarkeit der Studie wurde lediglich angegeben: „data on file“. Nach dem Vortrag des werbenden Unternehmens werde dies branchenüblich so verstanden, dass die Daten der Studie beim werbenden Unternehmen vorhanden und dort anzufordern seien.
Das OLG Köln hielt diesen Hinweis für unzureichend. Denn bei den Besuchern der Jahrestagung (nicht nur Ärzte, sondern auch Studenten, Krankenschwestern, Pflegepersonal, Diabetesberater, Diätassistenten, Podologen usw.) könne nicht vorausgesetzt werden, dass sie dem Hinweis „data on file“ die Nichtveröffentlichung der Studie und die Möglichkeit, sie bei dem werbenden Unternehmen einsehen zu können, entnehmen könnten.
Ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis auf die Nichtveröffentlichung der Studie sei zur Vermeidung einer Irreführung vor allem deswegen erforderlich, weil eine unveröffentlichte Studie nur eine „verminderte wissenschaftliche Aussagekraft“ zukomme. Nur eine veröffentlichte Studie stelle sich der wissenschaftlichen Diskussion und habe daher ein höheres Maß an fachlicher Überzeugungskraft.
Ohne klaren Hinweis auf die fehlende Veröffentlichung würden die Umworbenen in ihrem Vertrauen enttäuscht, die durch die Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar selbst durch Einsichtnahme in die Studie überprüfen zu können. Damit knüpft das OLG Köln an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 06.02.2013 (I ZR 62/11) an, nach dem eine Studie, mit der geworben wird, vollständig zur Verfügung stehen muss, um eine werblich uneingeschränkte Aussage, die sich auf die Studie stützt, überprüfen zu können. Das gilt vor allem, wenn in der Studie andere Meinungen erwähnt oder selbst Zweifel oder Bedenken an den Ergebnissen geäußert werden.
Anmerkungen:
Beide Gerichtsentscheidungen urteilten über Studien aus dem Heilmittel- und Medizingerätebereich. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auch auf die Werbung mit anderen Studien (z.B. Produkttests oder Marktforschungsstudien) angewandt werden können.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner neuen Entscheidung V ZR 178/14 zu dem häufiger vorkommenden Problem geäußert, wann Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums verjähren oder verwirken.
Der Fall:
Dem Beklagten gehört eine Einheit im Souterrain und im Erdgeschoss, dem Kläger Einheiten im Ober- und Dachgeschoss. Laut Teilungserklärung handelt es sich bei der Kellereinheit um „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“. Der Beklagte hatte diese als Wohnraum mehrmals vermietet. Die Kläger verlangt, dass die Nutzung als Wohnraum unterlassen wird. Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung und Verwirkung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Denn die Souterrainräume würden bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt. Er habe auf die dauerhafte Erzielung der Mieteinnahmen vertrauen dürfen, weil die Nutzung als Wohnraum bei der ersten Beanstandung durch den Kläger im Jahr 2008 seit 28 Jahren angedauert habe.
Das Urteil:
Der BGH stellt klar, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegeben ist, weil die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert.
Der Anspruch ist nach der Auffassung des BGH auch nicht verjährt. Denn solange die Nutzung anhält, tritt die Verjährung nicht ein. Den Schwerpunkt der Störung sieht das Gericht nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern darin, dass diese aufrechterhalten wird.
Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine Neuvermietung stellt laut Gericht in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Zäsur und damit eine neue Störung im Sinne von § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz, WEG, dar. Somit setzt der vermietende Wohnungseigentümer eine neue Willensentscheidung zur zweckwidrigen Nutzung um. Deshalb haben die anderen Wohnungseigentümer einen erneuten Anlass, für die Zukunft eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung zu verlangen.
So betitelt die Ausgabe 27/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Golfbälle verletzen Völkerrecht: Die Schweizer Botschafterin in Venezuela sorgt mit einem an ihrer Residenz aufgehängten Plakat für Verwirrung. Sie sieht ihren Wohnsitz durch fliegende Golfbälle aus dem benachbarten Golfclub bedroht und warnt Golfspieler vor einem Verstoss gegen das Wiener Abkommen. Artikel 30 des Abkommens von 1961 hält fest, dass die private Residenz des Botschafters die gleiche Unverletzbarkeit und denselben Schutz geniesst wie die Botschaft selber.
nzz.ch
Quelle: European Circle Newsletter von gestern, 19.6.2015.
Das Problem einer Lücke in enumerativen Aufzählungen kann auf allen Rechtsgebieten und bei allen Rechtsgeschäften entstehen. Neu hat einen solchen Fall der Bundesgerichtshof in einem Beschluss mit dem Az:
XII ZB 66/14 beurteilt. Er hat das Ausgelassene nicht mit Hilfe allgemeiner Grundsätze in die Vereinbarung hinein gelesen.
Das BGH-Beispiel:
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben.
Nämlich, so hat es der BFH auf seiner Homepage angekündigt: Unter welchen Voraussetzungen sind Telefoninterviewer Arbeitnehmer?
Es können Kriterien zur Sprache kommen wie, jedoch nicht nur:
Maßgeblich ist das Gesamtbild.
Zum Unternehmerrisiko: Wird der Mitarbeiter bei persönlicher Verhinderung vergütet?
Wie wirkt es sich aus, dass ein Mitarbeiter rechtlich nur vergütet wird, wenn er einen Auftrag ordnungsgemäß erledigt?
Es steht dem Mitarbeiter frei, ob er einen Auftrag annimmt oder nicht.
Der Mitarbeiter darf auch für andere Unternehmen arbeiten, selbst für konkurrierende.
Der Mitarbeiter erhält nur Weisungen, soweit es die Natur der Sache verlangt.
Ob die Öffentlichkeit von der Verhandlung wegen eventueller Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen wird, ist noch nicht bekannt.
Der I. Zivilsenat des BGH hat neuerdings in einem Beschluss mit dem Az.:
I ZB 23/14 für den Fall, dass ein Schiedsgericht fehlerhaft besetzt war, entschieden:
Es ist anzunehmen, dass sich die Besetzung eines Schiedsgerichts mit einem erfolgreich abgelehnten Schiedsrichter auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht den Schiedsspruch einstimmig erlassen hat.
Anmerkung:
Dieser Beschluss muss über Schiedsgerichtsverfahren hinaus auch auf andere Verfahren angewandt werden. Seine Begründung trifft grundsätzlich immer zu. Der BGH hat seine Entscheidung nämlich damit begründet, dass es ausreicht, „wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte”. Der BGH weist in seiner Begründung auf weitere Rechtsprechung und auf Literatur hin. Es müssen demnach im Einzelfall ganz besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Chefredakteur Ulrich Reitz in seinem Editorial in der FOCUS-Ausgabe 24/2015:
„Wer sich in seinem Leben fit gehalten hat, lebt nicht unbedingt länger, aber gesünder, bleibt mental oft fit bis zuletzt. Mich erinnert das an die unnachahmlich lakonische Schlagzeile der britischen 'Sunday Times' zum Tod von James Fixx, dem Pionier des Joggens. Sie lautet:
'Joggers die fitter'.”
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