Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Apostelgeschichte 2,1-13, zitiert nach „Gute Nachricht”, Bibelanstalt Stuttgart:
„Am jüdischen Pfingsfest waren wieder alle versammelt. Plötzlich rauschte es vom Himmel wie bei einem Sturm. ...Alle wurden von Gottes Geist erfüllt und begannen in verschiedenen Fragen zu reden, jeder wie es ihm der Geist Gottes eingab. ...Jeder hörte die Apostel in seiner eigenen Sprache reden. ... Erstaunt und verwirrt fragten sie einander, was das zu bedeuten habe. Andere machten sich darüber lustig und meinten: 'Die Leute sind doch betrunken!' ”
„Die Frage mag in der Schweiz subversiv erscheinen, ist doch „das” Volk der Souverän, die oberste Instanz, die nicht zu hinterfragen ist. Doch es gibt mindestens fünf Dimensionen des Volkes:
die Bevölkerung (alle sich in der Schweiz aufhaltenden Menschen), das Schweizervolk (alle Menschen mit Schweizer Bürgerrecht), die Stimmberechtigten, die Teilnehmenden an einer Abstimmung sowie schließlich die obsiegende Mehrheit. Bezieht man diese Mehrheit auf das Schweizervolk, so beträgt sie zwischen 19 und 23 Prozent bzw. weniger als 15 Prozent der von unserem Recht betroffenen Bevölkerung. Es handelt sich also um eine relativ kleine Minderheit des Schweizervolkes, die das Volk repräsentiert.”
Quelle: René Rhinow, ehemals Professor für öffentliches Recht, in Neue Zürcher Zeitung, 13.5.2015.
Eine Meinung nimmt an, der Vatertag wurzele in religiösem Brauchtum; so etwa in der Apostelprozession, dem Gang der elf Jünger zum Ölberg.
Als offizieller Feiertag kommt der Vatertag aus den USA: Ehrentag der Väter ähnlich wie der Muttertag. Louisa Dodd, deren Vater im Sezessionskrieg gekämpft hatte, gründete 1910 eine Bewegung zur Ehrung von Vätern. Es bildete sich nach und nach ein Feiertag in den Einzelstaaten der USA. Präsident Nixon erklärte ihn 1974 zum offiziellen Feiertag.
Anmerkung
Der zentrale Glaubenssatz der christlichen Eschatologie ist: Das Reich Gottes hat mit der Menschwerdung Jesu Christi und der Auferstehung begonnen, wie sie in Lukas 24,50-53 und der von Lukas verfassten Apostelgeschichte 1,1-11 (ebenso wie bei Matthäus, Johannes, Epheser, Thessalonicher und Hebräer) beschrieben wird. „Er ist am dritten Tag auferstanden und aufgefahren in den Himmel. Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.”
So betitelt die Ausgabe 21/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Nach einer neuen Studie unserer Mandantin IfD Allensbach fotografiert heute
fast jeder zweite Unter-65-Jährige mehrmals im Monat. Digitale Einsteigerkameras und insbesondere integrierte Kameras im Handy bzw. Smartphone erlauben es, unkompliziert und ohne weitere Entwicklungskosten Eindrücke festzuhalten. Der Kreis derjenigen, die mehrmals im Monat fotografieren, hat sich in den vergangenen zehn Jahren von 21 Prozent der Unter-65-Jährigen auf inzwischen 49 Prozent mehr als verdoppelt. Mindestens einmal in der Woche fotografierte vor zehn Jahren rund jeder vierzehnte, heute jeder vierte Unter-65-Jährige (siehe Schaubild).
Befördert wird die steigende Häufigkeit des Fotografierens durch die zunehmende digitale Vernetzung und die digitale Weitergabe von Fotos, unter anderem in sozialen Netzwerken. Von den 14- bis 64-Jährigen insgesamt fotografieren 25 Prozent mindestens einmal pro Woche. Von den Nutzern sozialer Netzwerke drücken dagegen 37 Prozent, von den intensiven Nutzern sogar 45 Prozent derart häufig auf den Auslöser.

Eigentlich kann man doch jeden Vertrag einfach innerhalb von 14 Tagen widerrufen, das denken viele Verbraucher. Doch es gibt etliche Ausnahmen. Dies musste auch ein Reisewilliger feststellen, der den kurzfristig online gebuchten Urlaub nach Nord-Zypern nur wenige Tage später wieder rückgängig machen wollte. Das Reisebüro stellte für den Reiserücktritt Stornogebühren von 90 % in Rechnung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Idstein (Az.: 31 C 201/13) entschied. Denn der Reisevertrag fällt nicht unter die zur Zeit der Entscheidung geltenden Regelung über Fernabsatzgeschäfte in § 312 b III Nr.6 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB a.F.. Ein Widerrufsrecht i.S.d. § 312d BGB a.F. ist bei einer Reisebuchung gar nicht gesetzlich vorgesehen. Das Gerichte stellte klar, dass die Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises, die in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters festgesetzt sind, wenn die Reise bis 14 Tage vor Reiseantritt storniert wird, nicht zu beanstanden sind.
Anmerkung:
Auch nach der aktuellen Rechtslage gilt jetzt nichts anderes. Nach § 312 II Nr. 4a BGB gibt es bei Reiseverträgen kein Widerrufsrecht.
Wir berichten regelmäßig auf unserer Homepage über neue Rechtsprechung zur Kanzleiorganisation. Wer bei der Einlegung des Rechtsmittels fehlerhaft handelt, kann sich meist mit Hilfe der Suchfunktion unserer Homepage/Suchwort „Kanzleiorganisation“ für den Wiederaufnahmeantrag genau informieren. Wer nicht äußerst sorgfältig den Wiederaufnahmeantrag begründet, unterliegt. Es wird sich empfehlen, sich möglichst weitgehend an - reichlich vorhandene - Rechtsprechung zu halten.
Ein neues Urteil des OLG Hamburg (11 U 245/14) zeigt, wie schnell sich Fehler unheilvoll auswirken können. In diesem Falle wurde die Berufung nachlässig eingelegt und dann auch noch der Wiederaufnahmeantrag offenbar ungenügend begründet.
Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar: Es ist unerheblich, dass die Berufungsschrift bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg, bei der fristwahrend auch Schriftsätze an das Hanseatische Oberlandesgericht eingereicht werden können, einging. Denn der Eingang des Schriftsatzes bei dieser Stelle, so das Gericht, kann, weil er an das Landgericht Hamburg adressiert war, nicht als Eingang bei dem Berufungsgericht angesehen werden.
Eine Wiedereinsetzung wurde abgelehnt: Weder aufgrund eidesstattlicher Versicherungen noch aufgrund der schließlich durchgeführten Beweisaufnahme erschien es dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Rechtsanwälte der Berufungskläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten, um den rechtzeitigen Eingang der Berufung beim Berufungsgericht zu gewährleisten.
Das Gericht würdigte insbesondere die Aussage der Rechtsanwältin, welche die Berufung unterschrieben hatte, negativ. Sie hat ausgesagt, die Zeit sei knapp geworden, und sie hätte gegen 11.30 Uhr die Kanzlei verlassen. Das Gericht sah es auf Grund dieser Schilderung für eher wahrscheinlich an, dass der einfache und kurze Schriftsatz nicht mehr gelesen, sondern lediglich unterschrieben und - es fehlten Ausbesserungen - nicht mehr kontrolliert wurde. Im Übrigen zog das Gericht die Möglichkeit in Betracht, dass die Adressierung auf dem Irrtum darüber beruhte, wo die Berufung einzulegen war.
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