Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wir berichteten regelmäßig über die Rechtsprechungspraxis zur Maklerprovision (vgl. zuletzt etwa Einträge vom
15.04.2004 und
30.06.2010).
In einer weiteren Entscheidung (Az.: 2 U 86/14) stellt das Oberlandesgericht Bremen klar: Der Anfall einer Nachweismaklercourtage setzt voraus, dass der Makler seinen Kunden auch in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag zu treten. In der Regel erfordert dies, dass er seinem Kunden den Vertragspartner für dieses Geschäft benennt, d.h. konkrete Angaben zu derjenigen Person macht, die zu substanziellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies im vorliegenden Fall gerade nicht erwiesen. Den Einwand des Maklers, dass man unschwer bereits aus dem Kaufangebot auf den Grundstückeigentümer hätte schließen können, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück „derzeit durch den Eigentümer genutzt“ werde, so dass mit wenig Mühe in direkten Kontakt getreten hätte werden können. Nach der Auffassung des Gerichts wird die konkrete Benennung des Verkäufers aber nicht durch die Ermittelbarkeit des Verkäufers obsolet.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte in seiner Entscheidung Az.: 1 Ss 261/14, Pressemitteilung, dass gestohlene Waren im Wert von 47,98 € bei der Strafzumessung nicht mehr als geringwertig einzustufen sind.
Der Fall:
Der Angeklagte hatte in einem Lebensmittelmarkt zwei Flaschen gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg sprach wegen dieser Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung aus und begründete das Strafmaß mit gewerbsmäßigem Diebstahl in einem besonders schweren Fall, § 243 Strafgesetzbuch, StGB. Dies war nur möglich, weil das Gericht den Wert der gestohlenen Ware nicht für geringwertig hielt. Denn ein Diebstahl von nur geringwertigen Sachen kann nicht als besonders schwerer Fall des Diebstahls bestraft werden.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht bestätigte, dass eine gestohlene Sache nicht mehr als geringwertig anzusehen ist, wenn sie einen Wert von rund 48 € hat. Bis zur Einführung des Euro galten für den Diebstahl geringwertiger Sachen 50 DM als Obergrenze. Seit der Euro-Einführung wird diese Obergrenze mit 25 bis 30 € angesetzt. Insgesamt konnte das Gericht die Argumentation des Angeklagten, dass es seit 2002 eine massive Geldentwertung gegeben hätte und deshalb 50,- DM von damals mit € 50,- heute gleichzusetzen seien, nicht nachvollziehen.
Das Evangelium nach Matthäus, 28, 1-10
Nach dem Sabbat, am Sonntagmorgen, machten sich Maria aus Magdala und die andere Maria schon sehr früh auf den Weg, um nach dem Grab zu sehen. Plötzlich gab es einen starken Erdstoß, und ein Engel Gottes kam vom Himmel herab. Er trat an das Grab, rollte den Stein weg und setzte sich darauf. Er leuchtete wie ein Blitz, und sein Gewand war schneeweiß. Die Soldaten erschraken vor ihm so sehr, daß sie zitterten und wie tot dalagen.
Der Engel sagte zu den Frauen: «Habt keine Angst! Ich weiß, ihr sucht Jesus, der ans Kreuz genagelt wurde. Er ist nicht hier, er ist auferstanden, so wie er selbst es vorausgesagt hat. Kommt her und seht die Stelle, wo er gelegen hat. Und jetzt geht schnell zu seinen Jüngern und sagt ihnen: ‹Gott hat ihn vom Tod erweckt! Er geht euch voraus nach Galiläa, dort werdet ihr ihn sehen.› Ihr könnt euch auf mein Wort verlassen.»
Erschrocken und doch voller Freude liefen die Frauen vom Grab weg. Sie eilten zu den Jüngern, um ihnen alles zu erzählen.
Plötzlich stand Jesus vor ihnen und sagte: «Seid gegrüßt!» Die Frauen fielen vor ihm nieder und umfaßten seine Füße. «Habt keine Angst!» sagte Jesus zu ihnen. «Geht und sagt meinen Brüdern, sie sollen nach Galiläa gehen. Dort werden sie mich sehen.»
Geklagt hatte die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), nachdem die Arbeitgeberin, ein kommunales Nahverkehrsunternehmen, in Anbetracht eines nahenden Arbeitskampfes die Arbeitnehmer aufgefordert hatte, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht. Die Gewerkschaft sah mit dieser Frage ihre durch Az. 1 AZR 257/13) pflichtete der Gewerkschaft bei, dass die konkrete Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL verletze. Nach Auffassung des Gerichts schützt Art. 9 Abs. 3 GG auch Arbeitskampfmaßnahmen. Die geforderte Auskunft zielte nach der Art und Weise der durchgeführten Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung insgesamt darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen, ohne dass dies gerechtfertigt war, so das Gericht.
Wir berichten auch regelmäßig über die Rechtsprechungspraxis zur Zulässigkeit sog. „Blickfangwerbung“ mit Sternchenhinweis; vgl. zuletzt etwa Einträge vom 12.05.2011 und 16.09.2010.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat nun ein weiteres Urteil Az. 3 U 210/14 zur Problematik erlassen.
Der Fall
Der Beklagte hatte in einer Fußnote zum Preisnachlass anstatt einer voll ausformulierten Erläuterung zum Sternchen lediglich ausgeführt: “Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/xxxxbedingungen.”
Die Entscheidung
Das Gericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass bei einer Werbung in einem Printmedium mit einem sog. Sternchenhinweis der erläuternde Hinweis nicht erst auf einer Internetseite zu finden sein darf. Denn dieses widerspreche dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Entscheidend für das Gericht war insbesondere auch, dass sich die Preisnachlasswerbung blickfangmäßig auf das gesamte Sortiment an A., B. und C. bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Einschränkungen in diesem Fall auch am Blickfang teilhaben.
So betitelt die Ausgabe 15/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So titelt im FOCUS von heute Helmut Markwort in seinem Tagebuch des Herausgebers.
Gleichzeitig berichten heute die Medien als Neuigkeit „Tsipras stoppt Reformen und reißt [zusätzlich] 20-Milliarden-Loch in griechischen Haushalt” (FOCUS ONLINE, sich auf den SPIEGEL beziehend).
Helmut Markwort weiter in seinem Tagebuch von heute, 28. April:
„.... Wegen Griechenland scheitert der Euro nicht. Falls das Land, das sich mit manipulierten Zahlen in die Währungsgemeinschaft geschwindelt hat, sie wieder verlässt, scheitert weder der Euro noch Europa.
Im Gegenteil: Die Gemeinschaft ist einen unseriösen Schuldner los. Viele Partnerstaaten werden erleichtert sein.
Die Kanzlerin ist viel zu klug und zu vorsichtig, um es jemals selbst auszusprechen, aber selbstverständlich hat sie die Analyse der Bundesbank gelesen: Es sei verkraftbar, wenn ein Mitgliedsstaat pleitegeht.”
Zitiert aus der FOCUS-Ausgabe (14/2015) von heute.
So betitelt die Ausgabe 14/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„In Netzdebatten diskutieren FOCUS-Leser wieder über den gereckten Mittelfinger , den wir einst der schönen Göttin Aphrodite anmontiert hatten.
Fünf Jahre ist es her, dass wir mit diesem satirischen Titelbild eine Geschichte über die Finanzmanipulationen griechischer Politiker illustriert hatten.
Die Fakten wurden im Lauf der Jahre bestätigt. Die Folgen für FOCUS sind vielen Lesern vertraut. Jahrelang liefen in Athen Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter unseres Magazins.
Mehr als 200 Anwälte hatten sich als Nebenkläger in die Verfahren gedrängt. Offensichtlich spekulierten sie auf einen Batzen vom erhofften Schmerzensgeld. Die Verhandlungen wurden oft unterbrochen vom „Nazi”-Geschrei des Publikums.
Als schließlich auch der letzte von insgesamt 13 FOCUS-Mitarbeitern freigesprochen wurde, verschwanden die Akten im Archiv des Gerichts, aber die Liebesgöttin mit dem Finger blieb im öffentlichen Gedächtnis.
Alle Fernsehsender hatten sie x-mal gezeigt und mit entsprechenden Kommentaren zu einem feindseligen Symbol stilisiert, auch für die Millionen Griechen, die keine Chance hatten, den Text im FOCUS zu lesen. Im Wahlkampf trugen Anhänger der linken Bewegung Syriza unser Titelbild durch die Straßen.”
Quelle: Helmut Markwort, Tagebuch des Herausgebers, im neuen FOCUS 13/2015. Es liegt nahe, dass beim Stammtisch von Helmut Markwort, morgen im Bayerische Rundfunk von 11:00 bis 12:00 Uhr (Fernsehen Drittes Programm), die Vorgänge von vor fünf Jahren zur Sprache kommen werden. Wir waren damals als FOCUS-Kanzlei beratend eingebunden und haben das Verfahren auch in Athen beobachtet.
Die Entscheidung VII ZR 185/14 des BGH (
Pressemitteilung Nr. 39/2015 des BGH) wurde sofort von den Medien verbreitet.
Sie schränkt die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter weiter ein und stellt klar: Schönheitsreparaturen dürfen nur dann auf den Mieter abgewälzt werden, wenn die Wohnung bei Einzug schon vom Vormieter oder Vermieter renoviert worden ist. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist laut BGH unwirksam. Denn nach der mieterfeindlichsten Auslegung wird der Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und dies führt nach der Auffassung des Gerichts sogar dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben muss als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Weiterhin maßgeblich ist, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf.
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