Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In strafbewehrten Unterlassungserklärungen zur Beilegung bestimmter Streitigkeiten kann die Vertragsstrafe als fester Betrag vereinbart werden. Üblicherweise wird sie aber in das billige Ermessen des Gläubigers (Az.: 3 W 123/14) mit dem seltenen Problem zu beschäftigen: Der feste Rahmen des Vertragsstrafeversprechen war zu gering. Laut Gericht ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von bis zu € 1.000,00 für Verstöße gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar könnte eine Vertragsstrafe in dieser Höhe bei einem Erstverstoß gerade noch angemessen sein, die Obergrenze der innerhalb eines festen Rahmens vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe muss nach der Ansicht des Gerichts diesen Betrag in der Regel aber mindestens um das Doppelte übersteigen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Wie hoch der Rahmen hätte angesetzt werden müssen, das lässt das Gericht offen.

„Die eigene Person als Marke definieren und etablieren - in der heutigen Arbeitswelt unverzichtbar. Das fängt schon bei der 'Bewerbungsschlacht' um die guten Jobs an. Nur wer hier als Persönlichkeit überzeugt, kann gewinnen.”
Quelle: Zeitschrift „Forschung & Lehre”, dort wird die Internetseite studium-ratgeber.de zitiert

So entschieden hat - wie zuvor auch schon das Finanzgericht - neuerdings der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 82/13. Das Finanzamt hatte allerdings eben noch anders entschieden. Der Bundesfinanzhof stützt sich auf einen älteren Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ergangen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist nur erforderlich: Zum einen müssen Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können, und zum anderen muss ersichtlich sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.

Das mag damit zusammen hängen, dass er, der Pulverfabrikant, jahrelang in Patentstreitigkeiten verstrickt war und oft vor Gericht verlor. Über Juristen äußerte er:
„Juristen sind Blutsauger, die sich am Geld mästen, wenn sie ein paar kurzsichtige Erklärungen über ein paar kurzlebige Vorschriften abgegeben haben, die so obskur sind, dass die Dunkelheit durch sie noch dunkler wird.”
Quelle: zitiert bei Spiegel Online

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.”
Zitiert bei Spiegel Online.

Bislang hatten es die Forscher noch nicht erreicht, eindeutig Regelungen wie § 30 a des Bundesdatenschutzgesetzes zugunsten der Marktforschung in die Planungen zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung einzubringen. Aus einem vertraulichen Dokument ergibt sich nun jedoch immerhin, dass nach einem geplanten Art. 5 Abs. 1 b personenbezogene Daten für wissenschaftliche, statistische oder historische Zwecke verarbeitet werden dürfen. Wir werden weiter berichten.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft wurde aufgrund I ZR 242/12) verneinte eine Haftung des Geschäftsführers. Er führte aus, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der Gesellschaft nur dann persönlich hafte, wenn er die Handlung selbst begehe, sie in Auftrag gebe oder eine deliktische Garantenpflicht verletze. Ein Organisationsverschulden sei hier unerheblich, dieses treffe nämlich primär die Gesellschaft selbst. Eine deliktische Handlungspflicht gegenüber Verbrauchern könne zwar bestehen, wenn ein Geschäftsführer ihnen gegenüber gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht verstoße. Allein aus seiner Organstellung folge eine Haftung aber nicht, denn die sich daraus ergebende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung habe er nur gegenüber der Gesellschaft.
Anmerkung:
Der BGH nahm damit im Bereich Lauterkeitsrecht von der früheren Rechtsprechung Abstand. Bisher wurde eine Haftung dann bejaht, wenn der Geschäftsführer von einem Verstoß Kenntnis hatte, ihn aber nicht verhinderte. Diese Rechtsprechung fußte auf der Störerhaftung, welche inzwischen für das Lauterkeitsrecht aufgegeben wurde.

Ein Autofahrer war trotz erkennbarer Beschilderung und Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 104 km/h unterwegs, so die Aussage der ihm hinterherfahrenden Zivilstreife. Der Verurteilte hatte bereits drei Eintragungen wegen Geschwindigkeitsverstößen und der Tacho des Polizeifahrzeuges hatte, so die Aussage der Polizisten, 130 km/h angezeigt.
Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn erneut zu einem Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Az.: 2 OWi 4286 Js 1100/14). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren auch mittels eines ungeeichten Tachos zulässt. Voraussetzung hierfür ist, dass bei guten Sichtverhältnissen der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt, der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt. Es ist dann ein Sicherheitsabschlag von 20% des abgelesenen Wertes ausreichend, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszuschließen.

So betitelt die Ausgabe 11/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Nicht in der Form, wie man das in der Kirche tut. Aber wenn ein Künstler musiziert, er mit seinem ganzen Herzen und tiefen Emotionen tausende Menschen berührt, ihnen Freude schenkt, ist das für mich ein nahezu religiöser Vorgang. Ich bin kein Mensch, der an nichts außer an Kohle glaubt. Ich glaube an menschliche Werte, an Ethik, Nächstenliebe, ganz tief und intensiv.”
Quelle: Buch Paul Sahner, Merci, Udo!

Anmerkung:
„Der prominente Journalist Paul Sahner kannte Udo Jürgens seit 45 Jahren, als sich ihre Freundinnen eine Wohnung in Münchens Schwabing teilten. Er begleitete ihn seit den Anfängen seiner ungewöhnlichen Karriere als Sänger und Komponist. Sahner beschreibt das bewegte Leben des Entertainers, er zeigt bislang unbekannte Seiten des letztlich einsamen Megastars und lässt Weggefährten zu Wort kommen - wie etwa Franz Beckenbauer oder Udos Ex-Frau Corinna, aber auch kritische Stimmen wie die von Wolfgang Joop.” Quelle: Buchumschlag, HERDER