Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Eine explizite Nachfrage beim Gebrauchtwagenverkäufer lohnt sich. Das folgt aus der Entscheidung des OLG Braunschweig Az.: 8 U 163/13. Der Käufer hatte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das gebraucht gekaufte Fahrzeug, in dem es in dem Rechtsstreit ging. hatte nach dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen zwei Unfallschäden. Diese Schäden hatte der Verkäufer verschwiegen, weil er angeblich glaubte, dass der Grund für die Reparatur des Fahrzeuges nicht ein Unfall, sondern Folge von „Schönheitsmängeln“ gewesen wäre. Das Gericht billigte dem Verkäufer allerdings keinen Beurteilungsspielraum zu und gab dem Kläger Recht. Falls der Käufer fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, ist nach der Auffassung des Gerichts der Verkäufer oder dessen Vertreter verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeuges auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Denn es kann, so das Gericht, keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekannt gegeben wurde, dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preis erwerben will.
Aus dem Protokoll des Rotary Club München-Bogenhausen-Treffens vom vergangenen Dienstag, 20. Januar, zu einem „Plaudermeeting”.
„Teutonischer Ernst hat die leichte Plauderei, also das, was im angelsächsischen
Bereich 'Small Talk' heißt, immer verachtet. Der Schriftsteller Gerhardt von
Amynto (1831–1910) hat seine Bedenken gegenüber dem Plaudern so
formuliert: 'Wenn jeder gezwungen würde, das niederzuschreiben, was er in
irgend einer Abendgesellschaft im Gespräch mit anderen Gästen zum Besten
gegeben hat, welchen Mischmasch geisttötender Nichtigkeiten, welche
Blumenlese von Plattheit und Niederträchtigkeit würde mancher zu Papier
bringen müssen!'
Von Amynto ist heute meines Erachtens zu Recht vergessen. Schließlich muss
der Mensch im Gespräch bleiben – und sei es auch nur, um damit zu zeigen,
dass er keine feindlichen Absichten hegt: 'Dialog bedeutet Kompromiss: Wir
lassen uns auf die Meinung des anderen ein', sagt dazu der Dalai Lama. Aber
nicht nur der Kompromiss entsteht aus dem Gespräch, auch die Toleranz, die
ihrerseits nichts anderes ist als das Bescheidwissen über den rechten Umgang
mit seinen Mitmenschen, sprich: die Weisheit.
Schade jedenfalls, dass es bei den alten Griechen noch kein Rotary gegeben
hat. Freund Epikur hätten wir mit Sicherheit aufgenommen. Schließlich hat er
über die beiden wichtigsten Bestandteile eines Plaudermeetings Bescheid gewusst: 'Der Edle kümmert sich am meisten um Weisheit und Freundschaft.
Davon ist diese ein sterbliches, jene ein unsterbliches Gut.'
Bis zur nächsten Woche grüßt Euch/Sie herzlich
der Gerald Huber”
Anmerkungen:
So sehr „small” sind diese gelegentlich eingeschobenen Plaudermeetings übrigens gar nicht. Ein rotarischer Freund am 20.1. nebenbei zum Verf. dieser Zeilen: „Ich nehme (auch bei Plaudermeetings) jedes Mal etwas mit.”
Um eine Mitgliedschaft bei den Rotariern kann man sich nicht bewerben. Die einzelnen Clubs laden ihnen geeignet erscheinende Frauen und Männer ein, was niemanden daran hindern muss, dass er ein Mitglied kontaktiert. Jeder Club bestimmt selbst, welche Berufsbilder und Persönlichkeiten die Clubgemeinschaft weiter ergänzen sollen. Die Rotarier streben, auch international, an, dass die Mitglieder vielen Berufen angehören und das Gemeinwesen repräsentieren.
Ziele der Rotarier sind humanitäre Dienste, Einsatz für Frieden und Völkerverständigung sowie Dienstbereitschaft im täglichen Leben. "Die Mitglieder sind nicht im Club, um Karriere zu machen. Die sind im Club, weil sie Karriere gemacht haben". So Soziologe Gradinger in einem Interview. Der RC München-Bogenhausen unterstützt neben den rotarischen Weltprojekten wie Ausrottung der Kinderlähmung und Projekten gegen den Analphabetismus jedes Jahr eine Reihe von Projekten im Bereich der Bildung.
Der Rotary Club München-Bogenhausen hebt als Werte für seine Gemeinschaft speziell hervor: Freundschaft, soziales Engagement, Freude, Freizeitaktivitäten und gegenseitige Unterstützung.
Viele weitere Einzelheiten zu den Rotariern können Sie beispielsweise im Internet nachlesen. So etwa unter „Rotary”.
Das LAG Hamburg bietet in seinem Urteil Az. 8 Sa 90/13 ein anschauliches Beispiel dafür, wie die Stellenausschreibung Unternehmen helfen kann, das AGG zu wahren.
Der Kernsatz dieses Berufungsurteils erklärt: „Im vorliegenden Fall gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Stellenausschreibung Anforderungen enthält, die sich nach der Verkehrsanschauung nicht aus dem Aufgabenbereich ergeben.”
Das LAG Hamburg setzt sich nicht weiter mit Argumenten der Klägerin auseinander wie - zitiert wird aus dem Tatbestand des LAG-Urteils: „Die Klägerin meint, sie sei bereits deshalb ungünstiger als andere Bewerber behandelt worden, weil sie von der Beklagten ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgelehnt worden sei. ... Maßgeblich sei nicht das formelle Anforderungsprofil der Beklagten, sondern die Anforderungen, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung gestellt würden.”
Anmerkung: Ganz in diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Az. 8 AZR 997/12, auf das wir am 20.1.2015 an dieser Stelle hingewiesen haben, auf die Stellenausschreibung abgestellt.
So betitelt die Ausgabe 05/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Bereits am 22.12.2014 hatten wir hier berichtet, dass laut Bundesverfassungsgericht Kritik an einer beruflichen Leistung die Grenze zur Schmähkritik nur in engen Ausnahmefällen überschritten wird. Aktuell hat das sich das Anwaltsgericht Köln (Az.: 10 EV 255/11) mit zwei schriftlichen Äußerungen eines Anwaltes auseinanderzusetzen, nämlich:
Als der Prozess verloren ging, bezeichnete der Anwalt eine Verwaltungsrichterin als so staatstragend, dass sie gar nicht verstehen könne anders zu entscheiden. Die Richterschaft am Verwaltungsgericht nannte er „Schweinesystem.“
In der ersten Formulierung sah das Anwaltsgericht eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vermochte das Gericht aber hinsichtlich der zweiten Äußerung nicht erkennen. Indem der Anwalt den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt hatte, kritisiert er nach der Auffassung des Gerichts zwar die Richterschaft am Verwaltungsgericht. Der Anwalt hat die Richterschaft aber nicht als Schweinesystem bezeichnet, sondern, so das Gericht, mit den Anführungsstrichen kenntlich gemacht, dass es sich um einen Vergleich als sprachliches Mittel handelt.
Otto Gritschneder schreibt in seinem Thoma-Buch zu ihnen:
„ Zunächst der Strafprozess vom Juni 1903, demzufolge der Dichter sechs Gefängniswochen in München-Stadelheim absitzen musste. ...
Dass er, der seine Doktorarbeit nie abgeliefert und die Doktorurkunde daher nie ausgehändigt bekommen hat, sich bedenkenlos (und unbeanstandet) 'Doktor Ludwig Thoma' nannte und nennen ließ. ...
Völlig unerklärlich und höchst bedauerlich sind endlich die extrem antisemitischen und antidemokratischen ordinären Aufsätze Thomas aus seinen letzen Lebensjahren im Miesbacher Anzeiger.”
Anmerkung: Thoma, einige Zeit - seit 1894 - als Rechtsanwalt tätig, wurde durch seine realistischen und satirischen Schilderungen des bayerischen Alltags und der politischen Geschehnisse seiner Zeit populär. Er schrieb in seinen Werken gegen die Scheinmoral. Verfilmt wurden unter anderem seine Werke: Die Lausbubengeschichten, Der Ruepp und Der Wittiber. Viele lieben besonders sein Werk: Erster Klasse (1910).
Zur besseren Übersicht heben wir die für die eilige Lektüre wichtigsten Stellen hervor.
Der BGH hat unter dem Az. V ZR 110/14, siehe Pressemitteilung, entschieden. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen, weil das Landgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Rauch auf dem Balkon der Kläger als störend wahrnehmbar ist oder - wenn das zu verneinen sein sollte - ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen. Dem Berufungsgericht Potsdam gab der Bundesgerichtshof Folgendes mit auf den Weg:
Einem Mieter steht bei Immissionen, wie etwa Tabakrauch, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Maßgeblich ist wie ein „durchschnittlicher Mensch” empfindet. Ist die Geruchsbelästigung nur unwesentlich, kommt ein Abwehranspruch aber immer noch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen.
Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass eine als störend empfundene – also wesentliche – Beeinträchtigung vorliegt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unterlassungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt besteht. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen. Dem Mieter sind, so nimmt der BGH an, Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Anmerkungen
1. Die Schwierigkeiten mit unbestimmten Rechtsbegriffen
Der eine „durchschnittliche Mensch” empfindet so und der andere eben anders. Da die Verkehrsauffassung in der Regel in solchen Fällen nicht durch eine Umfrage ermittelt wird, entscheidet der Richter danach, wie er meint, dass „der durchschnittliche Mensch” empfindet. Zu Einzelheiten über den richterlichen Dezisionismus siehe mit Hilfe der Suchfunktion links unter „Verkehrsauffassung” und „ Dezisionismus”.
2. Die Vorgeschichte der Entscheidung und ein Blick auf andere Raucherfragen
Der BGH (Az. VIII ZR 37/07) hatte schon 2008 die Klage eines Vermieters abgewiesen und billigt es seither den Mietern ausdrücklich zu, auch in der Wohnung zu rauchen. Denn, so der BGH, Tabakkonsum geht nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume hinaus. Auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 63 S 470/08) bestätigt nochmals, dass der Vermieter seinem Mieter nicht vorschreiben kann, wann und wo er rauchen darf. Diesmal hatte ein Mieter seine Miete um 50,- EUR monatlich gemindert, weil ihn der Zigarettenrauch eines Nachbarn störte. Er forderte vom gemeinsamen Vermieter, dafür zu sorgen, dass sein rauchender Mieter nur zu bestimmten Zeiten lüftet und in bestimmten Räumen gar nicht raucht. Das Gericht stellte klar, dass vertragsgemäßes Verhalten, wie das Rauchen, von Mietern ohne Mietminderung geduldet werden muss.
Die vom BGH nun überprüfte Entscheidung des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 S 31/13) erweitert das mietvertraglich zulässige Rauchen ausdrücklich auch auf den Balkon. Nach der Auffassung des LG Potsdam hat ein anderer Mieter grundsätzlich gegenüber einem Mitmieter keinen Anspruch darauf, dass dieser das Rauchen auf seinem Balkon zu bestimmten Tageszeiten unterlässt. Das Gericht räumte zwar ein, dass die Schädlichkeit des Passivrauchens erwiesen sei. Dies beziehe sich aber nach der Ansicht des Gerichts auf geschlossene Räume. Im Freien dagegen sei allenfalls eine kurzfristige Belastung zu befürchten, wenn man sich in unmittelbarer Nähe eines Rauchers aufhält. Im entschiedenen Einzelfall schloss das Gericht angesichts des Höhenunterschieds zwischen den beiden Balkone von 3 Metern ein Gefährdung durch Passivrauchen aus.
So betitelt die Ausgabe 04/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Finanzgericht Hamburg hatte in seiner Entscheidung (Az.: 6 K 231/12) klargestellt: Die Business-Kleidung eines Rechtsanwalts ist keine typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz, EStG. Daher sind die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Zwar billigt das Gericht zu, dass Business-Kleidung der Förderung des Berufs bzw. der Tätigkeit als Anwalt dienlich sein kann und zudem vom Kläger auch ausschließlich für den Beruf angeschafft wurde. Dennoch kann ein Anzug auch zu privaten Anlässen als bürgerliche Kleidung genutzt werden. Aufgrund dieser Möglichkeit gehört nach der Entscheidung des Gerichts Business-Kleidung zur allgemeinen Lebensführung. Die durch die Lebensführung entstehenden Kosten seien nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG aber nicht abzugsfähig. Typische Berufsbekleidung kann so gut wie gar nicht aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften zu privaten Zwecken genutzt werden, wie etwa, so das Gericht, Amtstrachten, der schwarze Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, sowie der Frack eines Kellners.
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