Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach haben mittlerweile fast alle Bürger (94 %) bereits von der Möglichkeit einer Patientenverfügung gehört.
Seit 2009, als die Patientenverfügung erstmals gesetzlich geregelt wurde, haben immer
mehr Bürger eine solche verfasst. Vor fünf Jahren hatten 15 Prozent eine Patientenverfügung verfasst, heute sind es mit 28 Prozent fast doppelt so viele. Weitere 45 Prozent planen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Die Sensibilität für das Thema nimmt mit dem Alter deutlich zu: Von den 60-Jährigen und Älteren hat jeder zweite eine Patientenverfügung, weitere 34 Prozent planen eine solche für sich (siehe Schaubild).

Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 567/13.
Das Kündigungsschreiben war vom Prokuristen und Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“ und zusätzlich vom Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet worden. Laut Handelsregister hatte der Personalleiter nur Gesamtprokura und war lediglich zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wies der gekündigte Kläger die Kündigung „mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners“ zurück. Das Gericht legte im Anschluss an eine frühere BAG-Entscheidung dar: „Ist der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt, muss er allein aus dessen Stellung folgern, dieser habe im Verhältnis zur Belegschaft alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen.”
Auch wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-) Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt, scheidet eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, aus. Nach der Auffassung des BAG genügt es völlig, dass der Kündigungsempfänger auf Grund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist für das Gericht ohne Belang. Das gilt selbst dann, wenn der Personalleiter und Gesamtprokurist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet. Dieser Zusatz soll zwar klarstellen, dass der Erklärende als Prokurist für den Inhaber handelt. Daraus lässt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts aber nicht schließen, er habe als Personalleiter keine alleinige Kündigungsbefugnis. Ein Gesamtprokurist zeichnet nämlich selbst dann mit dem gewöhnlichen Prokurazusatz, wenn er nur mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt.
So betitelt die neue Ausgabe - 51/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Taxidienst "Uber" ist in aller Munde. Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach haben bereits 64 Prozent der Bevölkerung von "Uber" gehört.
Nach dieser Studie hat sich die Bevölkerung allerdings noch keine eindeutige Meinung zu "Uber" gebildet: 38 Prozent finden es gut, dass es den privaten Taxidienst nun auch in Deutschland gibt. 28 Prozent finden dies nicht gut, 34 Prozent trauen sich bislang noch kein Urteil zu. "Uber" stand vielfach in der Kritik, weil die Fahrer keine Eignungsprüfung absolvieren müssen und man als Fahrgast mitunter weniger umfassend versichert ist. Weist man die Befragten explizit auf diese Einschränkungen hin, bewerten die Bürger den neuen Fahrdienst mehrheitlich skeptisch. Unter diesen Umständen finden 53 Prozent der Bevölkerung es nicht gut, dass es "Uber" nun auch in Deutschland gibt, lediglich 22 Prozent halten "Uber" auch dann für eine gute Sache (siehe Schaubild).

Humor: „Der Vater will seine kleine Tochter zu Weihnachten überraschen. Er streift sein Kostüm über, klebt einen Rauschebart an und klingelt an der Haustür. Als die Tochter öffnet, sagt er sein Sprüchlein auf: 'Von drauß vom Walde komm ich her. Ich muss euch sagen, es weihnachtet sehr.' Da brüllt die Tochter:
'Mama, komm schnell her. Papa hat mal wieder zu viel getrunken!' ”
Quelle: FREIZEIT REVUE 50/2014.
Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach ist
die überwiegende Mehrheit der Berufstätigen zufrieden mit ihrer Arbeit: 60 Prozent
sind zufrieden, 24 Prozent sogar sehr zufrieden. Lediglich 13 Prozent sind weniger oder gar nicht zufrieden mit ihrer Arbeit.
Auch wenn atypische Beschäftigungsverhältnisse wie beispielsweise befristete Verträge oder Zeitarbeit in den vergangenen Jahren zugenommen haben, ist die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten davon nicht betroffen. Die durchschnittliche Beschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber bewegt sich in den letzten zwei Jahrzehnten weitgehend stabil um die 10 bis 11 Jahre. 1994 gaben die Berufstätigen im Durchschnitt an, 10,7 Jahre bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein. Derzeit liegt der Wert bei 10,4 Jahren (siehe Schaubild).

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