Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Sachverhalt
Der Redakteur einer Tageszeitung bat vor dem Hintergrund des Syrienkonflikts ab September 2013 mehrfach um die Erteilung von Auskünften zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von so genannten Dual-Use-Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen bzw. äußerte sich hierzu überhaupt nicht.
Der Redakteur beantragte daraufhin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beim Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die beantragten Auskünfte zu erteilen. Dieses Begehren lehnte das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz (Az.: 1 BvR 23/14) konnte im Ergebnis keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG erkennen, der einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantiert. Hierbei stellt das Gericht auch klar, dass es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn dies nur im Rahmen einer summarischen Prüfung erfolgt.
Den vom Bundesverwaltungsgericht angenommen Maßstab für eine Unzumutbarkeit des Abwartens auf eine Hauptsacheentscheidung (manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche usw.) hält das BVerfG jedoch für verfassungsrechtlich bedenklich. Denn dieser Maßstab berücksichtige nicht hinreichend die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat. Die Presse entscheide grundsätzlich selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichte und entscheide auch eigenständig darüber, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Folglich dürfen an die Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, auch wenn ein Eilrechtsschutz nur dort gewährt werden muss, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen.
Für das BVerfG erwies sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch als zutreffend, weil der Redakteur nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend deutlich gemacht hatte, warum seine Anfrage, die sich immerhin auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezog, nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden konnte. Denn gerade bei zurückliegenden Vorgängen ist vorzutragen, warum angefragte Dokumente sofort benötigt werden und warum ohne die Dokumente die Berichterstattung in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Die bloße Bezugnahme auf ein aktuelles Ereignis, hier die Syrienkrise, reicht dafür nicht aus, so das Gericht.
Am Tag vor Allerheiligen, also am 31. Oktober, leitete Luther im Jahre 1517 die Reformation der Kirche ein. Vor allem bestritt er, dass eine Erlösung von der Sünde durch einen Ablass in Form einer Geldzahlung möglich sei.
Gesungen wird in der Kirche meist: „Nun freut euch, lieben Christen g'mein”. Kaum ein Reformationsgottesdienst endet ohne Luthers „Ein feste Burg ist unser Gott”.
So betitelt die neue Ausgabe - 45/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 2 WF 161/13) hat klargestellt, dass ein Kind von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen kann, soweit es in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen zu decken, selbst wenn diese zum Teil nur als Darlehen gewährt werden.
Die klagende Tochter hatte einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen gewährt werden, absichtlich nicht gestellt, damit sie sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschuldet. Stattdessen verlangte die Studentin von ihrem Vater einen höheren monatlichen Unterhalt.
Die Überlegung des Gerichts:
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen zumutbar ist. Denn der Darlehensteil muss erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro - getilgt werden, wobei bei guten Leistungen sogar ein Teil des Darlehens erlassen wird. Deshalb unterstellte das Gericht für die Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen. Dieses Einkommen und der vom Vater monatlich gezahlte Unterhalt deckt, so das Gericht, den monatlichen Mindestbedarf der Studentin. Ein höherer Unterhalt steht ihr nicht zu.
Der Erblasser hatte kurz und knapp formuliert: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem 'Berliner Testament' erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel."
Nach einem Beschluss des OLG Hamm (Az. 15 W 98/14) enthält dieses Testament - auch nicht im Wege der Auslegung - eine hinreichende Berufung der Ehefrau als Alleinerbin.
Nach der Auffassung des Gerichts lässt sich nicht feststellen, was der Erblasser verfügen wollte. Nach dem Wortlaut seines Testaments hat der Erblasser, so das Gericht, nur einen Wunsch ausgedrückt. Was er unter einem "Berliner Testament" verstand, erschließt sich aus diesem Text nicht, nimmt das Gericht an, insbesondere - so das Gericht - kann ihm nicht entnommen werden, dass der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte.
Da er offensichtlich nicht wusste, dass ein "Berliner Testament" nicht als Einzeltestament errichtet, sondern nur als gemeinschaftliches Testament von Eheleuten abgeschlossen werden kann, sah sich das Gericht außer Stande festzustellen, welche Vorstellungen der Erblasser inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verband, zumal er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben hat, wer ihn beerben sollte, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn sich der Erbe wieder verheiratet.
Das Finanzgericht Kassel hat sich in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen 8 K 1658/13 mit einem mit einfacher E-Mail eingelegten Einspruch auseinandergesetzt und stellt klar, dass eine einfache Mail den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt. Begründung:
Ein Einspruch muss schriftlich eingelegt werden.
Das bedeutet, dass sich der Einspruch aus einem vom Einspruchsführer herrührenden unterschriebenen Schriftstück ergeben muss. Auch wenn elektronisch nach allgemeinem Wortverständnis gerade nicht schriftlich bedeutet, könnte nach der Ansicht des Gerichts im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung für ein vom Einspruchsführer herrührendes Schriftstück noch als ausreichend erachten, wenn dessen über seine Computertastatur eingegebenes E-Mail-Schreiben auf dem Bildschirm der Behörde „schriftlich“ angezeigt wird und anschließend eventuell sogar ausgedruckt wird.
Es fehlt aber an der Unterschrift. Sofern das Gesetz die Schriftform angeordnet hat, ist eine E-Mail zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, woran es im Streitfall unstreitig fehlte. Gerade durch dieses besondere elektronische Formerfordernis soll sichergestellt werden, dass die besonderen Zwecke der überkommenen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfs-Einlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern die E-Mail mit Wissen und Willen des Berechtigten der Behörde zugeleitet worden ist.
Der Co-Autor von Karl Marx, Friedrich Engels, schrieb 1984:
„Mit dem Übergang der Produktionsmittel in Gemeineigentum hört die Einzelfamilie auf, wirtschaftliche Einheit der Gesellschaft zu sein.”
Hinweis von Ulrich Reitz, Chefredakteur, in seinem Editorial der FOCUS-Ausgabe von morgen (Ausgabe 44/2014).
Nicht immer wenn ein Schaden eintritt kann jemand anderer verantwortlich gemacht werden. Manchmal verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko. Dies musste ein Autofahrer einsehen, dessen PKW vom Ast einer Pappel getroffen wurde. Der BGH stellte in seiner Entscheidung Az.: III ZR 352/13 klar:
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher in solchen Fällen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei anfälligeren Baumarten - wie z. B. bei Pappeln oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht.
Nach §75f des Handelsgesetzbuches dürfen Arbeitgeber zurücktreten. Diese Bestimmung gilt ebenso für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben. So entschieden hat der BGH in seinem Urteil
Az.: I ZR 245/12.
Diese Regelung gilt nicht für Nebenbestimmungen der Vereinbarung, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer Partei Rechnung trägt.
Anmerkung
§ 75f HGB bestimmt: „Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.”
Entschieden hat der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 197/13). Er hält eine Bildberichterstattung in einer Informationsbroschüre der Beklagten über ein - jährlich stattfindendes - Mieterfest für rechtmäßig. Sie zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt für das Gericht den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt nach der Auffassung des Gerichts gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es - außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr - keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an einen beschränkten Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest selbst teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu. Nach der Auffassung des Gerichts erfüllt die Bildberichterstattung der Beklagten sogar eine wichtige Funktion: Ein Mieterfest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen.
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